{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00033_2024-11-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224486&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca60aac6f6963b4507a529bff5cd4cde"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Erstellung eines Swimmingpools mit befestigter Umrandung und Gartensitzplatz teilweise im Baulinienbereich. Streitgegenstand bildet die Frage, ob diese Baulinien\u00fcberstellung im Lichte von \u00a7 100 Abs. 3 PBG bewilligungsf\u00e4hig ist.] Der prim\u00e4re Zweck der Baulinie, die f\u00fcr den Strassenbau ben\u00f6tigten Fl\u00e4chen und Sichtfreiheit sicherzustellen, ist im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs ist somit zu relativieren (E. 3.4.4). Die betreffende Baulinie bezweckt lediglich noch die Sicherung des Vorgartenbereichs. Um das Vorgartengebiet zu erfassen, weisen Baulinien in der Regel einen Abstand von 6 m zur Fahrbahn auf. Die Baulinie betr\u00e4gt im vorliegenden Fall 10 m, teilweise sogar bis zu 12 m. Es handelt sich dabei um eine \u00e4usserst grossz\u00fcgige Ziehung der Baulinien. Der Pool als unterirdische Baute und die Sitzplatzumrandung als ebenerdige Baute greifen nicht in die \u00c4sthetik des Quartiererscheinungsbildes ein. Die bestehende Gr\u00fcnfl\u00e4che im Vorgartenbereich ist vom Bauprojekt unber\u00fchrt (E. 3.4.5). Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer allf\u00e4lligen Beseitigung des Pools (E. 3.4.6). Pr\u00fcfung von Alternativstandorten ausserhalb des Baulinienbereichs. Das private Interesse der Grundeigent\u00fcmerschaft, ihr Grundst\u00fcck zweckm\u00e4ssig zu nutzen, ist stark zu gewichten. Vorliegend kommen mehr als 40 % des Grundst\u00fccks im Baulinienbereich zu liegen und es stehen somit nur wenige Optionen f\u00fcr eine andere Platzierung des Pools offen. Die projektierte Lage des Pools ist sehr nachvollziehbar. Eine Verkleinerung des Pools am projektierten Ort, damit der Pool innerhalb des Baulinienbereichs zu liegen kommt, erscheint nicht sinnvoll (E. 3.4.7). Die Beanspruchung des Baulinienbereichs erweist sich vorliegend als zul\u00e4ssig. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:53", "Checksum": "899c04ded82dbb8de35d86fe4d9bbd5f"}