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VB.2024.00056
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und C sind verheiratet und wohnen in einem Haushalt mit ihren gemeinsamen Kindern E (geboren 2020) und F (geboren 2021) sowie mit G (geboren 2009), der vorehelichen Tochter von C. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weg und auferlegte ihm ein Rayonverbot in Bezug auf die gemeinsame Wohnung, die Kindertagesstätte der gemeinsamen Kinder sowie den Schulort seiner Stieftochter. Für die gleiche Dauer untersagte sie ihm jegliche Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und seiner Stieftochter. II. A. Auf Gesuch von C verlängerte das Bezirksgericht Bülach diese Massnahmen mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 vorläufig bis am 21. März 2024, unter ergänzender Anordnung einer Ausnahme vom Kontaktverbot für Gerichtsverhandlungen und Behördentermine. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache von A vom 3. Januar 2024 trat es mit Verfügung vom 4. Januar 2024 nicht ein. B. Mit separaten Eingaben vom 25. Januar 2024 ersuchten A und C, je anwaltlich vertreten, das Bezirksgericht Bülach sinngemäss um Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den gemeinsamen Kindern F und E. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Bezirksgericht Bülach dieses Gesuch ab. Es auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. III. A. A liess hiergegen mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Bülach sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie des gegenüber den gemeinsamen Kindern angeordneten Kontaktverbots. B. C liess sich hierzu mit Eingabe vom 2. Februar 2024 vernehmen, wobei sie in materieller Hinsicht auf die Stellung eines formellen Antrags verzichtete und in prozessualer Hinsicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person ihres Rechtsvertreters ersuchte. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2024 unter Einreichung der Akten auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Nach § 11a Abs. 1 GSG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Die vorliegende Streitsache ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand der Beschwerde ist die Abweisung eines von beiden Parteien mit separaten Eingaben gestellten Gesuchs um Aufhebung des gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Kontaktverbots in Bezug auf die gemeinsamen Kinder. Die Vorinstanz hatte dieses Verbot rund fünf Wochen zuvor zusammen mit den übrigen polizeilichen Schutzmassnahmen bis am 21. März 2024 verlängert, nachdem die Beschwerdegegnerin darum ersucht hatte "die Schutzmassnahme um drei Monate zu verlängern" (oben II.A). Anzumerken ist hierzu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Gesuchsbegründung den Wunsch geäussert hatte, dass der Beschwerdeführer die kleineren zwei Kinder nur in Begleitung sehen könne. Die Vorinstanz verwarf dies unter Hinweis auf das Fehlen einer haftrichterlichen Kompetenz zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts im Verfahren betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 1 GSG (act. …, E. 4.2 in fine, mit Hinweis auf VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 3.4 f.). 2.2 Die Parteien brachten zur Begründung ihrer wortgleich abgefassten Gesuche zusammengefasst vor, die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern seien von der Vorinstanz allein mit deren Anwesenheit bei ehelichen Konflikten und der daraus resultierenden (Mit-)Betroffenheit durch häusliche Gewalt begründet worden. Aufgrund des (zusätzlich gegenüber der Beschwerdegegnerin) angeordneten Kontaktverbots seien die erwähnten Konfliktsituationen per se und damit auch eine hieraus abgeleitete Gefährdung der gemeinsamen Kinder weggefallen. Da die Parteien der Ansicht seien, dass ein regelmässiger Kontakt der gemeinsamen Kinder zum Beschwerdeführer im (Sinn des) Kindeswohl(s) sei, seien sie sich nunmehr darüber einig, dass das Kontaktverbot gegenüber diesen nicht mehr aufrechterhalten werden soll. 2.3 Die Vorinstanz erwog, in diesen Vorbringen seien keine Anhaltspunkte zu erblicken, die auf eine Veränderung der Verhältnisse schliessen lassen würden, zumal die Kontaktverbote gegenüber der Beschwerdegegnerin und der drei Kinder jeweils zeitgleich angeordnet bzw. verlängert worden seien. Erst recht sei dies nicht der Fall, wenn man berücksichtige, dass die Schutzmassnahmen gerade erst verlängert worden seien. Auf die Durchführung einer Anhörung und die Fällung eines vorläufigen Entscheids mit Einsprachemöglichkeit verzichtete die Vorinstanz mit der Begründung, dass beide Parteien anwaltlich vertreten seien, dass sich diese mit ihren gleichlautenden Gesuchen um teilweise Aufhebung der Schutzmassnahmen bereits zur Sache geäussert hätten und dass in erster Linie eine Rechtsfrage zu entscheiden sei. 2.4 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Es liege eine klare Veränderung der Verhältnisse vor, welche schon darin zu erblicken sei, dass die Parteien übereingekommen seien, das Kontaktverbot in Bezug auf die gemeinsamen Kinder nicht mehr aufrechterhalten zu wollen. Ferner treffe es nicht zu, dass die Massnahmen "gerade erst" verlängert worden seien. Diese hätten im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits fünf Wochen angedauert, was im Kontext des Gewaltschutzverfahrens, welches dem Zweck der Krisenintervention diene, eine lange Zeit darstelle. Sinngemäss rügt er schliesslich, dass der vorinstanzliche Entscheid einen unverhältnismässigen Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). 3. 3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung um höchstens drei Monate ersuchen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 GSG). Dieses heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Für den Entscheid hierüber ist in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.2 Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Die Verfahrensgrundsätze und Modalitäten des haftrichterlichen Entscheids über ein solches Gesuch richten sich nach §§ 9 f. GSG sowie ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 4.3.3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 9 Abs. 2 GSG, erster Teilsatz). Es hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG), wobei diesfalls die Möglichkeit besteht, gegen den vorläufigen Entscheid nach Massgabe von § 11 GSG Einsprache zu erheben. 3.3 Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG als Regelfall vorgesehene mündliche haftrichterliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung kommt ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Auf die Anhörung einer Partei kann sodann verzichtet werden, wenn ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen wird und die Anhörung nicht zur Sachverhaltsabklärung nötig ist. Ansonsten darf das Gericht lediglich einen vorläufigen Entscheid fällen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00233, E. 2.2.2; 24. März 2023, VB.2023.00110, E. 3.4.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1, auch zum Nachfolgenden). Nachdem die Glaubhaftigkeit der – nicht selten widersprüchlichen – Aussagen der Beteiligten für die Frage nach dem Fortbestand einer Gefährdung oftmals von entscheidender Bedeutung ist, ist nach der Rechtsprechung sodann im Regelfall nicht nur die gesuchsgegnerische, sondern auch die gesuchstellerische Partei persönlich anzuhören (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 136 f.). 3.4 Gewaltschutzmassnahmen werden im öffentlichen Interesse angeordnet und stehen daher nicht ausschliesslich in der Disposition der gefährdeten Person. Während der 14-tägigen Dauer der polizeilich angeordneten Massnahmen soll die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen können. Eine Verlängerung der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen über diese Frist hinaus setzt indessen einen entsprechenden Willen der gefährdeten Person voraus, welcher durch Stellung eines Gesuchs im Sinn von § 6 Abs. 1 GSG zum Ausdruck gebracht wird (vgl. VGr, 16. Juni 2019, VB.2019.00325, E. 3.2). 4. 4.1 Vorliegend ersuchten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz mit separaten schriftlichen Gesuchen gemeinsam um teilweise Aufhebung der zuvor verlängerten Schutzmassnahmen. Ob bereits im schriftlich dokumentierten und vordergründig glaubhaften Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einer Aufhebung des Kontaktverbots in Bezug auf die gemeinsamen Kinder ein hinreichender Grund für eine entsprechende Abänderung dieser Schutzmassnahmen zu sehen ist, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist, dass das infragestehende Kontaktverbot nicht zum Schutz der Beschwerdegegnerin, sondern zum Schutz der gemeinsamen Kinder aufgrund deren Mitbetroffenheit durch die Gewaltvorfälle zwischen den Eltern verlängert wurde. Es erscheint bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht zum Vornherein rechtsverletzend, den Entscheid über den Fortbestand dieser Massnahme nicht einzig vom Willen der Beschwerdegegnerin abhängig zu machen. 4.2 Allerdings kann aus dem gemeinsamen Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbots auf einen klaren Willen beider Elternteile geschlossen werden, den Kontakt zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Beschwerdeführer wieder zu ermöglichen. Darin ist ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende Konfliktsituation zwischen den Parteien unterdessen wieder soweit beruhigt haben könnte, als dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktverbots in Anbetracht des damit einhergehenden schweren Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 4.3.4) möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt erscheint, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu erblicken wäre. Dass die Gefährdung der gemeinsamen Kinder nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits durch die übrigen Schutzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, wirksam eingedämmt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig spricht gegen eine inzwischen möglicherweise eingetretene Änderung der Gefährdungslage, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern zusammen mit den übrigen Schutzmassnahmen rund fünf Wochen zuvor verlängert hatte. Dies insbesondere, nachdem den Akten keine Hinweise auf Fälle unmittelbarer häuslicher Gewalt gegenüber den gemeinsamen Kindern zu entnehmen sind und sich die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom 18. Dezember 2023 grundsätzlich nicht gegen eine Wiederaufnahme des Kontakts des Beschwerdeführers zu selbigen ausgesprochen hatte (vgl. oben E. 2.1). Angesichts der in § 6 Abs. 2 GSG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, haftrichterlich verlängerte Schutzmassnahmen trotz der relativ kurzen Höchstdauer von drei Monaten im Fall einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nachträglich abändern oder aufheben zu lassen, erscheint der nicht näher begründete Schluss der Vorinstanz, wonach angesichts der "gerade erst" (fünf Wochen zuvor) angeordneten Verlängerung erst recht keine Veränderung der Verhältnisse zu erkennen sei, willkürlich. Eine im Sinn dieser Bestimmung massgebliche Änderung der Gefahrenlage und des daraus folgenden Deeskalationsbedarfs muss nicht zwingend auf eine Änderung der äusseren Umstände zurückzuführen sein. Sie kann sich je nach den Umstanden auch aus einer bloss zeitlich bedingten Beruhigung oder einer Änderung im Verhalten oder allenfalls gar in den Wünschen der beteiligten Personen ergeben. 4.3 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich bei der Frage, ob sich die Verhältnisse seit Anordnung bzw. der gerichtlichen Verlängerung der Schutzmassnahmen massgeblich verändert haben, auch nicht in erster Linie um eine Rechtsfrage, die sich ohne Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen angemessen beurteilen liesse. Vielmehr wäre die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung gehalten gewesen, die Parteien zum tatsächlichen Hintergrund ihres gemeinsamen Gesuchs um Abänderung der Schutzmassnahmen persönlich anzuhören. Dies umso mehr, als bereits der haftrichterliche Verlängerungsentscheid ohne Anhörung der Parteien ergangen war. Nebst der Frage, ob eine Wiederaufnahme des Kontakts des Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Kindern deren Bedürfnissen und Wohl entspricht, wäre insbesondere auch zu klären gewesen, ob sich dieses Vorhaben trotz Weitergeltung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Rayonverbots in Bezug auf die Kindertagesstätte überhaupt umsetzen liesse. Allenfalls hätte sich zur Ermöglichung des von beiden Elternteilen gewünschten Kontakts auch eine teilweise Aufhebung der übrigen Schutzmassnahmen aufgedrängt, wobei die Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Lockerung anzuhören gewesen wäre. 4.4 Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers stattdessen ohne nähere Abklärung des Sachverhalts und insbesondere ohne persönliche Anhörung der Parteien abwies, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht gemäss § 9 Abs. 2 GSG. 4.5 Ob sich das Vorgehen der Vorinstanz, das Abänderungsgesuch des Beschwerdeführers angesichts der bereits erfolgten schriftlichen Äusserung der Beschwerdegegnerin sogleich definitiv, d.h. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit abzuweisen, mit § 10 Abs. 2 GSG und dem rechtlichen Gehör der Beschwerdegegnerin vereinbaren liess, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 5. Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Nach dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch den Verfahrensfehler der unterlassenen Anhörung das Beschwerdeverfahren verursachte (vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1; 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, VB.2020.00176, E. 4.2, mit Hinweisen sowie Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 30). 7. Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person ihres Rechtsvertreters. 7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 7.2 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 6.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2). 7.3 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu deren Mittellosigkeit vermögen den dargelegten Anforderungen nicht zu genügen und sind durch keinerlei Belege untermauert. Mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit ist ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands demzufolge abzuweisen. 8. Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt. 4. Das Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |