{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00742_2024-07-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224238&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e1b2445a3f813e44042eb5a8dde898e2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.07.2024  VB.2023.00742"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.07.2024  VB.2023.00742"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.07.2024  VB.2023.00742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug H\u00e4ndlerschilder | Nichteintreten auf Rekurs betr. Entzug zweier Kollektiv-Fahrzeugausweise und H\u00e4ndlerschilder. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Wird die Eingabe bei einer unzust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde eingereicht, ist sie von Amtes wegen an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde weiterzuleiten. Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (E. 2.1). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begr\u00fcndung enthalten. Die diesbez\u00fcglichen Anforderungen sind nicht immer gleich hoch. Sie sind geringer, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Auch bei Laienrekursen gilt jedoch das Erfordernis, dass ein minimaler Anfechtungswille hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden muss. Allerdings ist diesfalls keine allzu grosse Strenge angebracht; in Zweifelsf\u00e4llen kann es sogar geboten sein, m\u00fcndlich oder schriftlich nachzufragen. In seinem - innert laufender Rekursfrist beim Strassenverkehrsamt eingereichten - Schreiben bezieht sich der Beschwerdef\u00fchrer auf die Entzugsverf\u00fcgung und bringt zum Ausdruck, mit dieser Anordnung nicht einverstanden zu sein. Ein minimaler Anfechtungswille ist darin erkennbar. Das Strassenverkehrsamt h\u00e4tte die Eingabe als Rekursschrift an die Sicherheitsdirektion weiterleiten m\u00fcssen. Der Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zur\u00fcckzuweisen. Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:21", "Checksum": "bf8016f82bc6f36289cdda8b8a863f59"}