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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00739
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bausektion
der Stadt Zürich,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung),
hat sich ergeben:
I.
Gestützt
auf die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar
2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A mit Bauentscheid
727/23 vom 22. März 2023 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
den bereits erstellten Anbau an der Nordwestfassade des Wochenendhauses
Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Freihaltezone und
für den Sitzplatz aus Natursteinen an der Südwestfassade des Wochenendhauses
unter Bedingungen und Auflagen. Die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
den bereits erstellten, freistehenden Unterstand östlich des Wochenendhauses
verweigerte die Bausektion demgegenüber; vielmehr ordnete sie den Rückbau des
Unterstands innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an.
II.
A. Mit Rekurs vom 20. April 2023
beantragte A, vertreten durch lic. iur. B, dem Baurekursgericht,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion und der
Baudirektion sei die Verweigerung der Bewilligung des Unterstands aufzuheben
und die "zuständige Bewilligungsbehörde anzuweisen, den Unterstand im
nachträglichen Baubewilligungsverfahren an denjenigen Bauvorschriften zu
messen, die im Zeitpunkt der Errichtung galten". Eventualiter sei der
Wiederherstellungsbefehl aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um
Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über die von ihm
eingereichten Wiedererwägungsgesuche. Das Baurekursgericht entsprach diesem
Begehren und sistierte das Rekursverfahren mit Präsidialverfügung vom
25. April 2023.
B. Nachdem die Bausektion und die
Baudirektion beschlossen hatten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
einzutreten, lud das Baurekursgericht die Parteien mit Präsidialverfügung vom
30. Oktober 2023 ein, über die seit Beginn der Sistierung "erfolgten
Vorgänge" Bericht zu erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen,
ob an der weiteren Sistierung des Verfahrens ein Interesse bestehe. Während A
um weitere Sistierung ersuchte, beantragten die Baudirektion und die Bausektion
die Aufhebung derselben. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023
ordnete das Baurekursgericht die Fortsetzung des Rekursverfahrens an und
eröffnete den Schriftenwechsel. Die Beschwerdefrist verkürzte es auf zehn Tage.
III.
Daraufhin gelangte A –
nicht vertreten – mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des
Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und das
Rekursverfahren sistiert zu halten. Mit Präsidialverfügung vom
14. Dezember 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des
Baurekursgerichts bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn
von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen
Antrag auf Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung damit, dass im Parlament
zurzeit eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes diskutiert werde. Ziel der
Revision sei es, die Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzone zu ändern.
Die einfache Besitzstandsgarantie würde dann für alle Zonen auf 30 Jahre
ausgeweitet. Der vorliegend umstrittene Unterstand sei siedlungsnah, bestehe
seit mindestens 1975 und sei nicht störend. Die Abweichung vom geltenden Gesetz
sei minimal. Der Unterstand sei für weitere fünf Jahre als Provisorium zu
erlauben.
2.2 Das Baurekursgericht erwog,
Streitgegenstand sei die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für
einen bestehenden Unterstand ausserhalb der Bauzone bzw. dessen Rückbau.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei die Rekursgegnerschaft an
der beförderlichen Erledigung des Rekursverfahrens interessiert. Der
Beschwerdeführer bringe demgegenüber nichts Stichhaltiges vor, was für eine
weitere Sistierung sprechen würde. Ob die Revision des Raumplanungsgesetzes
tatsächlich einst in Kraft treten werde, sei heute ungewiss. Ohnehin sei
fraglich, ob das allenfalls dereinst in Kraft tretende Recht vorliegend
überhaupt Anwendung finde. Ein Abwarten sei jedenfalls nicht angezeigt. Die
weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände würden Themen des materiellen
Rechts beschlagen. Die Frage, ob und inwiefern die Baute den einschlägigen
Vorschriften entspreche, werde Gegenstand des Endentscheids sein und habe
keinen Einfluss auf den Entscheid über die Sistierung. Unter diesen Umständen
rechtfertige sich eine weitere Sistierung des Rekursverfahrens nicht.
Entsprechend sei die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen und das
Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen.
2.3 Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe geltend wie schon vor
Baurekursgericht. Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes sei "unter
Dach und Fach" und werde demnächst in Kraft gesetzt. Es wäre "absolut
voreilig und zutiefst unverständlich, einen Entscheid zu forcieren, der schon
bald nicht mehr dem geltenden Recht" entspräche.
3.
3.1
3.1.1
Bei der angefochtenen
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 handelt es sich um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 137 III 522 E. 1.2;
Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Dessen Anfechtbarkeit richtet
sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Mithin lässt sich gegen die
Präsidialverfügung nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Ein solcher muss ein gewisses Gewicht aufweisen und
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden
Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt
vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in:
Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93
N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).
Bei Zwischenentscheiden über die Verweigerung der Sistierung wird in der Regel
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 137 III 522 E. 1.5;
Uhlmann, Art. 93 N. 13).
3.1.2
Die in Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG genannte Alternative der Anfechtbarkeit kommt vorliegend nicht
in Betracht: Es ist offensichtlich, dass ein gegenteiliger Entscheid (die
Sistierung des Verfahrens) das Verfahren nicht beenden würde.
3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend
und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er aufgrund der
Aufhebung der Sistierung bzw. der Fortsetzung des Rekursverfahrens einen
Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids
beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung
rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des
neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis
zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht,
ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Sie dürfte auch
kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (VGr,
14. März 2019, VB.2018.00177, E. 3.2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42). Wie das
Baurekursgericht zu Recht erwog, ist zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das
revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird; die Referendumsfrist läuft erst
am 15. Februar 2024 ab (BBl 2023 2488) und hernach wird der
Bundesrat noch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zu bestimmen
haben. Von einer sehr geringen Dauer, welche eine negative Vorwirkung des neuen Rechts rechtfertigen könnte, kann
damit gegenwärtig nicht gesprochen werden. Dabei ist dem Baurekursgericht auch
insofern zuzustimmen, dass ohnehin fraglich ist, ob das neue Recht in diesem
Fall überhaupt Anwendung finden würde. Entsprechende Überlegungen werden
allenfalls anlässlich der materiellen Beurteilung des Rekurses anzustellen
sein.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ihrerseits um
einen Zwischenentscheid, welcher sich nur unter den Voraussetzungen des
Art. 93 Abs. 1 BGG (oben E. 3.1) an das Bundesgericht
weiterziehen lässt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).