{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00038_2025-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224914&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a550857f24dd270d6e93a02bd1a7890"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | L\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Erschliessung; Mehrl\u00e4ngenzuschlag; zul\u00e4ssiges Dachprofil. In l\u00e4rmbelasteten Gebieten sind zun\u00e4chst bauliche und gestalterische Massnahmen auszusch\u00f6pfen. Die Bauherrschaft hat im L\u00e4rmgutachten die Optimierung des Vorhabens in l\u00e4rmschutzrechtlicher Hinsicht in gen\u00fcgendem Umfang nachgewiesen (E. 4.3). Aufgrund der nicht besonders schwerwiegenden n\u00e4chtlichen \u00dcberschreitungen des Immissionsgrenzwerts (IGW) handelt es sich nicht um wesentliche \u00dcberschreitungen, die der Erteilung einer l\u00e4rmschutzrechtlichen Ausnahmebeweilligung von vornherein entgegenst\u00fcnden (E. 4.4). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Erstellung der geplanten Baute \u00fcberwiegt die punktuellen \u00dcberschreitungen der IGW (E. 4.5). Die gen\u00fcgende Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr Fahrzeuge der \u00f6ffentlichen Dienste und der Ben\u00fctzerinnen und Ben\u00fctzer zum Neubauvorhaben ist \u00fcber die angrenzende Strasse gegeben. Eine direkte Zufahrt auf das Baugrundst\u00fcck ist im vorliegenden Fall entbehrlich; die \u00f6ffentlichen Dienste erf\u00fcllen ihre Aufgaben in st\u00e4dtischen Verh\u00e4ltnissen regelm\u00e4ssig direkt von der Strasse aus (E. 5.3). Die Verkehrssicherheit und die Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr Rettungskr\u00e4fte sind gew\u00e4hrleistet (E. 5.4 f.). Die Berechnung der zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzung durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die parallel zur Grundst\u00fccksgrenze verlaufenden, gestaffelten Fassadenteile liegen mehr als der doppelte Grundabstand auseinander und sind daher als selbst\u00e4ndige Fassadenteile zu qualifizieren (\u00a7 24 Abs. 2 ABV). Dem Laubengang, der den n\u00f6rdlichen mit dem s\u00fcdlichen Geb\u00e4udeteil verbindet, kommt keine fassadenbildende Wirkung zu; die offenen Gel\u00e4nder gew\u00e4hren gen\u00fcgend Durchblick. Deshalb gelangen keine Mehrl\u00e4ngenzuschl\u00e4ge zur Anwendung, es liegen keine Grenzabstandsverletzungen vor (E. 8.2). Aufgrund des nebenbestimmungsweise angeordneten Verzichts auf den Gemeinschaftsraum resultiert keine \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he und keine Verletzung der Drittelsregel f\u00fcr Dachaufbauten beider S\u00fcdostfassade, da f\u00fcr die massgebende Fassadenl\u00e4nge auf jene Fassade bzw. Fassadenteile abzustellen ist, die eine baulich-architektonische Einheit bildet bzw. bilden. Der aus der vorinstanzlichen Nebenbestimmung resultierende Versatz schm\u00e4lert diese Einheit nicht wesentlich \u2013 sie ergibt sich vorab aus der Materialisierung und gestalterischen Anordnung der Fassadenelemente (E. 9). F\u00fcr die Ermittlung der massgebenden Fassadenl\u00e4nge zur Bestimmung der zul\u00e4ssigen Dachaufbauten ist \u2013 wie im Kontext des Mehrl\u00e4ngenzuschlags \u2013 der Bereich des Laubenganges nicht hinzuzurechnen, weshalb der fassadenb\u00fcndige Teil des Attikageschosses im Bereich der S\u00fcdostfassade des n\u00f6rdlichen Geb\u00e4udeteils um 1,3 m zu k\u00fcrzen ist. Analog ist f\u00fcr die Nordwestfassade des n\u00f6rdlichen Geb\u00e4udeteils die zul\u00e4ssige fassadenb\u00fcndige L\u00e4nge des Attikageschosses um 2,64 m zu k\u00fcrzen (E. 10.3.2). Diese Anpassungen k\u00f6nnen mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 10.3.3). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:03", "Checksum": "f7c278a174137e710ba219f1c1a16eb5"}