{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00059_2024-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224379&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f062f9b1d44d9c3844bd2ddbad4b30a2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen: Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 (BF 1) reiste mit ihren drei Kindern in die Schweiz zwecks Eheschliessung mit einem Schweizer ein. In Folge der Ankerkennung des j\u00fcngsten Kindes als seine Tochter, erhielt diese die schweizerische Staatsb\u00fcrgerschaft. Zwischen den Verlobten kam es in der Folge zur Trennung. Umstritten ist, ob den Beschwerdef\u00fchrenden gest\u00fctzt auf die schweizerische Staatsb\u00fcrgerschaft der j\u00fcngsten Tochter bzw. der Schwester Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind.]  Die BF 1 kann sich bez\u00fcglich ihrer schweizerischen Tochter auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) berufen. Die Tochter hat als Schweizer B\u00fcrgerin ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben. Es liegen aktuell keine besondereren - namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilichen \u2013 Gr\u00fcnde vor, welche die mit der Ausreise f\u00fcr das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen rechtfertigen w\u00fcrden, weshalb der BF 1 im umgekehrten Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (E. 4.3). Den Beschwerdef\u00fchrenden 2 und 3 kommt grunds\u00e4tzlich ebenfalls ein von der BF 1 abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, jedoch hat die BF 1 in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung keine beglaubigten und \u00fcbersetzten Sorgerechtsnachweise eingereicht. Es fehlt damit an einer Voraussetzung f\u00fcr die Bewilligungszuerteilung, weshalb den Beschwerdef\u00fchrenden 2 und 3 keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:37", "Checksum": "459b879419c4253f72ac24b27519d363"}