{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00034_2024-05-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223835&W10_KEY=11463310&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86df410e68d2b30dac0bdee7ace3a2d0"}, "Scrapedate": "2024-05-28", "Num": [" VB.2024.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.05.2024  VB.2024.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.05.2024  VB.2024.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.05.2024  VB.2024.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Bezirksrat hatte keinen Anlass, sich mit den Antr\u00e4gen der Beschwerdef\u00fchrerin unmittelbar inhaltlich zu befassen. Dem Verfahren zugrunde lag der Beschluss des Sozialausschusses der Beschwerdegegnerin, gegen den zun\u00e4chst das Neubeurteilungsverfahren vor dem Gemeinderat zu durchlaufen war. Erst gegen diesen Entscheid steht alsdann der Rekurs an den Bezirksrat offen, in welchem Letzterer allf\u00e4llige M\u00e4ngel des kommunalen Verfahrens mit umfassender Kognition zu pr\u00fcfen h\u00e4tte. Mithin stellte sich dem Bezirksrat einzig die Frage, ob eine klare Rechtsverletzung oder anderweitige Gef\u00e4hrdung der ordnungsgem\u00e4ssen F\u00fchrungs- oder Verwaltungst\u00e4tigkeit vorlag, welche ihn zu einem sofortigen Eingreifen veranlasst h\u00e4tte. Dies hat er mit seinem Beschluss im Ergebnis verneint und es abgelehnt, den Antr\u00e4gen der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr das rechtliche Geh\u00f6r zum Wechsel des Unterst\u00fctzungswohnsitzes bzw. Ausdehnung der wirtschaftlichen Hilfe \u00fcber den 1. Januar 2024 hinaus aufsichtsrechtlich zu entsprechen. Gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich einen erneute Aufsichtsbeschwerde m\u00f6glich, die an die n\u00e4chsth\u00f6here Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dies ist vorliegend der Regierungsrat. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht f\u00fcr die Beurteilung der Beschwerde nicht zust\u00e4ndig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 3.1). Die Schlussfolgerungen des Bezirksrats im angefochtenen Beschluss entbinden den Gemeinderat nicht, \u00fcber die von der Beschwerdef\u00fchrerin mit den Neubeurteilungsbegehren gestellten Antr\u00e4ge zu befinden, auch wenn diese denjenigen der Eingabe an den Bezirksrat entsprechen sollten und vom Bezirksrat bereits (aufsichtsrechtlich) gepr\u00fcft wurden. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist aber insofern beizupflichten, dass der bezirksr\u00e4tliche Beschluss sich zumindest in Teilen nicht auf eine blosse Pr\u00fcfung auf klare Rechtsverletzungen hin beschr\u00e4nkt, sondern auch dar\u00fcber hinausgehende \u00dcberlegungen enth\u00e4lt, wie sie(erst) eine Rechtsmittelbeh\u00f6rde anzustellen h\u00e4tte. Als solche sind diese aber im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Entscheids ohne Folgegebung f\u00fcr die kommunale Neubeurteilungsinstanz nicht bindend. Immerhin ist der Bezirksrat f\u00fcr k\u00fcnftige F\u00e4lle anzuhalten, sich angesichts der Subsidiarit\u00e4t von Aufsichts- gegen\u00fcber h\u00e4ngigen Rechtsmittelverfahren gr\u00f6ssere Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen, um dieses bzw. ein allf\u00e4lliges sp\u00e4teres Rekursverfahren nicht zu pr\u00e4judizieren (E. 3.2). Weil sich der Bezirksrat in Teilen seiner Erw\u00e4gungen sehr weitgehend und ohne Not mit der inhaltlichen Stichhaltigkeit der Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin auseinandersetzte und sich damit bis zu einem gewissen Grad bereits Fragen des Neubeurteilungsverfahrens annahm, erscheint angezeigt, nicht die unterliegende Beschwerdef\u00fchrerin, sondern den Bezirksrat nach Massgabe des Verursacherprinzips die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu lassen (E. 4).\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/1633", "Zeit UTC": "28.05.2024 01:05:33", "Checksum": "b7c5400093fea45f66bed9a5be65fac4"}