{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00036_2024-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224119&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0dbd65cd863c406f9ba3e5833668728"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2024  VB.2024.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2024  VB.2024.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2024  VB.2024.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines brasilianischen Staatsangeh\u00f6rigen nach Aufl\u00f6sung seiner eingetragenen Partnerschaft mangels Vorliegen eines nachehelichen oder pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls.] Insgesamt ist dem Beschwerdef\u00fchrer der Nachweis \u00fcber die behauptete h\u00e4usliche Gewalt (namentlich in psychischer Form) somit misslungen, weshalb ein dadurch resultierender Aufenthaltsanspruch seinerseits ausser Betracht f\u00e4llt (E. 2.4.4). Ein Konnex zwischen der Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers und der sp\u00e4ter begr\u00fcndeten, eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht gegeben und ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen (E. 2.5.4). Die HIV-Erkrankung des Beschwerdef\u00fchrers bestand bereits Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz und konnte in Brasilien \u00e4rztlich behandelt werden, ohne dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in einer gesundheitlichen Notlage befand. Dass in Brasilien nach wie vor kostenlose, staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen sowie verschiedene Medikamente existieren und die behandelnden \u00c4rzte ihren Patienten zudem allf\u00e4llig alternative Medikamente verschreiben k\u00f6nnen, bestreitet der Beschwerdef\u00fchrer nicht (E. 2.5.6). In Bezug auf seine HIV-Infektion ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdef\u00fchrer infolge \u00e4usserer Merkmale der Erkrankung kaum konkrete Nachteile deswegen zu erwarten hat. Somit stehen weder seine Homosexualit\u00e4t noch seine HIV-Erkrankung einer Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers entgegen (E. 2.5.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:46", "Checksum": "3c73e6433c67b11a7202abb8331249d8"}