{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00748_2024-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223807&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "498b9377c88c9644ea72a5de7b67249b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00748"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2024  VB.2023.00748"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2024  VB.2023.00748"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2024  VB.2023.00748"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es besteht kein Anlass, den \u00e4lteren Sohn der Parteien pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Beschwerdegegnerin einzuholen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung, der beschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der \u00dcberpr\u00fcfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen m\u00f6glichst raschen Entscheid ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die Einvernahme von Zeugen oder \u2013 erst Recht \u2013 das Einholen von Gutachten regelm\u00e4ssig bereits aus grunds\u00e4tzlichen \u00dcberlegungen ausser Betracht (E. 1.2). Was die Rechtm\u00e4ssigkeit der Anordnung der Schutzmassnahmen betrifft, sind die Erw\u00e4gungen des Haftrichters nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdef\u00fchrer am 12. November 2023 gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte, eingestandene Verhalten (\"am Kragen packen\" und \"anschreien\") ist \u2013 gerade im Zusammenhang mit dem t\u00e4tlichen Angriff auf ihren Begleiter \u2013 als h\u00e4usliche Gewalt im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 lit. a GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Jedoch spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef\u00fchrer nur gerade drei Tage nach dem Vorfall vom 12. November 2023 und zwei Tage nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen an seinem Arbeitsort aufsuchte, gegen eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen. Videoaufnahmen zeigen, wie die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdef\u00fchrer in dessen B\u00fcro in durchaus lockerem Umgangston spricht und dabei keinerlei Angst oder Hilflosigkeit an den Tag legt und wie sie sich auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ebenso zwanglos in den (\u00fcbrigen) Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten bewegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall vom 12. November 2023 die Beschwerdegegnerin \"nachhaltig\" ver\u00e4ngstigte und sie sich deswegen vom Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus bedroht f\u00fchlte. Mithinbedurfte es zur (weiteren) Beruhigung der Situation keiner Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen (E. 4.2). \r\rGutheissung; Aufhebung der Schutzmassnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:00", "Checksum": "231bb3986d4bc7baed6473b05d715126"}