{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00031_2024-05-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224082&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8bf780873c6e95888d9e2f6252726f94"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2024.00031"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2024.00031"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.05.2024  VB.2024.00031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einziehung eines gef\u00e4hrlichen Gegenstands | [Einziehung gef\u00e4hrlicher Gegenstand] Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG k\u00f6nnen gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG beschlagnahmt werden, die nach Art. 28a lit. a WG missbr\u00e4uchlich getragen wurden. Definitiv einzuziehen sind missbr\u00e4uchlich getragene gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG, wenn die Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Hinderungsgrund gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Massgebend ist diesbez\u00fcglich insbesondere der Charakter eines Besitzers im Umgang mit Waffen und gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden. Dies bedingt eine Prognose f\u00fcr die Zukunft (E. 3). Die Polizeidurchsuchung des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich vorliegend als zul\u00e4ssig und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4). Eine Beschlagnahmung kann grunds\u00e4tzlich uno actu mit der Einziehung verf\u00fcgt werden, wenn der Verf\u00fcgung eine polizeiliche Sicherstellung mittels Realakt vorausging (E. 5.1). Beim beschlagnahmten Neck-Knife handelt es sich um einen missbr\u00e4uchlich getragenen gef\u00e4hrlichen Gegenstand, zumal die Gr\u00fcnde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr das Tragen eines solchen Gegenstands in der Z\u00fcrcher Innenstadt nicht glaubhaft sind (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer weist trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Umst\u00e4nde insgesamt einen Charakter auf, der keinen sicheren Umgang mit Schusswaffen oder gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden erlaubt. So ist aufgrund des erneuten Vorfalls und des impulsiven Charakters nicht von einer positiven Prognose auszugehen, wonach keine Gefahr der missbr\u00e4uchlichen Verwendung des Neck-Knifes best\u00fcnde. Dieses ist daher einzuziehen (E. 5.3). Die Beschwerde wird abgewiesen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:21", "Checksum": "b75bb8c6639e943c49ce88dc41a9e79b"}