{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00010_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224283&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "661f5ef53e136ca11172c182091d1a1e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde nach der Trennung von ihrem Ehemann die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der mangelhaften sprachlichen und wirtschaftlichen Integration verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1.1 f.) Kein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung von einem hier niederlassungsberechtigten Landsmann (E. 2). Voraussetzungen f\u00fcr den nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E 3.1.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreichend integriert, da sie keine Sprachkompetenz auf Niveau A1 besitzt und von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden muss (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdef\u00fchrerin befindet sich seit 2019 wegen einer rezidivierenden depressiven St\u00f6rung und psychosozialer Belastungen in regelm\u00e4ssiger psychatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ausserdem musste sie sich um die Kinderbetreuung k\u00fcmmern, weshalb es ihr anf\u00e4nglich nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich war, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen. Die kognitiven Auff\u00e4lligkeiten und ihre starken psychischen Leiden verm\u00f6gen die mangelhafte Sprachleistung zu erkl\u00e4ren. Der Sozialhilfebezug kann ebenfalls durch die anf\u00e4ngliche Kinderbetreuung erkl\u00e4rt werden, wobei anzunehmen ist, dass ihre psychischen Leiden bereits vor der Erstdiagnose und w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung der Betreuungspflichten bestanden. Die Beeintr\u00e4chtigung der psychischen Gesundheit war derart fortgeschritten, dass die Integration durch eine Erwerbst\u00e4tigkeit und der Spracherwerb nur noch eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich waren, zumal f\u00fcr sie auch eine Beistandschaft angeordnet wurde (E. 3.4.2). Nicht ausschliessbar ist auch die Tatsache, dass ihre psychischen und kognitiven Probleme miturs\u00e4chlich f\u00fcr die Schuldenwirtschaft in H\u00f6he von Fr. 12'000.- waren (E. 3.4.3.). Zusammenfassend erscheinen die Integrationsdefizite durch die anf\u00e4ngliche \u00dcbernahme von Betreuungsaufgaben, kognitive Defizite und die fortw\u00e4hrende labilepsychischn Gesundheit erkl\u00e4rbar, weshalb die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung unverh\u00e4tlnism\u00e4ssig ist (E. 3.5).\rErmahnung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten die Integration vorantreiben muss, ansonsten diese insk\u00fcnftig wieder infrage gestellt werden kann. Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung der Zustimmung des SEM (E. 4).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Kostenauflage mit reduzierter Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.1 f.). Entsch\u00e4digung bei unengeltlichen Rechtsbeist\u00e4nden nach dem zeitlichen Aufwand, wobei bei nicht anwaltlich Vertretenen der Stundensantz von Fr. 110.- massgebend ist (E. 6.3). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren aufgrund der Zusprechung einer kostendeckenden Parteientsch\u00e4digung (E. 6.4). K\u00fcrzung des zeitlichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren wegen des gleichgelagerten Falles. Entsch\u00e4digung im Mehrbetrag im Rahmen der URP aus der Gerichtskasse (E. 6.5). Rechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:37", "Checksum": "9a3e85f6568414d6a0b2e4188764fe09"}