{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00749_2024-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223774&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b307fd8f81a0a46a0951f3a0e33cb00f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00749"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2024  VB.2023.00749"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2024  VB.2023.00749"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2024  VB.2023.00749"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Da die in der Beschwerdeantwort der Mitbeteiligten geschilderten Sachverhaltselemente f\u00fcr den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sind, ist die fragliche Eingabe vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime trotz Versp\u00e4tung zuzulassen und zu ber\u00fccksichtigen (E. 1.2). Dass die Haftrichterin das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers als Stalking bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Zwar bleiben die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers gr\u00f6sstenteils undetailliert. Indes machte sie konsistent und glaubhaft geltend, dass der Beschwerdef\u00fchrer auf verschiedenen Wegen \u2013 Social Media, Aufsuchen am Wohnort etc. \u2013 \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unerw\u00fcnschterweise immer wieder den Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche bzw. gesucht habe und sie sich deswegen in ihrer Handlungsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt f\u00fchle. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte immerhin ein, die Beschwerdegegnerin wiederholt im Zusammenhang mit der von ihm bezahlten SIM-Karte und die Familienbegleiterin der Beschwerdegegnerin kontaktiert zu haben. Was den die Schutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall betrifft, scheint der Beschwerdef\u00fchrer sodann bewusst einen erheblichen Aufwand auf sich genommen haben, um am Wohnort der Beschwerdegegnerin vorbeizufahren, und damit ein Zusammentreffen mit dieser mindestens in Kauf genommen zu haben (E. 4.1). Der Haftrichterin kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Schutzmassnahmen verl\u00e4ngerte, zumal sie es dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Verkleinerung des von der Mitbeteiligten festgelegten Rayons erm\u00f6glichte, seine Familie zu besuchen. Auch die Dauer der Verl\u00e4ngerung ist nicht zu beanstanden. Einerseits bewirkten bereits fr\u00fcher angeordnete Schutzmassnahmen offensichtlich keine Verhaltens\u00e4nderung des Beschwerdef\u00fchrers. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit dem Streit \u00fcber die SIM-Karte, der hiernicht zu beurteilen ist, angehen w\u00fcrde (E. 4.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:37", "Checksum": "39755a4af4e0a23473836c649221293f"}