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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00020
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wird seit 2016 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit
Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B, Quartierteam C, vom
23. Dezember 2022 wurde verfügt, dass die finanzielle Unterstützung für A
infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit per 1. Februar 2023
vollumfänglich eingestellt werde. Eine Neuprüfung erfolge erst nach
Auflagenerfüllung gemäss Schreiben der Sozialen Dienste vom 9. Dezember
2022, wonach A verschiedene Auflagen (Einreichen von Unterlagen, Unterzeichnen
von Vollmachten) zu erfüllen habe.
C. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich wies das Begehren von A um Neubeurteilung mit
Entscheid vom 16. März 2023 ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. April 2023 an den
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der
Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 16. März 2023.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte A mit
Beschwerde vom 10. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
14. Dezember 2023.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 19. Januar 2024
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 8. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Mit als "Nachtrag" bezeichneter Eingabe vom 2. Januar
2025 beantragte A unter anderem die Überprüfung der Verfahrensweisen der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich sowie den Rückzug des Strafantrags.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,
VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Angesichts der Einstellung der Sozialhilfeleistungen von über
Fr. 2'000.- pro Monat liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum
Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das
Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die
Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche
noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit
während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der
Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –
auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts
bzw. der Bedürftigkeit
angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr,
17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1,
1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt
der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18
SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach
entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b
SHG; § 24 SHV).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a
Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung (BV;
SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit
oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c).
2.4 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber
auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen,
wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung
von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr,
11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe
einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021,
VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung
der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die
verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf
ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung
der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr,
11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die
Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und
entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine
Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich
nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den
dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich
insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in
der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten
bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich
bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2; zum Ganzen:
VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00548, E. 4.3).
2.5 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Dass die
Vorinstanz zunächst der rein appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin
nicht weiter Gehör einräumte und festhielt, dass diese unsubstanziiert sei und
die Beschwerdeführerin damit einzig bezwecke, ihren Unmut gegenüber den
Sozialen Diensten kundzutun, ist nicht zu beanstanden. Ebenso trat die
Vorinstanz zu Recht mangels Zuständigkeit nicht auf die strafrechtlichen
Anträge ein. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich nun vorbringt, die
Vorinstanz sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, habe grobfahrlässig
und gegen ihre Sorgfaltspflicht gehandelt, handelt es sich erneut um
unsubstanziierte Kritik. Sie rügt zwar eine chaotische und nicht vollständige
Aktenführung, setzt sich aber nicht weiter damit auseinander, weshalb die
Vorinstanz auf ihre Begehren bzw. Vorwürfe hätte eintreten bzw. sich damit
auseinandersetzen sollen. Auch im Weiteren lässt sich aus den hierzu gemachten
Ausführungen, in welchen die Beschwerdeführerin zu verschiedenen Einträgen über
ihre Eingaben im Dossier der Sozialen Dienste Stellung nimmt, nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen kommen dem Verwaltungsgericht keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu und wäre es für aufsichtsrechtliche
Belange gegenüber Behörden nicht zuständig (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61 und 72 ff.). Sollten die Ausführungen der
Beschwerdeführerin folglich sinngemäss als aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber
dem Bezirksrat zu verstehen sein, wäre darauf nicht einzutreten. Soweit die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025, in welcher sie das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Umgang mit der Annahme bzw. deren
Verweigerung und der Vernichtung von Unterlagen und Akten rügt sowie
Abklärungen bezüglich eines Termins bei der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai
2024 beantragt, aufsichtsrechtliche Begehren stellt, ist auf diese mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht einzutreten.
3.2 Bezüglich
des Vorwurfes des Amtsmissbrauchs und des Vorliegens einer Straftat, da
zwingende Vorschriften verweigert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass
das Verwaltungsgericht, wie auch die Vorinstanz, für strafrechtlich relevante
Vorwürfe nicht zuständig ist. Für einen wie von der Beschwerdeführerin
beantragten Rückzug der gegen sie erhobenen Strafanzeige, welche gemäss ihrer
Eingabe vom 2. Januar 2025 auf unrechtmässigen Abklärungen basiere, ist
das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Auch auf diese Anträge ist
nicht einzutreten.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, anlässlich einer Hausdurchsuchung im Oktober 2022 seien bei
der Beschwerdeführerin verschiedene Kontoauszüge gefunden worden, welche der
Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin stelle
sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie habe die Unterlagen den Sozialen
Diensten eingereicht, diese hätten sie jedoch verloren oder sogar bewusst
weggeworfen. Nun wolle sie diese nicht mehr zusenden und auch keine Vollmachten
unterschreiben. Die Beschwerdeführerin erkläre jedoch nicht, welche Unterlagen
weggeworfen oder verloren worden seien. Sie erkläre lediglich pauschal, es
seien sämtliche Unterlagen seit 2018 gewesen. Die Argumente wirkten konstruiert
und wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei öfters aufgefordert worden,
Unterlagen nachzureichen, weil Belege gefehlt hätten, diese inhaltlich nichts
zu beweisen vermocht hätten oder Ungereimtheiten aufgetaucht seien. Es sei klar
ersichtlich, dass die Qualität der eingereichten Unterlagen als Beleg oft nicht
gereicht habe. Es sei aus den Akten auch ersichtlich, welche Unterlagen jeweils
gefehlt hätten bzw. unvollständig gewesen seien oder nicht die geforderte
Qualität gehabt hätten. Aus der Kommunikation gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen wiederholt nicht eingereicht
habe. Dass die Sozialarbeiterin ein Couvert mit den "vollständigen
Unterlagen seit 2018" weggeworfen habe, sei nicht nur unbelegt, sondern
auch völlig realitätsfremd. Zusammengefasst gebe es keinerlei Hinweise, dass
von der Beschwerdeführerin eingereichte Unterlagen verschwunden, verloren,
weggeworfen oder nicht angenommen worden seien. Es entstehe vielmehr der
Eindruck, dass die Beschwerdeführerin versuche, die unterlassene Deklaration
von Vermögenswerten mit ihren Anschuldigungen zu rechtfertigen und ihre
Verweigerung, die Auflage zu erfüllen, zu begründen. Im Ergebnis bringe die
Beschwerdeführerin nichts vor, was sie von ihrer Mitwirkungspflicht befreit
hätte.
4.2 Mit ihren
Ausführungen in der Beschwerde zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
bezüglich der Wiedergabe der Parteivorbringen, der rechtlichen Grundlagen und
der anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Dokumente kann die
Beschwerdeführerin dies nicht infrage stellen. Mit den wiederholten Vorwürfen,
die Sozialen Dienste hätten ihre eingereichten Unterlagen weggeworfen, und mit
den in die Beschwerde hineinkopierten Briefen an einen Mitarbeiter der Sozialen
Dienste kann die Beschwerdeführerin nach wie vor nichts geltend machen, was sie
von der Mitwirkungspflicht befreite. Den vorinstanzlichen Eindruck, sie wolle
die Auflage nicht erfüllen, konnte die Beschwerdeführerin nicht entkräften. Mit
der Auflage wurden konkret bezeichnete Unterlagen zu den Konti bei der Bank D
und der Bank E einverlangt; sodass die Mitwirkungspflicht diesbezüglich auf
wenige konkrete Dokumente beschränkt war. Sie macht auch nicht geltend, die
verlangten Kontoauszüge bereits eingereicht zu haben (vgl. auch unten
E. 6.2).
4.3 Die
Beschwerdeführerin wiederholt die pauschalen Vorwürfe, dass Akten
abhandengekommen seien. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Einzelnen
nochmals aufgefordert worden sein mag, eine Unterlage erneut einzureichen, da
diese gemäss Mitteilung der Sozialarbeiterin sich nicht in den Akten befinde,
was bei einem langjährigen und aufwändigen Unterstützungsverhältnis wie dem
Vorliegenden nicht völlig abwegig scheint, erhärtet dies ihre Vorwürfe nicht.
Seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin denn auch
angeboten, dass ihr jeweils bestätigt werde, welche Unterlagen sie einreiche,
auch wenn die Eingabe per E-Mail erfolge. Wenn die Beschwerdeführerin sich
schliesslich darauf beruft, am 12. November 2021 seien vor ihren Augen von
der Sozialarbeiterin Unterlagen ins Altpapier geworfen worden, ist dem
entgegenzuhalten, dass dies einerseits, wie die Vorinstanz festhielt,
realitätsfremd erscheint, andererseits die Aktennotizen der Sozialen Dienste
auch verschiedenste Eingaben und Anfragen der Beschwerdeführerin enthalten,
sodass diese vorhanden sind. Des Weiteren tangierten die Unterlagen von 2018
nicht die mit der aktuellen Auflage verlangten Unterlagen.
4.4 Was die
Beschwerdeführerin im Übrigen hierzu mit Beschwerde weiter geltend macht,
vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage
zu stellen.
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog, gerade im Zusammenhang mit der vehementen Verweigerung der
Beschwerdeführerin, die fraglichen Konten offenzulegen, bestünden erhebliche
Zweifel an ihrer Bedürftigkeit. Bereits zuvor seien bei den fallführenden
Sozialarbeitenden verschiedentlich Zweifel aufgekommen, weil die
Beschwerdeführerin Kosten angegeben habe, welche mit ihrem begrenzten monatlichen
Budget kaum zu stemmen gewesen seien. Sie lebe in einer zu teuren Wohnung und
beanspruche teure Zusatzversicherungen; zudem habe sie zwei Bastelräume zu
mieten vermocht, womit ihr kaum genug für die nötigsten Lebenskosten
übrigbliebe. Gesamthaft fänden sich genügend Anhaltspunkte für begründete und
grundsätzliche Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
5.2 Die
Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie komme "auch jetzt noch so über
die Runden" und es sei immer bekannt gewesen, dass sie wegen der
zehnjährigen Aufbewahrungspflicht der Akten die Bastelräume habe und monatlich
eine "Mietkündigungsandrohung" erhalten habe. Damit hat die
Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor nichts geltend gemacht, was dazu geführt
hätte, die aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen
Unterlagen entstandenen berechtigten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit
auszuräumen. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht,
ein Termin beim Vorgesetzen oder der Stellenleitung sei ihr verweigert worden,
ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten – insbesondere den Aktennotizen der
Sozialen Dienste – nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführerin wären aktiv
Termine verwehrt worden. Vielmehr geht daraus hervor, dass die
Beschwerdeführerin verschiedene Termine nicht wahrgenommen habe und telefonisch
nicht erreichbar gewesen sei. Zudem lässt sich den Aktennotizen entnehmen, dass
es lange dauere, bis Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin zuhanden anderer
Personen einreiche, bei der zuständigen Person landeten und dass die
Beschwerdeführerin E-Mails mit teilweise bis zu 70 Seiten schicke. Auch wenn es
sich bei den vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin um eine Auswahl der
entscheidrelevanten Beratungsakten handelt, datieren die Aktennotizen der
Sozialen Dienste vom 14. Oktober 2010 bis 17. Februar 2023 und
erstrecken sich über 200 Seiten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass
diese das Unterstützungsverhältnis ausreichend wiedergeben und die relevanten
Vorgänge erfassen.
5.3 Nachdem
anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin Unterlagen über
weitere, bisher nicht deklarierte Konti und Arbeitseinsätze aufgefunden wurden,
ist nicht zu beanstanden, dass der Verdacht geschöpft wurde, die
Beschwerdeführerin könnte über weitere finanzielle Mittel verfügen. Die
verlangten Dokumente wären demnach notwendig gewesen, um die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. An
dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen, weshalb die weitere Abklärung bzw.
die Auflage zu Recht erfolgte. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind
folglich nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Schliesslich
erwog die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin selbst erstellten
Vollmachten seien nicht brauchbar gewesen und der eingereichte Kontoauszug der
Bank D vom 19. November 2022 sei eine nichtssagende Momentaufnahme. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung der
Aufgabe nicht zumutbar gewesen wäre. Ihr Einwand, man habe ihre Unterlagen
bereits erhalten bzw. nicht angenommen, sei zum einen nicht glaubhaft, zum
anderen begründe er auch keine Unzumutbarkeit, die Unterlagen nochmals
einzureichen.
6.2 Die von
der Beschwerdeführerin selbst erstellten Vollmachten zuhanden verschiedener
Banken erfüllen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht die
geforderten Formerfordernisse und enthalten weitere von der Beschwerdeführerin
aufgestellte Bedingungen, welche die verschiedenen Finanzinstitute einzuhalten
hätten, bevor eine Auskunftserteilung überhaupt erfolgte. Daraus, dass die
Beschwerdeführerin hierzu geltend macht, die Vollmachten seien sehr wohl
brauchbar gewesen, doch es sei nie etwas angefragt, dafür seien ihr die Konti
gekündigt worden, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der von der
Beschwerdeführerin eingereichte Kontoauszug ihres Kontos bei der Bank D
betrifft nur einen Tag und ist somit, wie von der Vorinstanz zutreffend
festgehalten, nur eine Momentaufnahme und für die Abklärung der Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin nichtssagend. Dasselbe gilt für die beiden weiteren sich
in den Beschwerdebeilagen befindenden Tagesauszüge der Bank D. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
eingereichten Kontoauszüge anderer Finanzinstitute den begründeten Bedarf der
Beschwerdegegnerin an den diesbezüglichen Vollmachten entkräften können. Die
Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise
nachgekommen.
6.3 Eine
Unzumutbarkeit, die Belege über die Konti bei der Bank D und der Bank E und
über allfällige Arbeitseinsätze einzureichen sowie die umstrittenen Vollmachten
auszustellen, hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht
dargelegt. Ebenso wenig führen ihre Vorbringen dazu, die vorinstanzliche
Würdigung, dass sie in der Lage sei und es ihr zumutbar sei, die Auflage zu
erfüllen, infrage zu stellen. Ihre wiederholte Kritik, sie wolle und könne
nicht nochmals Unterlagen einreichen, ist unbehelflich, betrifft doch die
Auflage gerade Unterlagen, welche noch gar nicht vorlagen. Mit dem Argument, sie
sei ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen, verkennt die Beschwerdeführerin,
dass es nicht an ihr liegt, zu entscheiden, ob der Sachverhalt genügend geklärt
ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Nach der vehementen
Weigerung betreffend Einreichung der verlangten Bankunterlagen ist die
Verpflichtung zur Erteilung von Vollmachten zudem als letzte Möglichkeit
geeignet, erforderlich und angemessen, die finanziellen Verhältnisse umfassend
beurteilen zu können.
7.
7.1 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin zwei Mal eine
genügend lange Frist angesetzt worden, um die Auflagen zu erfüllen. Die
Voraussetzungen für eine Einstellung der Sozialhilfe mangels nachgewiesener
Bedürftigkeit seien erfüllt.
7.2 Die
Beschwerdegegnerin hielt nach obigen Erwägungen zu Recht an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin fest und kündigte ihr dies mitsamt
den Konsequenzen im Fall von deren Nichterfüllung auch mehrmals entsprechend
an: Mit Schreiben vom 25. November 2022, welches den Titel "Auflage
und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit" trägt, wurde die
Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten zu einem Termin vorgeladen, um
Vollmachten zu unterzeichnen und zeitgleich gebeten, alle Lohnabrechnungen
ihrer Einsätze bei der Firma F und der Firma G sowie die Kontoauszüge der Bank
D und der Bank E vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2022 oder seit
der Eröffnung mitzubringen. Mit erneutem Schreiben vom 9. Dezember 2022,
welches ebenfalls den Titel "Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis
der Bedürftigkeit" trägt, wurde die Beschwerdeführerin von den Sozialen
Diensten zu einem erneuten Termin vorgeladen, nachdem sie der ersten Einladung
ferngeblieben war. Ihr Fernbleiben hatte die Beschwerdeführerin vorgängig mit
Schreiben vom 28. November 2022 angekündigt. Sie wurde daraufhin mit
Schreiben vom 9. Dezember 2022 vom Stellenleiter schriftlich darauf
hingewiesen, dass, sollte sie bei der Überprüfung ihrer Mittellosigkeit nicht
kooperieren, eine Einstellung der Sozialhilfe die Folge wäre. Es wurde ihr –
mit Verweis auf die Rechtsgrundlage – ein erneuter Termin am 21. Dezember
2022 angesetzt, wobei die Beschwerdeführerin einen Tag vor Fristablauf
erklärte, ihrer Pflicht nachgekommen zu sein und nicht zum Termin zu erscheinen.
7.3 Die
Beschwerdeführerin wurde damit unter Einräumung einer als genügend lang zu
bezeichnenden Frist zum Erbringen des Nachweises der Mittellosigkeit
schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenz der Einstellung
deutlich hingewiesen (vgl. oben E. 2.4). Die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe mangels nachgewiesener Bedürftigkeit erweist sich damit
als rechtskonform.
8.
8.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wurde nicht beantragt und
wäre der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
8.2 Sinngemäss
ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.