{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00037_2025-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224941&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23aefa06e49492d9ff41daac29d73897"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00037"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00037"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00037"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00037"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Einheit der Baubewilligung; verkehrsm\u00e4ssige Erschliessung; Abgrabungsvorschriften; nebenbestimmungsweise Heilung. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist anhand der Akten m\u00f6glich. Auf einen Augenschein konnte verzichtet werden (E. 3.2). Die Bewilligung einer Projekt\u00e4nderung bemisst sich nicht nach den Vorgaben in \u00a7 321 PBG zur nebenbestimmungsweisen Heilung von m\u00e4ngelbehafteten Bauvorhaben. Das \u00c4nderungsgesuch ist lediglich hinsichtlich der ge\u00e4nderten Baumassnahmen zu pr\u00fcfen (E. 5.1 f.). Lassen sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht isoliert beurteilen, verst\u00f6sst die Aufteilung gegen das Koordinationsgebot in Art. 25a RPG. Vorliegend ist die verlangte Gesamtschau auch mit der Projekt\u00e4nderungsbewilligung gew\u00e4hrleistet (E. 5.3).  Die gen\u00fcgende und verkehrssichere Erschliessung ist eine Grundanforderung der Baureife an ein Grundst\u00fcck. Mit der VErV hat der Regierungsrat Normalien \u00fcber die Anforderungen an Zufahrten erlassen. In Einzelf\u00e4llen kann davon abgewichen werden \u2013 vorbehalten bleiben stets die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (\u00a7 6 VErV; E. 6.1). Vorliegend ist es angezeigt, die Zufahrt in zwei funktionale Abschnitte zu unterteilen; mit der Projekt\u00e4nderung ist die Zufahrt zum Baugrundst\u00fcck verschoben worden. F\u00fcr den unteren Abschnitt der Zufahrt sind die erforderlichen Mindestfahrbahnbreiten eingehalten (E. 6.4). Die Verh\u00e4ltnisse vor Ort gestatten, die Begegnungsf\u00e4lle zwischen Personen- und Lastwagen sowie die selten anzunehmenden Begegnungsf\u00e4lle zwischen zwei Lastwagen verkehrssicher abzuwickeln (E. 6.5 f.). Angesichts der \u00fcbersichtlichen Verh\u00e4ltnisse, der geringen Geschwindigkeiten, der bestehenden Verkehrsanordnungen und der zu erwartenden Fahrten rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Abweichung von den Anforderungen an den Fussg\u00e4ngerschutz \u2013 eine starke Zunahme des Fussg\u00e4ngerverkehrs ist nicht zu erwarten (E. 6.7). Die Sichtweiten gen\u00fcgen den Anforderungen (E. 6.8).  Differenzen bei den H\u00f6henkoten zwischen dem bewilligtenund dem korrigierten Abgrabungsplan sind auf eine Interpolation des gewachsenen Terrains durch die Bauherrschaft zur\u00fcckzuf\u00fchren. Eine Interpolation des Gel\u00e4ndes erfolgt einzig im Innern von abzureissenden bestehenden Bauten; hier liegen die interpolierten H\u00f6henkoten nicht innerhalb der abzubrechenden Geb\u00e4ude. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der ger\u00fcgten Abgrabungen w\u00e4ren H\u00f6henmessungen vorzunehmen gewesen (E. 7.3). Vorliegend ist nicht von einer Korrektur massiv \u00fcberm\u00e4ssiger Abgrabungen auszugehen. Ein Verzicht auf Abgrabungen im erforderlichen Umfang von rund 20 m scheint ohne Weiteres machbar. Der Mangel des Bauvorhabens l\u00e4sst sich daher mittels Auflage nebenbestimmungsweise heilen (E. 7.4).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:11", "Checksum": "2814df74747ea21ff1c8a108d8b228a2"}