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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00059
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A, geboren 1985, Staatsangehörige von Brasilien, war seit November 2020 mit dem
Schweizer E (geboren 1969) liiert. Aus dieser Beziehung ging 2021 die in
Brasilien geborene Tochter F hervor. A hat zwei weitere Kinder aus zwei
früheren Beziehungen, B, geboren 2011, und C, geboren 2017. Am 30. März
2022 reiste A zusammen mit ihren drei Kindern in die Schweiz ein. Am 28. Juni
2022 reichte sie Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib
bei ihrem in G wohnhaften Schweizer Partner E bzw. für ihre Kinder zum Verbleib
bei der Mutter ein. Die Tochter F wurde in der Zwischenzeit aufgrund der
Anerkennung der Vaterschaft durch E als Schweizer Bürgerin anerkannt. Mit
Schreiben vom 25. August 2022 wurde A vom Migrationsamt aufgefordert,
weitere Angaben zu machen und Beweisunterlagen (u.a. Sorgerechtsnachweise für
die zwei älteren Kinder, Mietvertrag, Lohnabrechnungen und Vermögensnachweise
sowie den Arbeitsvertrag des sie angeblich unterhaltenden Partners)
einzureichen. Mit verspätetem Antwortschreiben vom 6. Dezember 2022
reichte sie einzelne Unterlagen ein. Von der Schweiz beglaubigte und übersetzte
Sorgerechtsnachweise für die zwei älteren Kinder wurden jedoch nicht
beigebracht. Zudem fehlten Nachweise, dass A bzw. E den künftigen Lebensbedarf
der Familie sicherstellen könnten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023
forderte das Migrationsamt A auf, Lohnabrechnungen von E bzw. (bei
selbständiger Erwerbstätigkeit) den Jahresabschluss und die Steuerrechnung
einzureichen. Ferner wurde auch für die Schweizer Tochter F ein
Sorgerechtsnachweis verlangt. Nachdem sich A trotz Mahnschreiben vom 1. März
2023 nicht vernehmen liess, gewährte ihr das Migrationsamt am 18. April
2023 das rechtliche Gehör und teilte ihr mit, dass es beabsichtige, den beiden
Kindern keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihnen Frist zum Verlassen
der Schweiz anzusetzen. Innert der gewährten Frist ging keine Stellungnahme
ein.
In der Folge kam es gemäss Rapport der Kantonspolizei
Zürich am 22. Mai 2023 zwischen A und E zu häuslicher Gewalt
(gegenseitigen Todesdrohungen und Tätlichkeiten). Beide wurden in Polizeihaft
genommen und die Kinder wurden vorübergehend bei einer Bekannten untergebracht.
Die Kantonspolizei verfügte gegen beide ein Kontaktverbot und E wurde für die
Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung verwiesen und mit einem Rayonverbot
belegt. Mit E-Mail vom 13. Juni 2023 teilte er dem Migrationsamt mit, dass
weder zu A noch zu den Kindern eine Beziehung bestehe. A sei nur in die Schweiz
gekommen, um für sich und die Kinder Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten.
Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse seien diese nun von der
Sozialhilfe abhängig.
A und ihre Kinder werden seit dem 30. Mai 2023
ununterbrochen und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. A ist in der
Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September 2022 wurde sie
wegen Fälschung von Ausweisen etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft (Probezeit von zwei Jahren).
Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies das
Migrationsamt die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für A und
ihre zwei älteren Kinder ab, wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg
und setzte ihnen Frist zum Verlassen dieses Gebietes bis am 28. August
2023. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ihnen die Anordnung von
Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt. Weiter stellte das Migrationsamt fest,
dass A und ihre zwei älteren Kinder über keine weitergehenden
Aufenthaltsberechtigungen in der Schweiz und den Schengen-Raum verfügten,
weshalb ihnen das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,
weiterhin in diesen Gebieten zu verbleiben und dem Vollzug der Wegweisung somit
nicht entgegenstehe.
II.
Den gegen
die Verfügung vom 29. Juni 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 ab und setzte A,
B und C Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 29. Februar 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 liessen A, B
und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihnen in Gutheissung der
Beschwerde Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an
das Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für das Rekursverfahren (recte: das
Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] der Aufenthalt während
der Dauer des Verfahrens zu gestatten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerdeführenden die
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 AIG nicht offensichtlich erfüllten
und daher den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abwarten müssten,
es sich jedoch gleichwohl rechtfertige, vorerst von Vollzugshandlungen
abzusehen, ohne dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
Schweiz rechtmässig werde oder die Beschwerdeführerin 1 deshalb vor der
Regulierung ihres Aufenthalts zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt
sei.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 6. Februar 2024, am 6. März 2024, am 12. März
2024, am 8. Mai 2024, am 3. Juni 2024, am 28. Juni 2024, am 23. Juli
2024 und am 12. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel zu den Akten.
Am 17. April 2024 reichte das Migrationsamt eine
Mutationsmeldung, wonach die Beschwerdeführenden an einer neuen Adresse wohnen,
zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin 1 keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in
der Schweiz hat. Indessen verfügt ihre jüngste Tochter über das Schweizer
Bürgerrecht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin 1
(und den von ihr abhängigen Beschwerdeführenden 2 und 3) gestützt auf die
Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter und deren schweizerische
Staatsangehörigkeit ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zukommt.
3.
3.1 Gemäss Art. 24
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben
Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die
Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder
einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und
Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I
97 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit ist ein
Individualrecht mit einer im Wesentlichen negativen Natur (Abwehrrecht), an
dessen Ausübung aber bis zu einem gewissen Grad auch positive Verpflichtungen
des Staates geknüpft sind (Leistungspflichten), um dem Interessierten zu
ermöglichen, sie auch tatsächlich ausüben zu können (BGE 148 I 97 E. 3.2.1
mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2).
Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die
Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren
Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge
das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das
Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der
Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3;
BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
Allerdings
darf die Meinung des Kindes nicht unbeachtet bleiben. Gemäss Art. 12 Abs. 1
der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das
fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in
allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen
die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen
ist, kommt es gemäss zivilrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts
entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens
und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an (BGr, 11. Januar
2024, 5A_400/2023, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto
mehr Gewicht ist seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und
Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, da mit zunehmendem Alter auch seine
Fähigkeit, sich in der Frage, wo es leben möchte, einen eigenen, freien Willen
zu bilden, wachsen dürfte (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023,
E. 5.4). Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr
auszugehen (BGr, 11. Januar 2024, 5A_400/2023, E. 3.3.3 mit
Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person
das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 Ziff. 1
EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein
Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder
Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR B.F. gegen
Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88 mit Hinweisen; BGE
144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen
können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen.
Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I
21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Artikel 8 EMRK verschafft den
Familienmitgliedern das Recht, zusammenzuleben und in den Genuss ihrer
gegenseitigen Gesellschaft zu kommen (Urteil des EGMR Strand Lobben gegen
Norwegen vom 10. September 2019 [Nr. 37283/13, GC] § 202; vgl.
zum Ganzen BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.2.1).
Gemäss
konstanter Rechtsprechung des EGMR besteht das wesentliche Ziel von Art. 8
EMRK darin, den Einzelnen vor willkürlichen Massnahmen von staatlicher Seite zu
schützen (Abwehrrecht). Darüber hinaus kann es aber auch positive
Verpflichtungen geben, die sich aus einer wirksamen "Achtung" des
Familienlebens ergeben (Schutzpflichten). Die Grenzen zwischen den positiven
und negativen Verpflichtungen des Staates im Rahmen von Art. 8 EMRK lassen
sich zwar nicht genau festlegen. Die anwendbaren Grundsätze sind jedoch
ähnlich: In beiden Fällen muss eine faire Interessenabwägung zwischen den sich
gegenüberstehenden konkreten privaten und öffentlichen Interessen stattfinden,
und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Ermessensspielraum
(Urteile des EGMR Pormes gegen Niederlande vom 14. Dezember 2020 [Nr. 25402/14,
GC] § 54; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]
§ 43 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5..2.2).
Als positive Verpflichtung haben die Staaten insbesondere
verfahrensrechtliche Regelungen zu schaffen, die ein wirksames Familienleben
ermöglichen. Allerdings kann die positive Verpflichtung auch in der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung bestehen.
Der EGMR weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die tatsächliche
und rechtliche Situation einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin und die
einer Ausländerin, die (erstmals) um ein Aufenthaltsrecht ersucht – selbst wenn
Letztere sich bereits seit mehreren Jahren im Land aufgehalten habe –, nicht
dieselbe sei. Die Kriterien für die Beurteilung, ob der Entzug einer
Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar sei, seien nicht
automatisch auf die Situation der erstmaligen Aufenthaltserteilung übertragbar.
Vielmehr sei in diesem Fall zu prüfen, ob die Behörden in Anbetracht der
Gesamtumstände nach Art. 8 EMRK verpflichtet waren, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und damit die Ausübung des Familienlebens im
Hoheitsgebiet zu ermöglichen (Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 4. Dezember
2012 [Nr. 12738/10, GK] § 105). Zur vorliegenden konkreten
Rechtsfrage hat sich der EGMR noch nicht geäussert (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai
2024, 2C_273/2023, E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht
hielt daran anknüpfend fest, dass in der Konstellation, wo es um die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung geht, mindestens so strenge Voraussetzungen gelten
müssen wie im Falle des umgekehrten Familiennachzugs. Namentlich dürfen keine
ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Gründe gegen den Aufenthalt des
ausländischen Elternteils sprechen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.1 mit
Hinweisen; BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.7).
Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das
Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die
Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist,
auszureisen oder im Ausland zu bleiben. Minderjährige haben grundsätzlich dem
Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne
einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt
schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3)
regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten
Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er
über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4, BGE
139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 7. Mai 2017, 2C_76/2017 E. 3.2.3).
Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit
des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist
auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV
bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, wonach niemandem willkürlich
das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Deswegen
müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten
Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer
Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche
Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung
zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive
Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den
ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor,
was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches
Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon
auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem
Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass
im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein
privates Interesse, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an
einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2;
136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4; 135 I 143 E. 4.4).
Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines
Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch
treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle
Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken
entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1). Das
Rechtsmissbrauchsverbot lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht
geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3). Nur stossendes, zweckwidriges
Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das
Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. BGr, 19. Mai 2011,
2C_841/2009, E. 2.4.1). Zu denken ist dabei an Lügengebäude und falsche,
täuschende Angaben, an Umgehungsanerkennungen bzw. -adoptionen oder
Umgehungsehen. Auch in solchen Fällen ist jedoch ausländerrechtlich dem Wohl
des Schweizer Kindes im Einzelfall jeweils sachgerecht und nicht
schematisierend Rechnung zu tragen; das Kindeswohl muss dem gegenläufigen
öffentlichen Interesse der Generalprävention und Missbrauchsbekämpfung
gegenübergestellt und sorgfältig abgewogen werden. Beziehungen oder
Verwandtschaftsverhältnisse, die ausschliesslich geschlossen oder begründet
werden, um der ausländischen Person die Einreise oder den Aufenthalt in der
Schweiz zu ermöglichen, verdienen als solche verfassungs- und
konventionsrechtlich keinen Schutz (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.4.2).
Ein bloss mutmassliches missbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten
Elternteils darf dem Schweizer Kind im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
nicht entgegengehalten werden, solange sein zivilrechtlicher Status und die
daran geknüpften Rechtswirkungen fortbestehen (vgl. BGr, 19. Mai 2011,
2C_841/2009, E. 2.4.3). Nicht erhärtete Anhaltspunkte dafür, dass der
ausländische Elternteil versucht haben könnte, über das Kindsverhältnis ein
Anwesenheitsrecht zu erwirken, genügen für sich allein deshalb noch nicht, um
dem Interesse des Schweizer Kindes am Verbleib im Land in jedem Fall
vorzugehen. Erforderlich sind auch hier zusätzlich besondere, namentlich
ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe, welche die mit der Ausreise für
das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen.
Die Interessenabwägung ist in diesem Fall wegen Art. 3 Abs. 1 KRK
zwingend eine andere, als wenn der Aufenthalt des ausländischen Partners eines
Schweizer Gatten zur Diskussion steht; einem unmündigen Kind unter der
elterlichen Gewalt des ausländischen Ehepartners ist es kaum möglich, allein in
der Schweiz zu verbleiben, sondern dieses wird faktisch gezwungen, mit diesem
die Schweiz zu verlassen. Unter Integrationsgesichtspunkten erscheint es
allerdings als wenig sinnvoll, einem Schweizer Kind zuzumuten, im Ausland
aufzuwachsen und in Kauf zu nehmen, dass es nach einer – ihm nach der
Mündigkeit jederzeit offenstehenden – Rückkehr in die Schweiz mit den hiesigen
Verhältnissen nicht oder kaum vertraut ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 4.3).
Dass das (Klein-)Kind – als Schweizer Bürger – in den fraglichen
ausländerrechtlichen Verfahren in aller Regel nicht selber am Verfahren
beteiligt ist, erscheint bei dieser Rechtslage im Rahmen der vorzunehmenden
Interessenabwägung als irrelevant (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.4.3).
Schliesslich wird in dieser Konstellation vom sorgeberechtigten Elternteil auch
nicht verlangt, dass er in der Vergangenheit ein tadelloses Verhalten im Sinn
der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 und
6.2; 139 I 315 E. 2.2) an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.3;
vgl. zum Ganzen BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3). Eine
fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib des
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes im
umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5; BGr, 10. September 2018,
2C_7/2018, E. 3.1).
4.
4.1 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin 1
aufgrund ihrer jüngsten Tochter, welche aufgrund der Anerkennung der
Vaterschaft durch ihren Ex-Partner die Schweizer Staatsbürgerschaft erhielt und
somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt,
grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Die Beschwerdeführerin 1
hat jedoch trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung nach wie vor keinen
Sorgerechtsnachweis für ihre jüngste Tochter eingereicht. Es lässt sich deshalb
nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 das (alleinige) Sorgerecht
für ihre jüngste Tochter hat. Ihr kommt als Mutter jedoch von Gesetzes wegen
zumindest das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindsvater zu (Art. 296 Abs. 2
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Der Kindsvater hat die Tochter anerkannt. Ob die
Ex-Partner dabei eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben haben,
ist nicht bekannt. Bis zu einer gemeinsamen Erklärung würde die elterliche
Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zukommen (Art. 298a ZGB). Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin 1 die faktische Obhut hat. Das gemeinsame
Kind wird ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin 1 betreut, der
Kindsvater hat zumindest aktuell keinen Kontakt zu seiner Tochter. Es ist daher
vorliegend trotz fehlendem Sorgerechtsnachweis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 1
zumindest das gemeinsame Sorgerecht zukommt. Die Betreuung der Tochter wird von
der Mutter sichergestellt, weshalb sie das Land grundsätzlich mit ihr zu
verlassen hat (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 17. November 2016,
2C_27/2016, E. 6.3.1). Die Tochter befindet sich in einem
anpassungsfähigen Alter. Ihr kommt mit zweieinhalb Jahren noch keine Fähigkeit
zu autonomer Willensbildung zu und es ist nicht von einer konstanten
Willenskundgebung auszugehen. In Übereinstimmung damit stellt der Entscheid der
Mutter über den Aufenthaltsort der Tochter grundsätzlich einen legitimen Grund
dar, die Niederlassungsfreiheit der Schweizer Tochter einzuschränken. Die
Tochter könnte ihre Niederlassungsfreiheit sodann grundsätzlich auch unabhängig
vom Aufenthalt der Mutter in der Schweiz ausüben, da ihr Vater Schweizer ist
und hier lebt. Der Kindsvater pflegt jedoch seit der Trennung von der Beschwerdeführerin 1
keinen Kontakt zu seiner Tochter und kommt auch finanziell nicht für sie auf.
Er teilte dem Migrationsamt mit E-Mail vom 19. Juni 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin 1
mit aller Macht versuche, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Sie
habe zunächst eine Hochzeit mit ihm forcieren wollen. Als er sich getrennt
habe, habe sie versucht, mit einer erfundenen Attacke, ein Aufenthaltsrecht zu
erhalten. Seine finanzielle Lage sei sehr schlecht, sodass er sie und die
Kinder nicht unterstützen könne. Sie habe ihm alsdann mitgeteilt, dass sie
keinen Kontakt zwischen ihm und der Tochter wünsche, da er ohnehin nicht ihr
biologischer Vater sei. Der Ex-Partner hat jedoch soweit ersichtlich keine
rechtlichen Schritte zur Aberkennung der Vaterschaft eingeleitet. Im Rahmen
einer ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung ist von den zivilrechtlichen
Vorgaben auszugehen und sind diese von den Migrationsbehörden anzuerkennen,
solange sie nicht auf den dort vorgesehenen Rechtswegen abgeändert wurden (vgl.
BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 3.4). Er gilt daher nach wie vor
als ihr Vater. Sodann ist aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1
unklar, ob der Kindsvater überhaupt über das (gemeinsame) Sorgerecht verfügt.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht von einer Betreuungsalternative in der
Schweiz auszugehen. Die Tochter ist
folglich auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen, um in der Schweiz zu
leben. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich deshalb zu Recht auf Art. 8
EMRK berufen. Die Verweigerung der Erteilung der Anwesenheitsberechtigung kommt
einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens gleich. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1
geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze
der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig
ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in
dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.
BGE 135 I 156 E. 2.2.1).
4.2 Die
jüngste Tochter der Beschwerdeführerin hat als Schweizer Bürgerin ein
offenkundiges Interesse daran in der Schweiz zu leben und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten
und Lebensbedingungen zu profitieren. Als Schweizerin würde sie spätestens bei
Volljährigkeit selbständig hierher zurückkehren können. Müsste sie die Schweiz
heute verlassen, wäre bei einer solchen späteren Rückkehr vermehrt mit
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, als wenn sie hier aufwächst. Das liegt
nicht im öffentlichen Interesse. (BGE 135 I 143 E. 4.3). Dem Wohl des Schweizer
Kindes ist im Einzelfall jeweils sachgerecht und nicht schematisierend Rechnung
zu tragen; das Kindeswohl muss dem gegenläufigen öffentlichen Interesse der
Generalprävention und Missbrauchsbekämpfung gegenübergestellt und sorgfältig
abgewogen werden (BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.4.2).
Es ist zu prüfen, ob ein negatives Verhalten der Beschwerdeführerin 1
vorliegt, welches das private Interesse des Schweizer Kindes zu überwiegen
vermöchte, mit diesem in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Anschuldigungen
des Ex-Partners der Beschwerdeführerin 1 bezüglich seiner Vaterschaft
blieben unbelegt und er gilt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung nach wie vor
als Vater der jüngsten Tochter. Solange keine Veränderungen im zivilrechtlichen
Status von Vater, Mutter und Tochter angeordnet worden sind, kann der Beschwerdeführerin 1
kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden. Die
Beschwerdeführerin 1 ist sodann strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. September
2022 wegen Fälschung von Ausweisen etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft. Nur Verfehlungen von einer gewissen Schwere können
das Interesse des Schweizer Kindes überwiegen, mit dem sorgeberechtigten
Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2; BGr, 7. Juni
2010, 2C_660/2009, E. 2.2 und 2.3 [Verurteilung zu 10 Jahren wegen banden-
und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG]); Bagatelldelikte oder blosse
Verstösse gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften gehören nicht dazu (BGE 136
I 285 E. 5.3). Die Verfehlung der Beschwerdeführerin 1 erreicht diese
Schwere nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit dem Verbleib
entgegensteht: Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder werden seit dem 30. Mai
2023 ununterbrochen und vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Sie
werden monatlich mit rund Fr. 4'661.05 Fürsorgegeldern unterstützt. Die
Beschwerdeführerin 1 kann zurzeit mangels einer Bewilligung jedoch nicht
arbeiten, sie hat indes eine Zusicherung für eine Arbeitsstelle bei der Firma H AG
eingereicht, wonach die Firma sie nach Erhalt der Arbeitsbewilligung als
Raumpflegerin anstellen werde. Sodann ist eine Unterhaltsklage gegen den
Kindsvater der jüngsten Tochter hängig. Abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin 1 allenfalls zudem Unterhalt erhalten, was
ihre finanzielle Situation weiter entlasten würde. Sollte sie in der Schweiz
einer Arbeit nachgehen können, dürfte ihre Bedürftigkeit dahinfallen. Würde
sich dies nicht bestätigen, bestünde die Möglichkeit, im Rahmen einer neuen
Interessenabwägung – wiederum unter angemessener Berücksichtigung der
Interessen der Schweizer Tochter – die Aufenthaltsbewilligung allenfalls zu
widerrufen oder nicht mehr zu verlängern, wessen sich die Beschwerdeführerin 1
bei der Gestaltung ihres weiteren Aufenthalts im Land bewusst sein muss (vgl. BGE
137 I 247 E. 5.2.5).
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aktuell keine besonderen – namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeilichen – Gründe vorliegen, welche die mit der Ausreise für
das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen würden (vgl.
BGE 136 I 285 E. 5.2). Der Beschwerdeführerin 1 ist daher im
umgekehrten Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesbezüglich
ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.4 Was die
Beschwerdeführenden 2 und 3 betrifft, kommt diesen grundsätzlich ebenfalls
ein von der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu, sofern die Beschwerdeführerin 1 auch
tatsächlich das Sorgerecht für die beiden hat. Im Rahmen seiner
Untersuchungspflicht forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1 mit
Schreiben vom 25. August 2022 deshalb unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) auf, einen durch die zuständige Schweizer
Vertretung (mit beglaubigter deutscher Übersetzung) bezüglich Echtheit
beglaubigten gerichtlichen Sorgerechtsnachweis für die Beschwerdeführenden 2
und 3 einzureichen. Mi Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin 1
die gerichtlichen Sorgerechtsnachweise ein und teilte dem Migrationsamt mit,
dass sie diese aus Kostengründen nicht ins Deutsche übersetzen lasse, dies
jedoch nachhole, falls dies unbedingt nötig sei. Mit Schreiben vom 5. Januar
2023 forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin 1 nochmals zur
Einreichung der gerichtlichen Sorgerechtsnachweis in beglaubigter deutscher
Übersetzung auf. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 nach erstreckter Frist
und zweiter Anfrage vom 14. März 2023 die geforderten Sorgerechtsnachweise
nicht einreichte, gewährte ihr das Migrationsamt am 18. April 2023 das
rechtliche Gehör. Unter erneutem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, forderte
es die Beschwerdeführerin nochmals auf die gerichtlichen Sorgerechtsnachweise
in beglaubigter deutscher Übersetzung bis am 9. Mai 2023 einzureichen,
ansonsten eine Bewilligungserteilung nicht Betracht komme. Innert der gewährten
Frist und bis heute reichte die Beschwerdeführerin 1 keine beglaubigten
und übersetzte Sorgerechtsnachweise für die Beschwerdeführenden 2 und 3
ein. Es kann deshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie
auch das Sorgerecht für die Beschwerdeführenden 2 und 3 hat, was jedoch Voraussetzung
für eine Bewilligungserteilung wäre. Die Beschwerdeführerin 1 hat die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb den Beschwerdeführenden 2
und 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (VGr, 24. November
2022, VB.2022.00227, E. 3.3; VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2.5).
Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen in Bezug auf die Frage, ob den minderjährigen
Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist,
und obsiegen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführerin 1 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Trotzdem die Beschwerdeführenden
nur teilweise als obsiegend zu betrachten sind, rechtfertigt es sich, die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der
Beschwerdeführerin 1 steht aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte
Parteientschädigung zu welche mit je Fr. 1'000.- für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 VRG
in Verbindung mit § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr]). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist
mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
für das Rekursverfahren zu verrechnen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin 1 reduziert sich in diesem Umfang auf Fr. 2'223.80.
5.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von
der Sozialhilfe unterstützt werden, ist von ihrer Mittellosigkeit auszugehen.
Die Erhebung der Beschwerde war offensichtlich begründet und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig.
5.2.2
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar
2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
5.2.3
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden einen zeitlichen Aufwand von 14.2 Stunden aus, was bei dem
in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-
zu einer Entschädigung von Fr. 3'446.70 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren als angemessen. Die für das
Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der
Mehrbetrag von Fr. 2'446.70 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
5.3 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführerin 1 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei,
der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen und Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bezüglich
der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird die Beschwerde abgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2023 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, in Verrechnung mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1
wird auf Fr. 2‘223.80 auf reduziert.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt D
ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'446.70 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführenden;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration;
e) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).