{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00039_2024-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224341&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a41ee624fecebfc6df038149ed389f89"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeidaten | Die Kantonspolizei verh\u00e4ngte im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen eine 14-t\u00e4gige Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers aus der ehelichen Liegenschaft, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau. Die Schutzmassnahmen wurden anschliessend vom Bezirksgericht um 3 Monate verl\u00e4ngert, hierauf jedoch vom Verwaltungsgericht unter Gutheissung der entsprechenden Beschwerde aufgehoben. Nun verlangt der Beschwerdef\u00fchrer die vorzeitige L\u00f6schung des Eintrags betreffend die Gewaltschutzverf\u00fcgung aus dem POLIS (Sachverhalt E. I.A-B).  Das Verwaltungsgericht hielt damals nicht explizit fest, die Gewaltschutzverf\u00fcgung sei zu Unrecht ergangen, sondern nur, dass die Schutzmassnahmen nicht h\u00e4tten verl\u00e4ngert werden d\u00fcrfen. So oder anders dokumentiert der POLIS-Eintrag lediglich, dass eine Gewaltschutzverf\u00fcgung gegen den Beschwerdef\u00fchrer ergangen ist. Dies entspricht weiterhin der Wahrheit (E. 4.3.3). Beim POLIS-Register handelt es sich nicht um ein Strafregister, die Daten werden grunds\u00e4tzlich nicht nachgef\u00fchrt. Werden POLIS-Daten anderen Beh\u00f6rden mitgeteilt, werden sie hierauf hingewiesen, den abrufenden Polizeifunktion\u00e4ren ist dies ebenfalls bekannt. Das POLIS ist nur einem begrenzten fachkundigen Personenkreis zug\u00e4nglich, welcher die Aussagekraft der Informationen richtig beurteilen kann (E. 4.3.4). Der umstrittene POLIS-Eintrag ist demnach weder vollst\u00e4ndig noch relativ unrichtig, weshalb gest\u00fctzt auf das IDG kein Anspruch auf Vernichtung der Daten besteht (E. 4.3.5).  Zu pr\u00fcfen bleibt ein Anspruch auf vorzeitige L\u00f6schung direkt gest\u00fctzt auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (E. 5.1). Der Eintrag hat indes kaum brandmarkende Wirkung (E. 5.3). Das private Interesse an der vorzeitigen Datenl\u00f6schung ist gering (E. 5.4). Aus den umstrittenen Daten k\u00f6nnen sich ohne Weiteres sachdienliche Angaben f\u00fcr weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben. Durch die Datenaufbewahrung kommt die Kantonspolizei sodann ihrer Dokumentationspflicht nach (E. 5.5). Esbesteht ein relevantes, \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an der Datenaufbewahrung (E. 5.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:19", "Checksum": "cddd40d260ab1ecf3fd9be338f415088"}