{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00738_2024-04-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223956&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "840e3bceb1f258857d94d94ae8e074ed"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00738"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00738"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00738"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00738"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Medizinische Behandlung | Der 85-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer verlangte vom Amt f\u00fcr Gesundheit folgende Best\u00e4tigungen: \"1.a) Die Amtsstelle nimmt Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller f\u00fcr sich in Bezug auf die Zukunft und beliebige \u00c4rzte, s\u00e4mtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate enthalten, g\u00fcltig abgew\u00e4hlt hat, und dass diese demzufolge f\u00fcr seine medizinischen Behandlungen im Kanton Z\u00fcrich nicht angewendet werden d\u00fcrfen. 1.b) Dem Gesuchsteller wird best\u00e4tigt, dass aus der blossen Nichtbeachtung von unverbindlichen SAMW-Richtlinien durch im Kanton Z\u00fcrich praktizierende FMH-Mitglieder sich keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben.\". Zu pr\u00fcfen war somit der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Erlass der beantragten Feststellungsverf\u00fcgung (E. 2.1). Die verlangte Best\u00e4tigung der G\u00fcltigkeit bzw. Massgeblichkeit der Abwahlerkl\u00e4rung des Beschwerdef\u00fchrers bezieht sich explizit auf beliebige \u00c4rzte, die den Beschwerdef\u00fchrer zuk\u00fcnftig im Kanton Z\u00fcrich behandeln. Dies f\u00fchrt dazu, dass der zuk\u00fcnftige Sachverhalt zu unbestimmt ist, um Gegenstand einer Feststellungsverf\u00fcgung zu sein. Unbekannt sind nicht nur die zuk\u00fcnftig behandelnden \u00c4rzte, sondern insbesondere die Art der bevorstehenden Behandlung, die sich dabei stellenden Fragen und die Einschl\u00e4gigkeit der SAMW-Richtlinien (E. 5.2.2). Im Ergebnis zielt das Feststellungsbegehren auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob die SAMW-Richtlinien vom Patienten abgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen und die jeweils behandelnden \u00c4rzte sie diesfalls aus aufsichtsrechtlicher Perspektive generell nicht anwenden d\u00fcrfen. Es fehlt daher an einem rechtsgen\u00fcgenden Feststellungsgegenstand, welcher nur ein konkretes und individuelles Rechtsverh\u00e4ltnis sein kann (E. 5.2.3). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.2.4). Liegt kein g\u00fcltiger Feststellungsgegenstand vor, kann zum Vornherein kein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsverf\u00fcgung bestehen,weshalb diese Frage vorliegend offengelassen werden kann (E. 5.2.5). Demzufolge hat die Vorinstanz das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Feststellungsbegehren zu Recht gesch\u00fctzt. Dies f\u00fchrt zur Abweisung der Beschwerde (E. 5.2.5). Entgegen dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers kein Verzicht auf Kostenerhebung aus Billigkeits\u00fcberlegungen (E. 6.1)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:26", "Checksum": "d62f18f038eab9187da69c545da9850d"}