{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00020_2025-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224622&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55e3025bfc61fd18302eda81efa3c010"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit. [Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin verschiedene Auflagen wie Einreichen von Unterlagen und Unterzeichnen von Vollmachten nicht erf\u00fcllte, wurde die finanzielle Unterst\u00fctzung infolge fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit eingestellt.] Nichteintreten mangels Zust\u00e4ndigkeit auf die sinngem\u00e4ss als aufsichtsrechtlich zu verstehenden R\u00fcgen sowie auf die Antr\u00e4ge bez\u00fcglich strafrechtlich relevanter Vorw\u00fcrfe (E. 3). Die teilweise realit\u00e4tsfremden Vorw\u00fcrfe der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend Aktenvernichtung und Nichtentgegennahme von Akten durch die Sozialbeh\u00f6rde erh\u00e4rteten sich nicht (E. 4). Aufgrund der vehementen Weigerung der Beschwerdef\u00fchrerin, die fraglichen Konten offenzulegen, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer Bed\u00fcrftigkeit bestanden, ist die Auflage zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht zu beanstanden (E. 5). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin selbst erstellten Vollmachten zur Einholung von Ausk\u00fcnften bei Finanzinstituten erf\u00fcllen nicht die Formerfordernisse, weshalb auch das Festhalten an der Auflage zur Erteilung von Vollmachten nicht zu beanstanden ist. Die Auflagen erweisen sich zudem als letzte M\u00f6glichkeit als geeignet, erforderlich und angemessen zur umfassenden Abkl\u00e4rung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse (E. 6). Vor der Einstellung der Sozialhilfe wurde die Beschwerdef\u00fchrerin unter Einr\u00e4umung einer als gen\u00fcgend lang zu bezeichnenden Frist zum Erbringen des Nachweises der Mittellosigkeit schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenz der Einstellung deutlich hingewiesen (E. 7.2). Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit (E. 8.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:30", "Checksum": "1e7a4c26069fddae2cd1d19a170659cc"}