{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00747_2024-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223976&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2945a3d928a4d15d6074194ace25e57d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00747"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2023.00747"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2023.00747"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2023.00747"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | Wiedererw\u00e4gungsgesuch / keine H\u00e4rtefallbewilligung zur Erm\u00f6glichung der erleichterten (Wieder-)Einb\u00fcrgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der aus dem Libanon stammende Beschwerdef\u00fchrer macht einerseits geltend, aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht mehr in seine libanesische Heimat zur\u00fcckkehren zu k\u00f6nnen. Andererseits verweist er auf die M\u00f6glichkeit einer Aufenthaltsbewilligungserteilung zur Erleichterung seiner erleichterten (Wieder-)Einb\u00fcrgerung (E. 2). Streitgegenstand und Noven-Erfordernis bei Wiedererw\u00e4gungsgesuchen (E. 3.1). \u00dcber einen allf\u00e4lligen Familiennachzug wurde bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden und diesbez\u00fcglich ist keine wesentliche Ver\u00e4nderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich (E. 3.2). Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erm\u00f6glichung einer Wiedereinb\u00fcrgerung oder einer erleichterten Einb\u00fcrgerung: Da der Beschwerdef\u00fchrer erst mit der Rekurseinreichung ein substanziiertes Gesuch um erleichterte Einb\u00fcrgerung stellte, musste sich das Migrationsamt mit dieser Frage noch gar nicht vertieft befassen. Zudem ist die Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des Einb\u00fcrgerungsverfahrens nicht erforderlich und dient die M\u00f6glichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erm\u00f6glichung der erleichterten Einb\u00fcrgerung nicht dazu, w\u00e4hrend eines (langwierigen) Prozesses um erleichterte Einb\u00fcrgerung den prozeduralen Aufenthalt in der Schweiz zu erm\u00f6glichen (E. 4). Kein Verstoss gegen das non-Refoulement-Prinzip und Zumutbarkeit einer R\u00fcckkehr in den Libanon (E. 5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 7 und 8). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:38", "Checksum": "da2167021dba4cfd8866c2d6ee48398f"}