{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00723_2025-04-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224845&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73c3bd9d2e52950589d727ebd9d82326"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00723"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.04.2025  VB.2023.00723"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.04.2025  VB.2023.00723"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.04.2025  VB.2023.00723"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Um-, Ersatz- oder Neubauvorschriften: Wahlrecht in Kernzonen; Berechnung der Geb\u00e4udel\u00e4nge; Gestaltungsanforderungen in Kernzonen. Auslegung der Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) betreffend die Um- und Ersatzbauten sowie die Neubauten in Kernzonen (E. 4.3). Die BZO differenziert zwischen im Kernzonenplan schwarz umrandeten und den \u00fcbrigen Geb\u00e4uden. Schwarz umrandete Geb\u00e4ude d\u00fcrfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Geb\u00e4udeprofils und Erscheinungsbilds umgebaut oder ersetzt werden. Die \u00fcbrigen Geb\u00e4ude d\u00fcrfen hingegen in bisheriger Lage und Gr\u00f6sse umgebaut oder ersetzt sowie abgebrochen und nach den Vorschriften \u00fcber die Neubauten neu erstellt werden. Diese Auslegung der Vorinstanz wird durch grammatikalische (E. 4.3.1), teleologische (E. 4.3.2) und systematische (E. 4.3.3) Elemente gest\u00fctzt und widerspricht dem Zweck von Kernzonen nicht von vornherein. Sie steht ferner in Einklang mit der bisherigen \u2013 nicht publizierten \u2013 verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Wahlrecht in Kernzonen (E. 4.4). Vorliegend brachte der kommunale Plangeber zum Ausdruck, dass die als \"\u00fcbrige Geb\u00e4ude\" bezeichneten Bauten durch Neubauten ersetzt werden d\u00fcrfen (E. 4.5).  Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach ein in der Bau- und Zonenordnung in Anwendung von \u00a7 27 Abs. 2 aABV bestimmtes Mass f\u00fcr Mehrl\u00e4ngenzuschl\u00e4ge auch bei der Ermittlung der Geb\u00e4udel\u00e4nge anzuwenden ist, f\u00fchrt nicht dazu, dass ein solches f\u00fcr andere Zonen definiertes Mass auf Zonen \u00fcbertragen wird, in denen keine Addition der Geb\u00e4udel\u00e4ngen vorgesehen ist (E. 5.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist in der Kernzone kein Mass festgelegt, damit sind nach der Rechtsprechung erst bei einer Unterschreitung des Geb\u00e4udeabstands von 3,5 m die Geb\u00e4udel\u00e4ngen zu addieren (E. 5.3). Die strengen Voraussetzungen f\u00fcr einen Volumenverzicht gest\u00fctzt auf die Gestaltungsanforderungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt (E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:17", "Checksum": "03bc279bc2ee61cdf581a5333b6f3b77"}