{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00061_2024-04-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223942&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e3b44ed35397aa242fdbfe7a6872a86"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.04.2024  VB.2024.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.04.2024  VB.2024.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.04.2024  VB.2024.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbleib in Sicherheitsabteilung | Verbleib in Sicherheitsabteilung. Der Beschwerdegegner verf\u00fcgte den Verbleib des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherheitsabteilung um l\u00e4ngstens sechs Monate bis zum 20. M\u00e4rz 2024. Dieses Datum ist mittlerweile verstrichen. Angesichts des Eingriffs in die pers\u00f6nliche Freiheit des Beschwerdef\u00fchrers und da nicht bekannt ist, ob dieser weiterhin in der Sicherheitsabteilung untergebracht ist oder (bereits) in den Normalvollzug zur\u00fcckversetzt wurde, ist in diesem Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (E 1.2.2). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer mitunter unberechenbar verhielt, wiederholt Drohungen \u00e4usserte, ausf\u00e4llig wurde und sich der Umgang und die Vollzugsplanung mit ihm daher generell \u00e4usserst schwierig und anspruchsvoll gestalten. Indes ist zu beachten, dass Einzelhaft als Sicherheitsmassnahme gem\u00e4ss Art. 78 lit. b StGB ausschliesslich zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden darf und sich ohne entsprechende Gef\u00e4hrdung bei bloss \"problematischem Vollzugsverhalten\" und \"Gruppenvollzugsuntauglichkeit\" angesichts der schweren Einschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Freiheit der betroffenen Person in der Regel nicht rechtfertigt. Dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr sich selbst oder Mitinsassen eine Gefahr darstellt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen dies die Vorinstanzen geltend. Aber auch dass eine derart akute Gef\u00e4hrdung des Vollzugspersonals vorliegen w\u00fcrde, welcher sich nur mittels Einzelhaft des Beschwerdef\u00fchrers und nicht auch in einem weniger restriktiven Setting begegnen liesse, konnten die Vorinstanzen nicht \u00fcberzeugend darlegen; eine vertiefte Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit unter diesem Blickwinkel kann ihren Entscheiden jedenfalls nicht entnommen werden (E. 4.2). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einzelhaft sind demgem\u00e4ss nicht erf\u00fcllt. Zu beachten ist sodann, dass das in der Zwischenzeit erstattete Erg\u00e4nzungsgutachten dem Beschwerdef\u00fchrer die Verdachtsdiagnose ADHS stellt. DerBeschwerdegegner wird diese Diagnose f\u00fcr den weiteren Vollzug ber\u00fccksichtigen und eine entsprechende Medikation des Beschwerdef\u00fchrers mindestens pr\u00fcfen m\u00fcssen. Allenfalls kann (bereits) damit den Verhaltensauff\u00e4lligkeiten des Beschwerdef\u00fchrers wirkungsvoll begegnet werden (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.3).\r\rGutheissung; Anweisung, den Beschwerdef\u00fchrer aus der Einzelhaft zu entlassen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:33", "Checksum": "6eca8bc5fcfce94d7da43109cd848d3b"}