{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00005_2024-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224595&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5e14eb3ef54ea642a1499105e82f0e8d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2024.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2024.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2024  VB.2024.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hausverbot und Kontaktverbot | Hausverbot und Kontaktverbot. Zwar amtete der Bezirksrat vor dem vorliegend angefochtenen Beschluss auch schon als Beschwerdeinstanz gegen den Beschwerdef\u00fchrer betreffende Entscheide der Beschwerdegegnerin in Kindesschutzangelegenheiten. Da es sich damals aber um einen anderen als den vorliegenden Verfahrensgegenstand handelte und andere Fragen zu kl\u00e4ren waren, gilt er (bzw. gelten seine Mitglieder) deswegen nicht als vorbefasst und damit auch nicht als befangen. Eine Verletzung der Ausstandsregeln liegt somit nicht vor (E. 1.4). F\u00fcr die formelle Feststellung der vom Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgten Rechtsverz\u00f6gerung seitens des Bezirksrats mangelt es an einem ausreichend substanziierten Feststellungsbegehren (E. 1.5). Der Sachverhalt ist sowohl in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Rekurses (E. 2) als auch hinsichtlich der Anordnung des Kontaktverbots (E. 3) ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt, weshalb die Sache zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an den Bezirksrat zur\u00fcckzuweisen ist (E. 4.1). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. R\u00fcckweisung an den Bezirksrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:07", "Checksum": "9dc594b951bd3c7c406aa0b1f7460eac"}