{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00011_2024-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224427&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "afefbad68d349789cc173effea1a6870"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2024  VB.2024.00011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2024  VB.2024.00011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2024  VB.2024.00011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung und Entsch\u00e4digung bzw. Genugtuung wegen sexueller Bel\u00e4stigung / Wiederaufnahme von VB.2023.00131 | [Die Beschwerdef\u00fchrerin meldete ihren Vorgesetzten Ende August 2020 einen Fall sexueller Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz. Nach einer internen Untersuchung l\u00f6ste die Beschwerdegegnerin das Anstellungsverh\u00e4ltnis mit der Beschwerdef\u00fchrerin wegen Fehlverhaltens per 30. Juni 2021 auf.] Aus den Akten ergibt sich, dass die Angestellten der betroffenen Abteilung einen unangemessenen und grenz\u00fcberschreitenden Umgang pflegten, an dem sich auch die Beschwerdef\u00fchrerin beteiligte. Der fragw\u00fcrdige Umgang untereinander wurde seitens der Abteilungsleitung bis zum Vorfall im August 2020 allerdings stillschweigend toleriert, weshalb der Beschwerdef\u00fchrerin, die sich in ihrer ersten Anstellung nach der Lehre befand, das unangemessene Verhalten nicht vorgeworfen werden kann. Der Vorwurf, sie habe wiederholt Weisungen nicht befolgt, ist nicht gerechtfertigt. Selbst unter der Annahme, dass das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin einen hinreichenden Grund f\u00fcr ihre K\u00fcndigung geboten haben sollte, h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef\u00fchrerin zun\u00e4chst eine angemessene Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit einr\u00e4umen m\u00fcssen (zum Ganzen E. 5.1-5.3).  Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdef\u00fchrerin eine Entsch\u00e4digung wegen sachlich nicht gerechtfertigter K\u00fcndigung (E. 5.4) sowie eine Entsch\u00e4digung gest\u00fctzt auf das Gleichstellungsgesetz wegen des Nichtergreifens geeigneter Massnahmen zur Verhinderung sexueller Bel\u00e4stigungen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:10", "Checksum": "1e4d992905e62a78cb9c58d0ec2e0c65"}