{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00023_2025-01-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224656&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38985c01d38fb4329e485f3d53de664d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.01.2025  VB.2024.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.01.2025  VB.2024.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.01.2025  VB.2024.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises; Abst\u00fctzen auf den zugrunde liegenden Strafentscheid Die Verwaltungsbeh\u00f6rde ist grunds\u00e4tzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Bestehen aber klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbeh\u00f6rde nicht ohne Weiteres darauf abstellen (E. 4.1). Die vorliegenden Akten geben keinen Aufschluss dar\u00fcber, ob und wann der Strafbefehl rechtskr\u00e4ftig geworden ist und ob die wichtigsten Verfahrenshandlungen dem Beschwerdef\u00fchrer in einer ihm verst\u00e4ndlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurden. Da dem Betroffenen dadurch kein Nachteil erwachsen darf, kann auch eine nach Fristablauf erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl noch als rechtzeitig gelten. Ob der Beschwerdef\u00fchrer rechtzeitig Einsprache erhoben hat, erschliesst sich nicht aus den Akten. Damit erlauben es die vorliegenden Akten nicht, zur Feststellung des Sachverhaltes auf den Strafbefehl zu verweisen. Inwiefern auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden kann, l\u00e4sst sich ohne Beizug der Strafakten nicht beurteilen (E. 4.2.1 f.). Der Sachverhalt erweist sich als unvollst\u00e4ndig erstellt. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung (E. 5). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:48", "Checksum": "7dd387766c742e7f7c4513cb6d775a8d"}