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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00755
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 27. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Beschwerdegegnerin,
und
Stiftung C,
Mitbeteiligte,
betreffend Absetzung
des Stiftungsrates,
hat sich
ergeben:
I.
A. Die Stiftung C
mit Sitz in Zürich wurde am 15. Februar 2010 errichtet und am 22. Februar
2010 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. A war ab Errichtung
Geschäftsführer der Stiftung. Am 10. September 2019 (Datum Tagesregister)
wurde er zudem als Mitglied des Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen.
Am 10. Juli 2020 (Datum Tagesregister) wurde B als Mitglied des
Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen.
B. Am 21. Juni
2023 setzte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) für die Stiftung C
Rechtsanwalt D als Sachwalter mit Einzelunterschrift ein und beauftragte
ihn, alle nötigen und möglichen Vorkehren zum Schutz des Stiftungsvermögens und
zur Wahrung der Interessen der Stiftung und der damit verbundenen Interessen
der Destinatäre und der Spender zu treffen. Zudem stellte die BVS sämtliche
Beschlüsse des Stiftungsrats unter Genehmigungsvorbehalt durch den Sachwalter.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
C. Am 14. November
2023 verfügte die BVS die Absetzung von A und B als Stiftungsräte der Stiftung C
(Dispositiv-Ziff. I) und stellte im Übrigen fest, dass die weiteren
Stiftungsräte sowie die Revisionsstelle ihren Rücktritt erklärt hätten
(Dispositiv-Ziff. II–IV), die Wahl von E und F in den Stiftungsrat gemäss
Stiftungsratsprotokoll vom 31. Oktober 2023 mangels Zustimmung des
Sachwalters nicht gültig sei (Dispositiv-Ziff. V) und die abgesetzten
Stiftungsräte dem eingesetzten Sachwalter auf erstes Verlangen hin sämtliche
Informationen, Daten und Unterlagen, die dieser zur weiteren Auftragserfüllung
benötige, zur Verfügung zu stellen hätten (Dispositiv-Ziff. VI). Des
Weiteren auferlegte es die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.- der Stiftung
(Dispositiv-Ziff. VII), entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VIII) und wies das
Handelsregisteramt an, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. IX).
D. Am 17. Januar 2024 eröffnete das Konkursgericht
am Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Stiftung C.
II.
Bereits am 20. Dezember
2023 hatten A und B (gemeinsam zeichnend als "Stiftungsrat der Stiftung C")
Beschwerde gegen die Verfügung des BVS vom 14. November 2023 an das
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, unter Entschädigungsfolge sei A
wieder als Stiftungsrat und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift und B
wieder als Stiftungsrätin mit Kollektivunterschrift im Handelsregister
einzutragen. Ausserdem seien E und F als Stiftungsräte mit
Kollektivunterschrift im Handelsregister einzutragen und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
A reichte am 8. Januar 2024 sowie am 15. Januar
2024 weitere Unterlagen ein. Die BVS beantragte am 26. Januar 2024 die
Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos, eventualiter die Ansetzung
einer Frist zur Einreichung von materiellen Stellungnahmen und reichte die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein. Am 29. Januar 2024 liess Rechtsanwalt D
dem Verwaltungsgericht eine Eingabe zukommen, in welcher er sich vollumfänglich
der Beschwerdeantwort der BVS anschloss. Auf telefonische Nachfrage des
Gerichtsschreibers bestätigte das Konkursgericht am Bezirksgericht Zürich am 13. September
2024, dass die Konkurseröffnung über die Stiftung C in Rechtskraft
erwachsen ist.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Anordnungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich
im Bereich der Stiftungen im Sinn von Art. 84 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) zuständig (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die BVG- und
Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 [BVSG, LS 833.1] in Verbindung
mit § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1 Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss
hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur sein und sowohl im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids
vorliegen (vgl. VGr, 31. Januar 2024, VB.2023.00716, E. 3.1.3). Fehlt
das Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es hingegen erst im Verlauf des
Verfahrens dahin, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 142
I 135 E. 1.3.1).
2.2 Das
Vorliegen des schutzwürdigen Interesses als Prozessvoraussetzung ist
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtssuchenden jedoch
nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Legitimation nicht offen zu Tage tritt. An eine
anwaltlich vertretene oder rechtsunkundige Partei dürfen höhere Anforderungen
gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere haben sinngemäss darzulegen,
welchen persönlichen konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden
wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen von den Umständen ab. Wenn
die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind,
sind sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu
forschen haben (zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 38 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden).
2.3 Über die Stiftung C
wurde wegen einer Überschuldung im Sinn von Art. 725b Abs. 3 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
17. Januar 2024, 11:00 Uhr, der Konkurs eröffnet und das Konkursamt G
mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit Konkurseröffnung
über die Stiftung entfalle die Verfügungsmacht der Stiftungsorgane. Die Rolle
der Stiftungsräte beschränke sich nach Konkurseröffnung darauf, dem Konkursamt
die erforderlichen Unterlagen oder Informationen zukommen zu lassen, unabhängig
davon, ob sie noch im Amt, selber zurückgetreten oder abgesetzt worden seien.
Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse mehr
an ihrer Wiedereinsetzung als Stiftungsräte und sei die Beschwerde deshalb als
gegenstandslos abzuschreiben. Der von der Vorinstanz eingesetzte Sachwalter
schloss sich diesen Schlussfolgerungen an.
2.4 Gemäss Art. 204
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) verliert der Schuldner nach Konkurseröffnung
die Verfügungsmacht über Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören (Heiner
Wohlfart/Caroline Meyer Honegger, Basler Kommentar: Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A, Basel 2021, Art. 204 N. 1).
Für die Organe einer im Konkurs befindlichen GmbH, Aktiengesellschaft oder
Genossenschaft bedeutet dies auch, dass die Organe ihre Vertretungsbefugnis
verlieren, soweit eine Vertretung durch sie nicht weiterhin notwendig ist; die
Konkursverwaltung besorgt die Liquidation der Kapitalgesellschaft (Art. 740
Abs. 5 OR; vgl. Wohlfart/Meyer Honegger, Art. 204 N. 18). Die
Organe von juristischen Personen im Konkurs haben nur, aber immerhin, die
Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu
stehen (Art. 229 Abs. 1 SchKG). Das eben zu den Organen der
Kapitalgesellschaften Ausgeführte lässt sich auch auf die Situation des
Stiftungsrats einer sich im Konkurs befindlichen Stiftung übertragen (vgl.
Thomas Sprecher, Stiftung und Konkurs, in: Hans Michael Riemer et. al. [Hrsg.],
Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für
Karl Spühler, Zürich 2005; S. 367 ff., S. 389).
2.5 Nach dem
Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden nicht
offensichtlich. So ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie zum jetzigen
Zeitpunkt daran haben, dass sie oder E und F wieder respektive neu als
Stiftungsräte der sich in Liquidation befindlichen Stiftung C eingesetzt
werden. Die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen liegt nun ohnehin bei
der Konkursverwaltung und die Stiftung wird nach Abschluss des
Konkursverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 159a Abs. 1 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [SR 221.411]). Es ist
zwar theoretisch möglich, dass nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein
Aktivenüberschuss besteht, womit der Konkurs nach Art. 195 SchKG zu
widerrufen wäre und der Stiftungsrat wieder in die Verantwortung für die
Stiftung gesetzt würde (Sprecher, S. 391). Hiervon ist aber nicht
auszugehen, wenn der Konkurs – wie hier – aufgrund einer Überschuldung der
Stiftung eröffnet wurde.
2.6 Da es an
offensichtlich legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen fehlt, wäre es
an den Beschwerdeführenden, ihr schutzwürdiges Interesse zu substanziieren.
Hierzu hatten die Beschwerdeführenden auch Gelegenheit. So datiert die
Beschwerde zwar vom 20. Dezember 2023 und damit noch von vor der
Konkurseröffnung, weshalb dort noch kein Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen
bestand. Hingegen ergibt sich aus dem Konkursurteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 17. Januar 2024, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der
Konkurseröffnung hatten und sich sogar im entsprechenden Verfahren vernehmen
liessen. Weiter stellte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die
Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 mit dem
Konkursurteil sowie die Stellungnahme des Sachwalters der Stiftung vom 29. Januar
2024 zu, in welchen diese (ausschliesslich) auf die aus ihrer Sicht fehlende
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden aufmerksam machten, und setzte
ihnen zudem eine Frist bis zum 12. Februar 2024 zur freigestellten
Vernehmlassung hierzu an.
Trotz all dieser Umstände äusserten sich die
Beschwerdeführenden nicht weiter zu ihrer Legitimation. Sie erfüllen damit auch
die bei Laien reduzierten Anforderungen diesbezüglich nicht.
2.7 Folglich
ist davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden
durch Konkurseröffnung über die Stiftung C nachträglich weggefallen ist.
Entsprechend ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin (vgl. § 38b Abs. 1
lit. b VRG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach
Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich
unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.,
sowie Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 14. März 2024, VB.2024.00077, E. 3).
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit Folge des Konkurses der Stiftung und
der fehlenden Substanziierung eines auch nach dem Konkurs weiterhin bestehenden
schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführenden. Folglich sind ihnen die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide auf dem
Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und
Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei
Streitigkeiten betreffend die Organisation und die Verwaltung einer Stiftung
wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 BGG ermessensweise ein
Streitwert von über Fr. 30'000.- angenommen (BGr, 25. Oktober 2022,
5A_488/2022, E. 1.1). Entsprechend ist insofern auf das ordentliche
Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte.