{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00030_2024-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224080&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "53b4165aec4b1b7ac20fd1801059f9af"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2024.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2024.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2024.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | [Waffeneinziehung und Einziehung gef\u00e4hrlicher Gegenst\u00e4nde] Auf die Beschwerde ist betreffend die Schreckschusswaffen nicht einzutreten, zumal der Beschwerdef\u00fchrer anl\u00e4sslich einer Anh\u00f6rung den Verzicht auf diese erkl\u00e4rte und seine diesbez\u00fcglichen Begehren treuwidrig sind (E. 1.2). Waffen sind nach Art. 31 Abs. 1 lit. b WG zu beschlagnahmen, sofern ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt bei einer Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung vor (lit. c) oder bei wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen, welche im Privatauszug des Strafregisters erscheinen (lit. d). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG k\u00f6nnen auch gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbr\u00e4uchlich getragen wurden. Massgebend f\u00fcr einen Hinderungsgrund ist insbesondere der Charakter eines Waffenbesitzers im Umgang mit Schusswaffen. Definitiv einzuziehen sind Waffen und missbr\u00e4uchlich getragene gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung besteht. Dies bedingt eine Prognose f\u00fcr die Zukunft (E. 3). Vorliegend ist der Beschlagnahmungsgrund des Eintrags im Privatauszug des Strafregisters nicht mehr einschl\u00e4gig, da dieser w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens gel\u00f6scht wurde und auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (E. 4.1). Beim beschlagnahmten Pfefferspray handelt es sich um keine Waffe. Ebenfalls liegt kein missbr\u00e4uchliches Tragen eines gef\u00e4hrlichen Gegenstands vor, zumal dieser bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Die Einziehung des Pfeffersprays ist nicht statthaft (E. 4.1.1). Der Beschwerdef\u00fchrer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umst\u00e4nde insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen erlaubt. Damit liegt ein entsprechender Beschlagnahmungsgrund vor (E. 4.1.2 ff.). Ferner ist aufgrund des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr dermissbr\u00e4uchlichen Verwendung der Schusswaffen best\u00fcnde. Diese sind daher einzuziehen (E. 4.2 ff.). \r\rDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit den Pfefferspray betreffend."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:20", "Checksum": "87c9748990db1cdbbe6198ee7ddb4503"}