{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00015_2024-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224552&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "294a87b02aa28ac03290ac54aa5b656e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines Einfamilienhauses; massgebendes Terrain. Gem\u00e4ss \u00a7 5 ABV gilt als massgebendes Terrain der nat\u00fcrlich gewachsene Gel\u00e4ndeverlauf. Kann dieser infolge fr\u00fcherer Abgrabungen und Aufsch\u00fcttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom nat\u00fcrlichen Gel\u00e4ndeverlauf der Umgebung auszugehen (Abs. 1). Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gr\u00fcnden kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden (Abs. 2). \u00a7 5 ABV stimmt w\u00f6rtlich mit Ziffer 1.1 des Anhangs 1 IVHB \u00fcberein. Bei der Anwendung von \u00a7 5 Abs. 2 ABV ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt, der alternativ zum Regeltatbestand von \u00a7 5 Abs. 1 ABV angewendet werden kann (E. 4). \u00a7 5 Abs. 2 ABV kann grunds\u00e4tzlich direkt angewendet werden, sofern die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands erf\u00fcllt sind. Die Anwendung von \u00a7 5 Abs. 2 ABV entbindet die Baubeh\u00f6rde jedoch nicht, den nat\u00fcrlich gewachsenen Gel\u00e4ndeverlauf zumindest dem Grundsatz nach zu ermitteln, weil erst nach Ermittlung des nat\u00fcrlich gewachsenen Gel\u00e4ndeverlaufs \u00fcberhaupt feststeht, ob eine Berufung auf den Ausnahmetatbestand nach \u00a7 5 Abs. 2 ABV erforderlich ist (E. 5.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beh\u00f6rde sich vorliegend auf den Ausnahmetatbestand abgest\u00fctzt hat: Im Norden des Grundst\u00fccks erfolgte die Festlegung des Terrains aus erschliessungstechnischen, im S\u00fcden aus planerischen Gr\u00fcnden (E. 5.2 f.). Eine \u00dcberschreitung der Baumasse liegt nicht vor (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:44", "Checksum": "30d6874f4d7c1808cad4f42f634f0f1a"}