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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00741
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Hinwil, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erteilte der
Gemeinderat Hinwil der D AG die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02
in Hinwil.
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, C sowie zwölf weitere
Personen Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten in
der Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung. Den Rekurs von A, B und C wies
das Baurekursgericht am 15. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hierauf gelangten A, B und C mit Beschwerde vom 15. Dezember
2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten:
"Hauptanträge
1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 15. November 2023
aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanzen.
Hilfsanträge
3. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei ein unabhängiges Gutachten zur Frage einzuholen sei, ob die
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die aktuelle und
unabhängige wissenschaftliche Studienlage noch gesetzes- und verfassungskonform
sind, wobei auch zu klären sei, mit welchen Grenzwerten im Hinblick auf
nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen die notwendige Sicherheitsmarge – auch
für verletzliche Personengruppen – geschaffen werden kann.
5. Es sei von Amtes wegen untersuchen zu lassen, ob Prof. Dr. H,
zusammen mit dem BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes, durch Bestreiten
oder Verharmlosen der hinreichend nachgewiesenen negativen nichtthermischen
Auswirkungen von nichtionisiernder Strahlung sowie irreführender Darstellung
relevanter technischer Sachverhalte gegen die Grundsätze der Wissenschaftlichen
Integrität gemäss den Akademien der Wissenschaften Schweiz bezüglich
"Verlässlichkeit", "Redlichkeit", "Respekt"
und "Verantwortung" verstossen hat bzw. immer noch verstösst.
6. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, gestützt auf den
Rechtsanspruch der Beschwerdeführer gemäss Art. 10g USG und
Öffentlichkeitsprinzip, den kompletten Auditierungsbericht zum
SGS-ISO-QSS-Zertifikat der Gesuchstellerin vom 15. 12. 2022 offen zu legen, als
Beleg für die korrekte Umsetzung der QSS-Vorgaben für adaptiv betreibbare
Antennen (z.B. automatische Leistungsbegrenzung) gemäss BAFU-Vollzugshilfe vom
23.2.2021.
7. Sollte die Gesuchstellerin die Auffassung vertreten, dass sie nicht
verpflichtet sei, den Auditierungsbericht den Beschwerdeführern offen zu legen,
so sei dieser zumindest dem vorliegend urteilenden Gericht auszuhändigen, damit
dieses beurteilen kann, ob die neuen QSS-Parameter für adaptive Antennen im
QS-System der Gesuchstellerin gemäss den Vorgaben der BAFU-Vollzugshilfe vom
23.2.2021 korrekt implementiert wurden bzw. ob die diesbezüglichen gesetzlichen
Vorgaben eingehalten werden.
8. Es sei offenzulegen, wer im BAFU die technische und medizinische / biologische
Fachmeinung repräsentiert, welche in Form von Stellungnahmen des Rechtsdienstes
dem Bundesgericht als Entscheidungsgrundlage im Bereich Mobilfunk dienen.
9. Es sei eine Fachperson des BAFU einzuladen, eine Stellungnahme zur
Analyse gemäss LANUV-Fachbericht 143 des Landes Nordrhein-Westfalen, Punkt
1.5.2 zur Schweizer Messempfehlung METAS, vorzulegen […].
10. Es sei im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle die Gesetzes-
und Verfassungsmässigkeit der NISV und von Anhang 1 Ziff. 63 NISV zu
überprüfen.
11. Es seien die Vorakten beizuziehen.
Es wird an den bisherigen Anträgen festgehalten."
Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen
am 9. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil
verzichtete am 15. Januar 2024 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
Die D AG beantragte am 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. A, B und C replizierten am 12. Februar
2024. Der Gemeinderat Hinwil sowie die D AG verzichteten je am 26. Februar
2024 auf eine Stellungnahme.
Am 10. Juni 2024 äusserten sich A, B und C erneut und
reichten ein Kurzgutachten ein. Die D AG liess sich darauf hin am 24. Juni
2024 erneut vernehmen. Der Gemeinderat Hinwil verzichtete gleichentags auf eine
Vernehmlassung. A, B und C reichten sodann am 15. August 2024 erneut eine
Stellungnahme ein. Dazu liess sich die D AG am 28. August 2024
vernehmen. Der Gemeinderat Hinwil verzichtete am 30. August 2024 erneut
auf eine Vernehmlassung. Am 16. September 2024 äusserten sich A, B und C
abermals. Die D AG verzichtete schliesslich am 30. September 2024 auf
eine weitere Stellungnahme. Gleichentags verzichtete der Gemeinderat Hinwil
neuerlich auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich
unbestrittenermassen um rechtsmittellegitimierte Nachbarn gemäss § 338a
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Wie der Antrag kann auch die Begründung
nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht
verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der
Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 24. Juni
2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).
Die Rügen betreffend fehlenden Brandschutz, Blitzschutz, Fraunhofer-Distanz,
Pulsationen, fehlende Durchführung von Abnahmemessungen im Vollzug und
Qualitätssicherungssystem erweisen sich als verspätet und es ist nicht näher
darauf einzugehen. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
1.3 Die
Beschwerdeführenden bringen wiederholt Rügen im Zusammenhang mit dem
Korrekturfaktor vor, obschon sie die Auffassung vertreten, die Anwendung des
Korrekturfaktors bedürfe einer erneuten Baubewilligung.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine adaptive
Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde und keinen
Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember
1999 [NISV]) vorsieht. Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und
wird als solches ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den
Korrekturfaktor zur Anwendung bringen, hat dies ein Abweichen von der erteilten
Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte Baubewilligung
eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführenden wiederum ein
Rechtsmittel offensteht (vgl. BGE 150 II 379 E. 4.2; VGr, 27. Oktober
2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743,
E. 3). Da der Korrekturfaktor somit nicht Streitgegenstand ist und
nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren beurteilt werden kann, sind die
diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohn- und
Gewerbezone WG/2.6 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hinwil (BZO). Nach
den Plänen der privaten Beschwerdegegnerin soll auf dem Schrägdach des auf dem
Baugrundstück bestehenden Gebäudes eine Mobilfunk-Antennenanlage errichtet
werden. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900,
1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 30°, 160° und 260° senden.
3.
3.1 Nach Art. 74
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des
Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen
Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.
3.2 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu
den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983 über den Umweltschutz [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission
nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die
Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3
USG).
3.3 Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen oder
lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und
berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit
erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13
Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die
Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte
nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. In erster
Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende
internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und
gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund
verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung
(BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten
Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die
Informationspflichten des Bundesamts für Umwelt [BAFU] gemäss Art. 19b
NISV).
Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der
Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für
Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und
darunter senden, 4 V/m (Buchstabe a), für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und
darüber senden, 6 V/m (Buchstabe b) sowie für Anlagen, die sowohl im Frequenzbereich nach
Buchstabe a als auch nach Buchstabe b senden, 5 V/m. Somit gilt für die vorliegende Anlage
der Anlagegrenzwert von 5 V/m und besteht entgegen den Beschwerdeführenden auch
für den Frequenzbereich von 3'600 MHz ein Anlagegrenzwert. Diese Grenzwerte
gelten für nichtionisierende Strahlung und damit auch für die vorliegende
Strahlung und deren allfällige nichtthermischen Effekte.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen die nichtionisierende Strahlung als
gesundheitsgefährdend und führen diverse Studien und Fachartikel an. In seinem
Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht
bereits mit einer Vielzahl von Publikationen auseinander, welche im
vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführenden ebenfalls
angeführt werden, so insbesondere auch mit folgenden Veröffentlichungen: Newsletter-Sonderausgabe
der BERENIS vom Januar 2021; Martin L. Pall, EU FP7 REFLEX Project – Risk
Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic
Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004; Bioinitiative-Report;
Hug et al., Beurteilung der Evidenz für biologische Effekte schwacher
Hochfrequenzstrahlung, 2014, sowie diverse internationale Appelle und
Veröffentlichungen der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU).
Dabei kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung des in
der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts
mit der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt
werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder
Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen
Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. lm gleichen Urteil verneinte es,
dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV
negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte. Es kam unter
Berücksichtigung der vorgenannten Publikationen zusammenfassend zum Schluss,
die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes
Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach
bestätigt (u. a. BGr, 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8; 18. Juli
2024, 1C_176/2022, E. 4.3; 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 9.3;
3. November 2023, 1C_301/2022, E. 5.3 f.; 13. Juli 2023,
1C_527/2021, E. 4.4; 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 6; 3. Mai
2023, 1C_694/2021, E. 5). Mit der "Naila-Studie" sowie den
Studien "Santini", "Hutter" und "Navarro" hat
sich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. November 2005
auseinandergesetzt und die Grenzwerte weiterhin als gesetzeskonform erachtet
(BGr, 29. November 2005, 1A.218/2004, E. 3.4). Sodann hat sich das
Verwaltungsgericht auch mit der Studie von Mulot (Matthieu Mulot et al. [2022] Wirkung von nichtionisierender Strahlung
[NIS] auf Arthropoden, Bericht im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU],
Neuenburg, Juli 2022) auseinandergesetzt und ist dabei ebenfalls zum
Schluss gelangt, dass die Grenzwerte gesetzeskonform seien (VGr, 16. November
2023, VB.2023.00232, E. 4.4.3). Die Studie von Mulot wurde sodann in den
BERENIS-Newsletter Nr. 32 vom März 2023 aufgenommen. Die Studie von
Zothansiama (Zothansiama, Zosangzuali M, Lalramdinpuii M, Jagetia GC [2017]:
Impact of radiofrequency radiation on DNA damage and antioxidants in peripheral
blood lymphocytes of humans residing in the vicinity of mobile phone base
stations. Electromagn Biol Med. 2017 Aug 4:1-11) hat die BERENIS in ihrer
Sitzung zum Newsletter Nr. 13 beraten, wobei die Studie nicht für den
Newsletter ausgewählt wurde. Die Studie von Zosangzuali (Zosangzuali M,
Lalremruati M, Lalmuansangi C, Nghakliana F, Pachuau L, Bandara P, Zothan Siama
[2021]: Effects of radiofrequency electromagnetic radiation emitted from a
mobile phone base station on the redox homeostasis in different organs of Swiss
albino mice. Electromagn Biol Med. 2021 Mar 9:1-15) hat die BERENIS in ihrer Sitzung
zum Newsletter Nr. 27 beraten, wobei die Studie ebenfalls nicht für den
Newsletter ausgewählt wurde. Die weiter von den Beschwerdeführenden angeführte
Studie von Nyirenda (Nyirenda VR, Namukonde N, Lungu EB, Mulwanda S, Kalezu K,
Simwanda M, Phiri D, Chomba, Kalezhi J, Lwali CA [2022]: Effects of phone
mast-generated electromagnetic radiation gradient on the distribution of
terrestrial birds and insects in a savanna protected area. Biologia 77,
2237–2249 [2022]) wurde von der BERENIS in ihrer Sitzung zum Newsletter Nr. 34
beraten, wobei auch diese Studie es nicht in den Newsletter geschafft hat.
Schliesslich wurde auch die von den Beschwerdeführenden näher zitierte Studie
von Balmori (Balmori A [2022]: Evidence for a health risk by RF on humans
living around mobile phone base stations: From radiofrequency sickness to
cancer. Environ Res. 2022 Nov;214 [Pt 2]:113851. doi:
10.1016/j.envres.2022.113851. Epub 2022 Jul 14) in der Sitzung zum Newsletter Nr. 33
diskutiert, wobei auch diese Studie nicht im Newsletter erschien. Die
Studienzusammenfassungen von H. Lai und B.B. Levitt (Levitt BB, Lai HC,
Manville AM [2021]: Effects of non-ionizing electromagnetic fields on flora and
fauna, part 1. Rising ambient EMF levels in the environment. Rev Environ
Health. 2021 May 27) wurde von der BERENIS in ihrer Sitzung zum Newsletter Nr. 32
diskutiert. Sodann wurde auch der eingereichte Case Report von Mona Nilsson und
Lennart Hardell (Hardell L, Nilsson M [2023]: Case Report: The Microwave
Syndrome after Installation of 5G Emphasizes the Need for Protection from
Radiofrequency Radiation. Ann Case Report. 8: 1112. doi:
10.29011/2574-7754.101112), wobei lediglich der Fall eines Mannes beschrieben
und auf vier weitere Case Reports von gesamthaft 8 Personen verwiesen wurde,
von der BERENIS in der Sitzung zu Newsletter Nr. 34 diskutiert (zu den von
der BERENIS geprüften Studien vgl.
https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter.html,
komplette Literaturliste, zuletzt besucht am 29. November 2024).
4.2 Es ist mit
der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer
Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische
Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende
Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV
geregelten Grenzwerte zu beantragen. Die Rüge, die aktuell festgelegten
Grenzwerte seien mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar und selbst unterhalb
der Anlagegrenzwerte könnten erhebliche Schäden am Menschen entstehen, erweist
sich demnach als unbegründet. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an der
Vorgehensweise des BAFU zu zweifeln. Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren
eine andere Beurteilung angezeigt wäre, sind nicht ersichtlich. Das
Bundesgericht erachtete damit auch in seinen jüngsten Entscheiden die NISV
weiterhin als verfassungs- und gesetzeskonform. Die Beschwerdeführenden
vermögen diese Beurteilung des Bundesgerichts auch mit den vorgenannten Studien
nicht zu entkräften. Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll,
vermögen die Beschwerdeführenden sodann auch mit den in der Beschwerde weiter
angerufenen Studien und Berichten bzw. Vorträgen, welche z.T. aus den 1960er-Jahren
stammen, nicht aufzuzeigen. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht
näher dar, inwiefern diese weiteren
Studien zwingend eine Anpassung der Grenzwerte gebieten und/oder dass diese
Studien den anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen würden.
4.3 Sodann
hielt das Bundesgericht auch weiter fest, die Behauptung, dass sich die ICNIRP,
ihre Mitglieder, andere internationale Gremien sowie die Bundesbehörden in
einem Interessenkonflikt befänden und befangen seien, sei nicht geeignet, die
Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die Auswirkungen
hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen (BGr, 18. Juli
2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2). Gleiches gilt auch für die Plagiatsvorwürfe
gegen H in seiner Doktorarbeit. Auch wenn die Beschwerdeführenden darlegen,
welch herausragende Rolle sie H im Bereich Grenzwerte und Bewertung der
internationalen Forschungsarbeit zur nichtionisierenden Strahlung zuschreiben,
wird doch nicht hinreichend deutlich, inwiefern die behaupteten stellenweisen
Plagiate in seiner Doktorarbeit konkret (direkt oder indirekt) Einfluss auf den
angefochtenen Entscheid gehabt haben sollen (so auch das Bundesgericht zu
Plagiatsvorwürfen gegen einen im Bereich Strahlenschutz tätigen
Wissenschaftler, vgl. BGr, 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 2.2).
4.4 Das
Bundesgericht hielt überdies fest, dass es gegenwärtig keinen
wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass Personen, welche sich als
elektrosensibel bezeichnen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder
reagieren als die restliche Bevölkerung, und daher bei der Festlegung der
Immissionsgrenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer
Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist. Auch wenn das
Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung
anerkannt wird, rechtfertigen die bestehenden Wissenslücken nicht, die
Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von
Mobilfunkantennen zu verbieten (BGr, 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8.2
a.E.; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 4.3; BGE 126 II 399 E. 3b).
Was den Einbezug von Erfahrungswissen betrifft, so wurde im Auftrag des BAFU
namentlich ein nationales medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende
Strahlung eröffnet (BAFU, Schutz vor Mobilfunkstrahlung: Eröffnung der
Beratungsstelle, Medienmitteilung vom 8. September 2023, online:
"https://www.bafu.admin.ch"). Die medizinisch geleitete
interdisziplinäre Fachstelle soll Einzelfälle systematisch erfassen und dem
BAFU sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Bericht erstatten
über die Einzelfallbeobachtungen und über mögliche systematische Zusammenhänge.
Dies soll Erkenntnisse erzeugen im Hinblick auf die Ableitung fallbezogener
Forschung und/oder für die Prüfung von Massnahmen (Arbeitsgruppe Mobilfunk und
Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, S. 105;
BGr, 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2). Demgemäss wurde auch Art. 11
Abs. 3 USG nicht verletzt.
Es ist daher davon auszugehen, die zuständigen
Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung
sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte
nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, Reflexionen würden nicht berücksichtigt, obwohl das
Bundesgericht bereits festgehalten habe, dass diese nicht ausgeklammert werden
könnten.
5.2 Das
Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und
anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten
Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu
erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose
nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische
Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands
möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April
2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4
mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob zumindest die
wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können
und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin
kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel
eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der
Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen
Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor
diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten
Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die
Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer
Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April
2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4
mit Hinweis). Dies tun sie jedoch vorliegend nicht. Ihre Rüge erweist sich
damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, dass viele Mobilfunkanlagen die Grenzwerte
überschreiten würden und das BAFU seiner Kontrollaufgabe gemäss Bundesgericht
nicht nachkommt.
6.2 Es
erscheint fraglich, ob die diesbezügliche Rüge nicht verspätet ist, da die
Beschwerdeführenden damit hauptsächlich aufzuzeigen versuchen, dass die
QS-Systeme nicht genügen und die Rüge betreffend QS-Systeme verspätet ist (vgl.
E. 1.2). Das Bundesgericht hat bislang die aktuellen QS-Systeme als
genügend erachtet, worauf verwiesen werden kann (vgl. grundlegend BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 9; jüngst auch 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 7).
Sodann hielt das Bundesgericht in Bezug auf die geforderten Kontrollen fest:
Vor einigen Jahren wurde anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt,
dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die
QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im
Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme
durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf,
weil sich die letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die
computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkt
hatte und der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die
QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft worden war (BGr, 3. September 2019,
1C_97/2018, E. 8.1 und 8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist
derzeit daran, diese Überprüfung durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am
14. Oktober 2022 über deren Zwischenstand informiert (BAFU,
Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und
Vor-Ort-Kontrollen, online: "https://www.bafu.admin.ch").
Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem
Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben
des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichprobe dabei nicht zufällig; vielmehr
seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinne einer
"Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die
Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten
in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern
würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen,
wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation, von den bewilligten Daten
oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der
baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben des
BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz
festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der
bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz
wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss
Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte
mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu
ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der
festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an
39 % gleichblieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten
Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt.
Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von
Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die
Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von
essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von
Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die
Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU,
Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen
2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse
stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht
grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das
BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren
der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6;
vgl. auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober
2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, dass der vom Eidgenössischen Institut für
Metrologie (METAS) herausgegebene Messbericht zum einen keine eigentliche
Messempfehlung sei und dass diese Messmethoden zum anderen ungenügend seien.
7.2 Im
technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar
2020 wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und
sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS,
Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom
15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode
Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen
deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU
veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für
adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin
wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum
einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung
der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über
Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten
übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl.
auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für
die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen
Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur
selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand
während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel
beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die
Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten
Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1
Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete
sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt
worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das
Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand
hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1).
Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen
aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der
adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1
S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung,
könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die elektrische
Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 6
Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 5.1).
7.3 Das BAFU
erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der
Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode
akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen
vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die
Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen
Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die
Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären
Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den
massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen)
Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem
zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale,
da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen
definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss
dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet.
Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig
neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale
(Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen
abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation
auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch
eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des
METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen
Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden
Betriebszustand zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit
seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für
ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien
seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei
deren Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise
überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).
7.4 Das
Bundesgericht hat in diversen Urteilen die Beurteilung des BAFU geschützt und
festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur
Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für
Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden könne, bis das METAS
und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 18. Juli
2024, 1C_176/2022; 24. April 2024, 1C_314/2022, E. 6.3; 21. September
2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5;
14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen
kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen
Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen
Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden
Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober
2023, 1C_196/2022, E. 5). Daran vermögen die von den Beschwerdeführern
eingebrachten Berichte nichts zu ändern. Der Auszug aus dem Bericht des
Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
"Elektromagnetische Felder in NRW – Feldmessungen im Umfeld von
5G-Mobilfunksendeanlagen" legt im beigelegten Auszug (Kapitel 1.5.2) im
Wesentlichen dar, wie Abnahmemessungen gemäss der METAS-Messempfehlungen funktionieren.
Bezüglich des genannten Hinweises, dass durch eine frequenzselektive Messung
die Summenimmission gar nicht direkt ermittelt werden kann, hält der Bericht
selbst fest, dass die Messempfehlung vorschlägt, die Immission des stärksten
SSB bzw. SSS (Secondary Synchronization Signal) um 3 dB zu erhöhen, wodurch die
Immissionsanteile der anderen SSB-Beams grob berücksichtigt werden sollen. Der
Bericht wertet dieses Vorgehen nicht. Demgemäss geht aus dem Bericht nicht
hervor, dass die Abnahmemessungen untauglich wären (vgl. BGr, 31. Oktober
2024, 1C_573/2023, E. 6.2). Entgegen den Beschwerdeführenden vermögen auch
die Auszüge aus dem Ressortforschungsbericht zum Strahlenschutz
"Berücksichtigung aktueller Mobilfunkantennentechnik bei der
HF-EMF-Expositionsbestimmung" der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule
Aachen vom November 2022, veröffentlicht vom deutschen Bundesamt für
Strahlenschutz, die Beurteilung des Bundesgerichts nicht zu entkräften. Der
Bericht hält lediglich fest, welche Fragen noch offen sind. In Bezug auf den
Umstand, dass den untersuchenden Personen nicht sämtliche Antennendiagramme
zugänglich waren, ist festzuhalten, dass diese im jeweiligen Baugesuch
beigelegt werden bzw. angefordert werden können und somit für die vorliegend notwendigen
Abnahmemessungen zugänglich sind. Auch die weiteren Hinweise der
Beschwerdeführenden, wonach z. B. andere Messmethoden geeigneter seien,
vermögen nicht darzutun, dass die vom METAS vorgeschlagenen Messmethoden
unzulänglich sind. Es ist daher mit dem Bundesgericht weiterhin von der
Richtigkeit des vom METAS herausgegebenen Berichts auszugehen.
8.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, ihre
Liegenschaften würden aufgrund der geplanten Mobilfunkantenne an Wert
verlieren. Da vorliegend keine Interessenabwägung stattzufinden hat, ist auch
ein allfälliger Wertverlust der Nachbargrundstücke für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit der Baubewilligung nicht von Bedeutung. So ist nach § 320
PBG die Baubewilligung zu erteilen, wenn die Vorschriften des Planungs- und
Baugesetzes sowie der ausführenden Verfügungen eingehalten sind.
Nach dem Ausgeführten kann auf die in den Hilfsanträgen
beantragten Gutachten, Untersuchungen und Offenlegungen verzichtet werden. So
hat jüngst auch das Bundesgericht die Offenlegung, welche Mitarbeitenden die in
den Stellungnahmen vertretene Fachmeinung des BAFU zuhanden des Bundesgerichts
repräsentieren, als nicht notwendig erachtet. Die Stellungnahmen seien stets
von den verantwortlichen Mitarbeitenden unterzeichnet (BGr, 31. Oktober
2024, 1C_573/2023, E. 7.4). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat
keine Entschädigung beantragt.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 750.-- Zustellkosten,
Fr. 4'750.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3
unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag je zu einem Drittel auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).