{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00715_2024-04-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223963&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8df221c5de6752de365cee00cfa3136c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00715"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00715"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00715"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00715"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (GI230080-L) | Eingrenzung; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Verl\u00e4ngerung. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu f\u00f6rdern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unm\u00f6glich sind. Obwohl der Iran einzig die freiwillige R\u00fcckkehr seiner Staatsangeh\u00f6rigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben (E. 3.2.1). Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers ist vorliegend grunds\u00e4tzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (E. 3.2.2). Vorbeh\u00e4ltlich einer wesentlichen Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse bestehen nach Ablauf einer zweij\u00e4hrigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer Verl\u00e4ngerung. Sie wird praxisgem\u00e4ss nur dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an einer fortgef\u00fchrten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers oder seines Untertauchens \u2013 sofern keine besonderen anderen Umst\u00e4nde zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers sprechen (E. 3.3.2). Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach der bereits erfolgten zweij\u00e4hrigen Eingrenzung noch zul\u00e4ssig. Die Dauer der Eingrenzung ist jedoch \u2013 angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des Beschwerdef\u00fchrers und seines bereits relativ weit zur\u00fcckliegenden Untertauchens \u2013 \u00fcberm\u00e4ssig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten (E. 3.3.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:31", "Checksum": "b8ac7d611b28a217de6beb57256595a7"}