{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00024_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224198&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c92e4bf038de27bad7c46c51b13928eb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2024.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2024.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2024.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater) | [Rechtsmissbrauch beim Nachzug eines Familienangeh\u00f6rigen mit dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat.] Der Beschwerdef\u00fchrer als 18-j\u00e4hriger Drittstaatsangeh\u00f6riger mit einer bis August 2025 befristeten Aufenthaltsbewilligung in Slowenien erf\u00fcllt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 AIG zum Nachzug zu seinem Schweizer Vater und hat einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2). Anspr\u00fcche nach Art. 42 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 3.1). Rechtsprechungsgem\u00e4ss muss die dauerhafte Aufenthaltsbewilligung im FZA-Staat zweckkonform genutzt worden sein, damit ein sp\u00e4terer Nachzug in die Schweiz gest\u00fctzt auf Art. 42 Abs. 2 AIG nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich ist (E. 4.1-4.2). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Indizienlage offensichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nie einen dauerhaften Aufenthalt in Slowenien beabsichtigte, sondern seinen Wohnsitz nur mit der Absicht nach Slowenien verlegte, danach in die Schweiz ziehen zu k\u00f6nnen. Dies stellt keine zweckkonforme Nutzung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat dar, weshalb der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Familiennachzug gest\u00fctzt auf Art. 42 Abs. 2 AIG rechtsmissbr\u00e4uchlich geltend gemacht wurde und erloschen ist (E. 4.3). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:52", "Checksum": "9f7c5fafa5e7ed627dca8577a33d54ea"}