{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00069_2024-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224476&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef58a62c6891993d7c5309c4b7c316bf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung Pachtverh\u00e4ltnis | [Die Stadt Dietikon verpachtet Familieng\u00e4rten an ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Als ein P\u00e4chter Rekurs gegen die von der Stadt ausgesprochene K\u00fcndigung seines Pachtverh\u00e4ltnisses f\u00fcr einen Familiengarten erhob, trat der Bezirksrat nicht hierauf ein, da er das Verh\u00e4ltnis zwischen den Parteien als zivilrechtlich beurteilte. Hiergegen erhoben sowohl Verp\u00e4chterin als auch P\u00e4chter Beschwerde an das Verwaltungsgericht.] Auf die Beschwerde des P\u00e4chters ist nicht einzutreten, da er mit der Qualifikation des Pachtverh\u00e4ltnisses als zivilrechtlich einverstanden ist und es ihm folglich am Beschwerdewillen fehlt (E. 1.4). Auf die Beschwerde der Verp\u00e4chterin als Gemeinwesen ist einzutreten, da sie aufgrund der vorinstanzlichen Annahme eines privatrechtlichen Vertrags wie eine Privatperson betroffen ist (E. 1.5). Wie sich aus der Auslegung der Gemeindeordnung und dem Gesamtkontext ergibt, erf\u00fcllt die Verp\u00e4chterin mit der Verpachtung von Familieng\u00e4rten eine \u00f6ffentliche Aufgabe und geh\u00f6rt die entsprechende Familiengartenanlage zu ihrem Verwaltungsverm\u00f6gen (E. 3.4). Da die Familieng\u00e4rten nur einzelnen Personen exklusiv und unter Ausschluss \u00fcbriger potenzieller Nutzer dauerhaft zugewiesen werden, handelt es sich dabei weder um \u00f6ffentliche Sachen im Gemeingebrauch noch um Anstaltssachen, sondern um Verwaltungsverm\u00f6gen im Einzelgebrauch (E. 3.5). Die Benutzung von Verwaltungsverm\u00f6gen und das Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Benutzer ist im Allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlich geregelt (E. 4.1). Im vorliegenden Fall wurden die Familieng\u00e4rten auf Grundlage eines Beh\u00f6rdenerlasses - dem Familiengartenreglement - vergeben und es bestehen weder darin noch im abgeschlossenen \"Vertrag\" Verweise auf das Privatrecht (E. 4.2). Aus einer allf\u00e4llig abweichenden Rechtsgestaltung in anderen Gemeinden kann f\u00fcr den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden (E. 4.3). Im Resultat ist das streitgegenst\u00e4ndliche Pachtverh\u00e4ltnis \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur, womit die Beurteilung von Streitigkeiten, die sichdaraus ergeben, den Verwaltungsbeh\u00f6rden und -gerichten und nicht der Ziviljustiz obliegen (E. 4.7). Da zwischen den Parteien aufgrund des Regelungsinhalts des Familiengartenreglements praktisch kein Spielraum bei der Aushandlung des Pachtverh\u00e4ltnisses mehr bestand, ist der \"Pachtvertrag\", mit welchem das Pachtverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wurde, als mitwirkungsbed\u00fcrftige Verf\u00fcgung zu qualifizieren. Entsprechend erfolgte auch die K\u00fcndigung verf\u00fcgungsweise und ist der Bezirksrat zust\u00e4ndige Rekursinstanz. Dieser ist zu Unrecht nicht auf den Rekurs des P\u00e4chters eingetreten (E. 5.3-5.4). Es besteht keine rechtliche Grundlage daf\u00fcr, das Verfahren an einen anderen Bezirksrat als den \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen zur\u00fcckzuweisen (E. 6.2).\r\rNichteintreten auf die Beschwerdes des P\u00e4chters (VB.2024.00069).\rAbweisung UP/URB-Gesuch des P\u00e4chters.\rGutheissung der Beschwerde der Verp\u00e4chterin und R\u00fcckweisung an den Bezirksrat (VB.2024.00105)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:46", "Checksum": "5d407009c0101e4ae50b29dd5d60b679"}