{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00752_2024-01-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223780&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55ba7580c37d33bc79144731797ca35d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00752"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.01.2024  VB.2023.00752"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.01.2024  VB.2023.00752"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.01.2024  VB.2023.00752"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die \u2013 ohne vorg\u00e4ngige pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien \u2013 erfolgte definitive Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuh\u00f6ren, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grunds\u00e4tzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungen\u00fcgende Anh\u00f6rung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzul\u00e4ssig zu erachten, wenn sie zu einer unvollst\u00e4ndigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzul\u00e4ssigen antizipierten Beweisw\u00fcrdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs f\u00fchrt. Eine Anh\u00f6rung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Kl\u00e4rung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.3). Da sich vorliegend die Aussagen der Parteien diametral widersprechen, w\u00e4re von der Vorinstanz im Einspracheverfahren eine Anh\u00f6rung anzuberaumen gewesen. Gerade der Umstand, dass die tats\u00e4chlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche \u2013 nicht nur, aber insbesondere \u2013 bez\u00fcglich des die Schutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegen\u00fcber den anderen von vornherein als glaubhafter bezeichnet werden k\u00f6nnten, l\u00e4sst eine Anh\u00f6rung beider Parteien und den dadurch zu gewinnenden pers\u00f6nlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Bez\u00fcglich der (akuten) Gef\u00e4hrdungssituation und des Fortbestands der Gef\u00e4hrdung ist der Sachverhalt insofern zu wenig abgekl\u00e4rt (E. 4.4). Ungeachtet des mangels Anh\u00f6rung ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rten Sachverhalts fehlt es dem angefochtenen Entscheid zudem an einer Begr\u00fcndung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Vorwurf bzw. den Gef\u00e4hrdungstatbestand gen\u00fcgend auseinandersetzt (E.4.6).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. Im \u00dcbrigen Abweisung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:38", "Checksum": "78ac44d028b83a3b7896e63ad75eb8dc"}