{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00014_2025-01-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224662&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2da2c72afdce4a2871a99aa92ff16382"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.01.2025  VB.2024.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.01.2025  VB.2024.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.01.2025  VB.2024.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Frage des Umfangs der monatlichen bzw. ratenweisen Verrechnung der R\u00fcckerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gest\u00fctzt auf \u00a7 26 lit. a SHG mit dem Grundbedarf f\u00fcr den Lebensunterhalt (GBL) der Beschwerdef\u00fchrerin.] Den Sozialbeh\u00f6rden kommt bei der Festlegung, in welchem Umfang sie ihren R\u00fcckerstattungsanspruch mit dem GBL der betroffenen Personen verrechnen will, Ermessen zu, wobei in die Entscheidfindung auch die Auswirkungen der K\u00fcrzung auf Kinder und Jugendliche einfliessen m\u00fcssen. Dieses Ermessen entbindet sie nicht davon, ihre Anordnungen nachvollziehbar zu begr\u00fcnden. Die Beschwerdegegnerin hielt zwar jeweils fest, die famili\u00e4re Situation der Beschwerdef\u00fchrerin ber\u00fccksichtigt zu haben. Inwiefern sie dies getan haben will bzw. die Verrechnung im angeordneten Umfang den Interessen der drei T\u00f6chter der Beschwerdef\u00fchrerin Rechnung tr\u00e4gt, ist jedoch nicht ersichtlich. Damit verletzte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin. Der Bezirksrat h\u00e4tte diese Geh\u00f6rsverletzung prinzipiell zwar heilen k\u00f6nnen, tat dies jedoch nicht. So setzte er sich mit der Frage der Auswirkungen der K\u00fcrzung des GBL auf die T\u00f6chter der Beschwerdef\u00fchrerin nicht auseinander, obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin (schon) mit Rekurs vorbrachte, ihre T\u00f6chter seien die Hauptleidtragenden der K\u00fcrzung. Damit verletzte auch der Bezirksrat das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.1.1). Die Sache ist zur neuen Entscheidung \u00fcber den Umfang der Verrechnung der R\u00fcckerstattungsforderung mit der laufenden Unterst\u00fctzung der Beschwerdef\u00fchrerin im Sinn einer \"Sprungr\u00fcckweisung\" an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 4.2). Teilweise Auferlegung der Gerichtskosten an den Bezirksrat gest\u00fctzt auf das Verursacherpinzip (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:03", "Checksum": "af55e1b55bb39b6721d96436fed2120a"}