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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00039
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Polizeidaten,
hat sich
ergeben:
I.
A. A,
geboren 1965, lebte im Jahr 2022 mit seiner damaligen Ehefrau C getrennt in
einer in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft in D. Mit Verfügung
vom 22. September 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die
Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Liegenschaft in D, ein
Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau an. Mit Urteil
vom 5. Oktober 2022 bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Meilen
die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen und verlängerte diese
auf Antrag der Ehefrau bis zum 5. Januar 2023. Die hiergegen von A
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November
2022 gut. Es erwog, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau sich im
Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten
Gefährdungssituation befunden habe, und hob die bezirksgerichtlich verlängerten
Schutzmassnahmen auf (VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, Sachverhalt E. I-II
sowie E. 4.3).
B. Am 23. Januar
2023 ersuchte A die Kantonspolizei um Auskunft über seine im
Polizei-Informationssystem (POLIS) erfassten Daten. Am 14. Februar 2023
stellte ihm die Kantonspolizei den verlangten Auszug zu. Mit Schreiben vom 3. März
2023 verlangte A die Löschung folgenden Eintrags: "Ereignisdatum:
1. bis 22. September 2022. Ereignis: Gefährdende Person:
Gewaltschutzverfügung. Ort: D, E-Strasse01. Geschäftsnummer: 02. Löschfrist: 22. September
2032."
C. Die
Kantonspolizei passte in der Folge die Rolle von A im POLIS-Geschäft Nr. 02
von "gefährdende Person" zu "Person" an. Mit E-Mail vom 24. März
2023 verlangte A weiterhin die Löschung des in Frage stehenden POLIS-Geschäfts.
D. Mit
Verfügung vom 5. April 2023 wies die Kantonspolizei das Gesuch von A vom 3. März
2023 um Löschung des POLIS-Geschäfts Nr. 02 ab und auferlegte diesem eine
Staatsgebühr in Höhe von Fr. 300.-.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung
vom 5. April 2023 sei aufzuheben und es sei im POLIS der Eintrag mit der
Geschäftsnummer 02 zu löschen, eventualiter sei im POLIS unter dem Eintrag mit
der Geschäftsnummer 02 Folgendes zu vermerken: "Zu Unrecht erlassen gemäss
Entscheid vom 29. November 2022". Mit Stellungnahme vom 25. Mai
2023 beantragte die Kantonspolizei, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werde. So sei auf das Eventualbegehren betreffend
Ergänzung des in Frage stehenden POLIS-Eintrags nicht einzutreten, da dies
nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei. Mit Stellungnahme
vom 21. Juni 2023 zog A seinen Eventualantrag zurück. Mit Entscheid vom 20. Dezember
2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'320.- und richtete keine
Parteientschädigung aus.
III.
A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 26. Januar 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 20. Dezember
2023 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kantonspolizei
aufzuheben und es sei im POLIS der Eintrag mit der Geschäftsnummer 02 zu
löschen. Die Sicherheitsdirektion erklärte am 31. Januar 2024 ihren
Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Mit Replik vom 16. Februar 2024 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Im Kanton Zürich betreiben die
Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur das
Polizei-Informationssystem POLIS (§ 2 der Verordnung über das
Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 [POLIS-Verordnung; LS
551.103]). Mit diesem System
werden unterschiedlichste Daten erfasst, gespeichert und teils an Behörden
weitergeleitet. Zu ihnen zählen über polizeiinterne Vorgänge hinaus Daten über
Privatpersonen. Das System beruht auf der Einmalerfassung von personen- und
geschäftsbezogenen Daten und soll im Rahmen der Zugriffsberechtigung deren
Auswertung bis zu ihrer Löschung ermöglichen (BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008,
E. 2.1).
2.2 Das System
wird insbesondere eingesetzt bei der Ermittlung von strafbaren Handlungen, beim
Sammeln von Beweisen und bei der Berichterstattung über die Ergebnisse zuhanden
der Strafuntersuchungsbehörden, beim Erstellen von Berichten und
Lagebeurteilungen, für das Festhalten von ungesicherten Sachverhalten, für die
umfassende Dokumentation des polizeilichen Handelns einschliesslich der
automatisierten Akten- und Datenverwaltung nach definierten
Aufbewahrungsfristen, für die polizeiliche Recherche, das Erstellen von
Täterschaftsprofilen, die Datenübermittlung in Systeme des Bundes sowie für den
Datenaustausch mit weiteren Behörden und schliesslich auch für statistische
Auswertungen. Das Informationssystem POLIS unterstützt somit nicht nur die
polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit der Ermittlung von Straftaten. Es dient
vielmehr der polizeilichen Tätigkeit insgesamt. Dies zeigt auch der Bestand der
aufbewahrten Geschäftsdaten, worunter unter anderem Vermisstmeldungen,
Ausweisverluste, Hotelmeldescheine, Aufenthaltsnachforschungen und Fundsachen
fallen (§ 18 Abs. 5 lit. c, d, g, k, m der POLIS-Verordnung),
also alles Daten, die nicht oder nicht zwingend mit einer Straftat in
Verbindung stehen (VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 6.2). Die
gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer
Erfassung und werden – vorbehältlich der Löschung – nicht nachgeführt. Es
handelt sich daher nicht um ein Strafregister (BGE 138 I 256 E. 5.1).
2.3 § 18
der POLIS-Verordnung sieht Fristen für die von Amtes wegen vorzunehmende
Löschung von Daten im System vor. Nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sind
dabei die Fristen für die Löschung von Geschäftsdaten zentral. Dokumente und
Verknüpfungen mit Personendaten werden mit den Geschäftsdaten gelöscht. Die
Geschäftsdaten ihrerseits werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder
die strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gemäss Abs. 5 lit. g
gilt für Gewaltschutzverfahren eine Löschfrist von 10 Jahren.
2.4 Die
betroffene Person kann von einer der an POLIS beteiligten Polizeien unter
anderem verlangen, dass diese unrichtige Personendaten berichtigt oder
vernichtet (§ 13 Abs. 1 POLIS-Verordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 [IDG, LS 170.4]). Personendaten sind unrichtig, wenn sie nicht mit der
Realität übereinstimmen, veraltet oder unvollständig sind. Vollständig
unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Relativ
unrichtig sind Personendaten dagegen, wenn sie als einzelne Daten zwar richtig
sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt wiedergeben. In
beiden Fällen kann die Unrichtigkeit entweder von Beginn an bestehen oder sich
nachträglich ergeben (Barbara Widmer, in: Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Bruno Baeriswyl /
Beat Rudin [Hrsg.], Zürich-Basel-Genf, 2012, § 21 N. 9). Für eine
vorzeitige Löschung richtiger Daten besteht demgegenüber keine formelle
Grundlage in der POLIS-Verordnung oder im IDG, weshalb als Grundlage nur
Verfassungs- und Konventionsrecht, d.h. Art. 13 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) in Betracht fallen (BGE 138 I 256 E. 5.4; BGr, 8. Januar
2016, 1C_323/2015, E. 3.2).
2.5 Gestützt
auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV,
Art. 8 Ziff. 1 EMRK) kann sich die betroffene Person zur Wehr setzen,
dass ihre Personendaten ohne ersichtlichen Grund auf lange Zeit in einem
öffentlichen Register gespeichert werden. Wann dies im Einzelnen zutrifft,
hängt in Anbetracht der unbestimmt umschriebenen Grundlage im Wesentlichen von
den konkreten Umständen und im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung von
der Schwere des Grundrechtseingriffs ab (BGE 138 I 256 E. 5.5).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der umstrittene Eintrag habe einen Nutzen für die
Polizeiarbeit. So müsse die Beschwerdegegnerin jederzeit in der Lage sein,
innert kurzer Frist und ohne grossen Aufwand den Sachverhalt und das
behördliche Handeln lückenlos zu rekonstruieren. Mit einer Streichung des
umstrittenen POLIS-Eintrags würde dies verunmöglicht und die übrigen Einträge
würden die polizeilichen Vorgänge nur noch unvollständig abbilden. Mit der
Beibehaltung des Eintrags komme die Beschwerdegegnerin zudem der ihr auferlegten
Dokumentationspflicht nach. Dabei liege es auch im Interesse des
Beschwerdeführers, dass weiterhin dokumentiert bleibe, dass in der
Vergangenheit zwar Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn angeordnet worden seien,
diese in der Folge einer gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht standgehalten
hätten. Sollte es zukünftig zu einer weiteren Meldung im Zusammenhang mit
häuslicher Gewalt kommen, könnte die Kenntnis von diesem Umstand – auch zu
Gunsten des Beschwerdeführers – durchaus von Relevanz sein. Somit sei der
Eintrag geeignet, sachdienliche Hinweise für weitere Ermittlungsarbeiten zu
liefern. Seine weitere Aufbewahrung sei zur effizienten Erfüllung der
polizeilichen Tätigkeiten ausserdem erforderlich. Eine Angliederung der
Gewaltschutzverfügung an die beiden anderen die gleichen Vorfälle betreffenden
Einträge sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht möglich, da diese die
strafrechtliche Beurteilung beträfen und die Aktenhoheit somit bei einer
anderen Behörde liege. Dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht als
Verursacher häuslicher Gewalt gebrandmarkt zu werden, werde dadurch ausreichend
Rechnung getragen, dass aus dem Faktenverzeichnis eindeutig hervorgehe, dass
die Gewaltschutzmassnahmen gerichtlich aufgehoben worden seien. Spätestens mit
der Anpassung des Eintrags durch die Entfernung des Adjektivs
"gefährdend" sei der Eintrag ausserdem eingebettet zwischen zwölf
weiteren Einträgen, die ebenfalls mehrheitlich im Zusammenhang mit häuslicher
Gewalt stünden, und worin der Beschwerdeführerin abwechselnd als Beschuldigter
respektive Geschädigter aufgeführt werde. Der streitgegenständliche Eintrag
habe somit keine hervorgehobene brandmarkende Wirkung, sondern zeuge einzig von
einem weiteren Ereignis in der scheinbar streitbaren Beziehung des
Beschwerdeführers. Die Beibehaltung des Eintrags mitsamt den dort hinterlegten
Dokumenten bis zum Ablauf der in § 18 Abs. 5 lit. g der
POLIS-Verordnung festgesetzten Löschungsfrist erscheine folglich
verhältnismässig. Auch die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt. Es dürfe von
den Polizeifunktionären – trotz des vom Beschwerdeführer befürchteten
Zeitdrucks – die Konsultation des Faktenverzeichnisses erwartet werden. Da
darin die Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen ohne Weiteres ersichtlich sei,
sei eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Da weiter
im Faktenverzeichnis des POLIS-Eintrags sämtliche relevanten Dokumente
hinterlegt seien, könne auch nicht gesagt werden, es handle sich um unrichtige
Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG. Die Wirklichkeit werde
weder unvollständig noch verzerrt, sondern vollständig und korrekt
wiedergegeben. Zusammenfassend bestehe kein Anspruch auf Löschung des
POLIS-Geschäfts Nr. 02.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde eine Verletzung des
informationellen Selbstbestimmungsrechts, eine Verletzung der
Unschuldsvermutung sowie eine Verletzung von § 21 Abs. 1 lit. a
IDG geltend. Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, er werde durch
den streitgegenständlichen POLIS-Eintrag ungerechtfertigt während 10 Jahren als
"Frauenschläger" gebrandmarkt und vorverurteilt.
4.
4.1 Strittig
und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer den streitgegenständlichen
POLIS-Eintrag wegen Unrichtigkeit gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. a
IDG vernichten oder diesen trotz Richtigkeit gestützt auf sein
verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung löschen lassen
kann.
4.2
4.2.1
In den Akten befindet sich ein dreiseitiger Printscreen aus dem POLIS.
Daraus ist ersichtlich, dass bei einer Personenabfrage mit dem Namen des
Beschwerdeführers insgesamt 14 Geschäfte erscheinen. Es trifft zu, dass diese
Geschäfte teilweise mit Gewaltschutz bzw. familiärer und häuslicher Gewalt
gekennzeichnet sind, wobei der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Rollen
aufgeführt wird. Teilweise sind aber auch ganz andere Vorfälle ohne Bezug zu
Gewaltschutz erfasst. Das umstrittene Geschäft trägt den Titel
"GSG-Verfügung gegen A."
4.2.2
Im zur Geschäftsnummer 02 gehörigen Faktenverzeichnis sind folgende
PDF-Dateien abgelegt:
-
Rapport
-
GSG-Verfügung vom 23. (richtig: 22.) September 2022
-
StVfg gerichtliche Beurteilung
-
StVfg Verlängerung
-
Verlängerung und Bestätigung Schutzmassnahmen
-
StVfg Verwaltungsgericht vom 11. Oktober 2022
-
Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 10. Oktober 2022
-
Urteil Verwaltungsgericht vom 29. November 2022 – Aufhebung
Schutzmassnahmen
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass alle relevanten Dokumente unter der
umstrittenen POLIS-Geschäftsnummer hinterlegt sind. Indes stellt er sich auf
den Standpunkt, der POLIS-Eintrag selbst – und allein dies sei für die
Aussenwirkung entscheidend – bilde die in den Dokumenten hinterlegte Tatsache
der zu Unrecht erlassenen Gewaltschutzverfügung nicht wahrheitsgemäss ab. Mit
dem "POLIS-Eintrag selbst" dürfte er das Geschäft 02 und dessen
Betitelung mit "GSG-Verfügung gegen A" (vgl. oben, E. 4.2.1)
bzw. den Eintrag auf dem für die Akteneinsicht manuell erstellten Auszug
("Ereignisdatum: 1. bis 22. September 2022. Ereignis: [Gefährdende]
Person: Gewaltschutzverfügung. Ort: D, E-Strasse 01. Geschäftsnummer: 02.
Löschfrist: 22. September 2032"; oben, Sachverhalt E. I.B)
meinen.
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer eine negative Aussenwirkung durch den
betroffenen POLIS-Eintrag befürchtet, so ist er darauf hinzuweisen, dass die
Öffentlichkeit grundsätzlich keine Einsicht in sein POLIS-Register nehmen kann.
Inwiefern "unbefangene Dritte" daher darauf schliessen sollten, es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen "Frauenschläger", ist
nicht ersichtlich. Er wird daher durch den POLIS-Eintrag auch nicht "an
den Pranger gestellt".
Die im POLIS bearbeiteten Daten
können selbst innerhalb der Polizei nur von einem begrenzten Personenkreis
eingesehen werden (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 der POLIS-Verordnung).
Zwar können die Daten auf Anfrage auch an genau definierte Behörden zwecks
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder internationaler Verpflichtungen
bekannt gegeben werden (§ 10 Abs. 1 der POLIS-Verordnung). Die
Bekanntgabe ist indes unter anderem mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten
dem Stand im Zeitpunkt ihrer Erfassung in POLIS entsprechen und über den
Ausgang allfälliger Verfahren keine Auskunft geben (§ 10 Abs. 3 der
POLIS-Verordnung). Der vom Beschwerdeführer befürchteten
"Brandmarkung" wird durch diese Pflicht zur Relativierung wirksam
vorgebeugt.
4.3.3
Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 wurde erwogen,
eine akute Gefährdungssituation sei im Zeitpunkt der Anordnung der
Gewaltschutzmassnahmen nicht ersichtlich gewesen. Es wurde indes nicht explizit
festgehalten, dass die Gewaltschutzverfügung vom 22. September 2022 zu
Unrecht ergangen wäre. Vielmehr gelangte das Gericht zum Schluss, der
Haftrichter hätte die Schutzmassnahmen nicht verlängern dürfen (VGr, 29. November
2022, VB.2022.00605, E. 4.4). So oder anders hält der POLIS-Eintrag
lediglich fest, dass eine Gewaltschutzverfügung gegen den Beschwerdeführer
ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit, unabhängig davon, ob die
Gewaltschutzverfügung berechtigt war oder nicht.
4.3.4
Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht klargestellt, dass es sich beim
POLIS-Register nicht um ein Strafregister handelt: Die gespeicherten Daten
entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden –
vorbehältlich der Löschung – grundsätzlich nicht nachgeführt (vgl. oben, E. 2.2
und 2.3). Werden Daten aus dem POLIS anderen Behörden mitgeteilt, so werden sie
auf diese Begebenheit ausdrücklich hingewiesen (oben, E. 4.3.2). Wird das
POLIS von Polizeifunktionären konsultiert, so ist ihnen dies ebenfalls bekannt.
Das POLIS ist mithin nur einem begrenzten und fachkundigen Personenkreis
zugänglich, welcher in der Lage ist, die Aussagekraft der Informationen richtig
zu beurteilen (BGr, 8. Januar 2016, 1C_323/2015, E. 4.2.4; VGr, 10. Juni
2015, VB.2015.00137, E. 7.4.1), woran nichts ändert, dass die tägliche
Polizeiarbeit bisweilen von Schnelligkeit geprägt sein mag, wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht. Sodann darf von den Polizeifunktionären
erwartet werden, dass sie – wenn Anlass dazu besteht – auch das
Faktenverzeichnis von Geschäftsnummer 02 sichten. Dabei werden sie auf einen
Blick feststellen, dass die Schutzmassnahmen mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 29. November 2022 aufgehoben wurden (vgl. oben E. 4.2.2).
4.3.5
Nach dem Gesagten geben die im POLIS unter Geschäftsnummer 02 abgelegten
Personendaten die Wirklichkeit vollständig und richtig wieder, sind also weder
vollständig noch relativ unrichtig. Auch der "POLIS-Eintrag selbst"
(vgl. oben, E. 4.3.1) ist nicht unrichtig. Demnach besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Vernichtung der Daten gestützt auf § 21
Abs. 1 lit. a IDG.
4.3.6
Nicht vorgesehen ist bei POLIS-Einträgen betreffend Gewaltschutzverfahren
eine Nachführung, wie dies betreffend Strafverfahren bei Freispruch,
Einstellung oder Nichtanhandnahme der Fall ist (§ 13 Abs. 3 der
POLIS-Verordnung). Ob diese Bestimmung gegebenenfalls analog anwendbar ist,
braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer keine Berichtigung bzw. Nachführung (mehr) beantragt
(vgl. oben, Sachverhalt E. II).
5.
5.1 Zu prüfen
bleibt somit ein Anspruch auf vorzeitige Löschung der Daten direkt gestützt auf
das informationelle Selbstbestimmungsrecht (vgl. oben, E. 2.4-5 sowie
E. 4.1). Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung
des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser
wird durch das Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern
beeinträchtigt. Desgleichen wird der Bereich von Art. 13 Abs. 2 BV,
welcher vor Missbrauch persönlicher Daten schützt, betroffen. Eingriffe in die aus
diesen beiden Bestimmungen abgeleitete Garantie der informationellen
Selbstbestimmung sind unter den allgemeinen Voraussetzungen für
Grundrechtseinschränkungen zulässig (Art. 36 BV): Sie bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch
den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein;
zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGr, 8. Januar
2016, 1C_323/2015, E. 3.2 und 3.4).
5.2
5.2.1
Unbestritten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1
und Abs. 2 BV zur mit der Datenaufbewahrung
erfolgten Grundrechtseinschränkung – die erforderliche gesetzliche
Grundlage sowie das öffentliche Interesse daran – gegeben, können doch die
fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit
insbesondere bei der Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in
nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein. Die Eignung und Erforderlichkeit
der Aufbewahrung von Personendaten im Informationssystem POLIS zur
effizienten Erfüllung der polizeilichen Tätigkeiten stehen ebenfalls
ausser Zweifel (vgl. BGE 138 I 256 E. 5.5; BGr, 23. April 2007, 1P.71/2006, E. 6.2).
Streitpunkt bildet vorliegend das Ergebnis der vorinstanzlich erfolgten
Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse und damit die
Verhältnismässigkeit im engeren Sinn respektive die Zumutbarkeit
(vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.1; Ulrich
Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 321 und 323; BGE 140 I 2 E. 9.2.2).
5.2.2
Das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung besteht in der
Erwartung, aus den Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche
Ermittlungsarbeiten zu erlangen: Hinsichtlich eines unaufgeklärten
strafrechtlich relevanten Sachverhalts etwa wird mit der Möglichkeit gerechnet,
über bestimmte Daten dank der Datenvernetzung des Systems auf weitere Daten zu
stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten
voranbringen könnten. Es wird davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse
nicht erlangt würden, wenn es den Zugriff auf die infrage stehenden Daten nicht
gäbe (BGE 138 I 256 E. 5.3). Ein öffentliches Interesse an der
Aufbewahrung von Polizeidaten besteht indes nicht nur im Zusammenhang mit der
Ermittlung von Straftaten, sondern auch an der Funktionsfähigkeit der
polizeilichen Tätigkeit insgesamt (oben, E. 2.2).
5.2.3
In der Regel überwiegt das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung
bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-Verordnung das
private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung (BGr, 30. September
2008, 1C_51/2008, E. 4.3). Für die Beurteilung der Frage, ob eine
vorzeitige Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf
die Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen. Es ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen, wonach die Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen
anhand der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an
der Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum
System Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen
Aufgabenerfüllung zu beachten sind (BGE 138 I 256 E. 5.5; VGr, 10. Juni
2015, VB.2015.00137, E. 7.2).
5.3 Das POLIS
ist nur einem begrenzten und fachkundigen Personenkreis zugänglich, welcher in
der Lage ist, die Aussagekraft der Informationen richtig zu beurteilen.
Einsicht durch "unbefangene" bzw. unkundige Dritte ist ausgeschlossen
(vgl. oben, E. 4.3.2 sowie E. 4.3.4). Hauptsächlich dient das
POLIS der Aufgabenerfüllung der Polizei (oben, E. 2.2), welche rasch zu
den wesentlichen Akten des Gewaltschutzverfahrens vom September 2022 gelangt
und sich dadurch ein differenziertes Bild vom damaligen Verfahrensablauf
einschliesslich der Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen durch das
Verwaltungsgericht machen kann (oben, E. 4.3.4). Selbst wenn die
Benutzenden auf das Studium der Akten verzichten, so ist ihnen – worauf die
Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – bekannt, dass Gewaltschutzmassnahmen
unmittelbar nach ihrem Erlass eingetragen werden und der Eintrag auch bei einer
erfolgreichen Anfechtung oder der Ablehnung einer Verlängerung bestehen bleibt.
Aus dem POLIS-Eintrag ergibt sich sodann kein Hinweis auf schwerwiegende
Delikte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (oben, E. 3.1), ist der
betreffende Eintrag eingebettet zwischen 12 (richtig: 13) weiteren Einträgen,
die ebenfalls mehrheitlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt stehen, und
worin der Beschwerdeführer abwechselnd als Beschuldigter respektive
Geschädigter aufgeführt wird. Der streitgegenständliche Eintrag hat somit kaum
brandmarkende Wirkung, sondern zeugt einzig von einem weiteren Ereignis in der
offensichtlich streitbaren Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau.
Der diesbezügliche Grundrechtseingriff ist demnach als gering zu betrachten. Angesichts
des fachkundigen Benutzerkreises des POLIS ist auch die Unschuldsvermutung
nicht nennenswert tangiert (vgl. BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008,
E. 3.2). Von der geltend gemachten massiven Verletzung von Ruf und Ehre
des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Das private Interesse des
Beschwerdeführers an der vorzeitigen Datenlöschung wiegt entsprechend gering.
5.4 Demgegenüber
ist ohne Weiteres vorstellbar, dass sich aus den in Frage stehenden Daten
sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben
können. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ex-Frau war mit Blick auf
die diversen POLIS-Einträge (vgl. oben, E. 4.2.1) zumindest während
eines längeren Zeitraums sehr konfliktbehaftet. Nachträgliche Weiterungen sind nach
der allgemeinen Lebenserfahrung gut vorstellbar. Gerade wenn erneut häusliche
Gewalt, der Verdacht auf Ehrverletzungsdelikte oder Rechtspflegedelikte im Raum
stehen sollten, ist es für die polizeiliche Ermittlungstätigkeit von grossem
Vorteil, sich in kurzer Zeit einen Überblick über die bisherigen Vorkommnisse
bzw. die erfolgten Anzeigen bei der Polizei verschaffen zu können und
allfällige neue Erkenntnisse rasch in ein Gesamtbild einordnen zu können. In
diesem Gesamtbild kann sich gerade bei potenziellen zukünftigen
Vier-Augen-Delikten die Tatsache, dass eine Gewaltschutzverfügung erlassen,
danach aber wieder aufgehoben wurde, zugunsten der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers auswirken (vgl. VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00137, E. 7.4.2).
Durch die Beibehaltung des strittigen POLIS-Eintrags kommt die
Beschwerdegegnerin sodann ihrer Dokumentationspflicht gemäss § 12 Abs. 1
des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) nach. Würden
Einträge in solchen Konstellationen regelmässig vorzeitig gelöscht, könnte sich
die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf die Vollständigkeit ihrer Dokumentation
verlassen, was die polizeiliche Arbeit erheblich erschweren würde.
5.5 Es besteht
somit ein relevantes öffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung. Dieses
überwiegt das geringe private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung.
Damit erscheint der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des
Beschwerdeführers durch das Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der
POLIS-Verordnung als verhältnismässig.
Der angefochtene Rekursentscheid erweist sich demnach als
rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diesem steht mangels
Obsiegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte
ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Beantwortung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen ausserordentlichen
Aufwand verursacht hätte (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2022.00448, E. 3.2). Der Beschwerdegegnerin ist daher ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.