{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00071_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224185&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26b9a8ca66f12dc7f58df0ab59317a66"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00071"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2024.00071"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2024.00071"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2024.00071"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inanspruchnahme von Drittgrundst\u00fccken | Hammerschlagsrecht f\u00fcr die Erstellung einer St\u00fctzmauer. Legitimation einer einzelnen Gesamthandschafterin (E. 1). Die Inanspruchnahme eines Drittgrundst\u00fccks ist dem Betroffenen vom Ansprecher genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten \u00fcber die Entsch\u00e4digung nicht, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Begehrens und \u00fcber die Entsch\u00e4digung. Vorliegend hat die Ansprecherin zwar Gespr\u00e4che mit der Gegenpartei \u00fcber die Inanspruchnahme des Grundst\u00fccks gef\u00fchrt, anschliessend aber keine schriftliche Mitteilung an dieselbe gerichtet, sondern direkt ein Begehren an die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde gestellt. Dies entspricht nicht dem vorgesehenen Verfahrensablauf, weshalb die Rekurskosten mit Blick auf das Verursacherprinzip teilweise der Rekursgegnerschaft auferlegt wurden (E. 3.2). Die Heilung der erlittenen Geh\u00f6rsverletzung durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt (E. 3.4). Die Ansprecherin \u00e4usserte sich im Rekursverfahren erst in ihrer Duplik zur Rekursschrift. Grunds\u00e4tzlich hat die Rekursgegnerschaft aber bereits in der Rekursantwort auf die R\u00fcgen und Vorbringen in der Rekursschrift einzugehen. Kraft Geltung der Untersuchungsmaxime k\u00f6nnen jedoch - wie vorliegend - auch sp\u00e4ter eingereichte Eingaben zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ber\u00fccksichtigt werden (E. 3.5). Jeder Grundeigent\u00fcmer ist berechtigt, Nachbargrundst\u00fccke zu betreten und vor\u00fcbergehend zu benutzen, soweit es f\u00fcr die Erstellung von Bauten n\u00f6tig ist und dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht unzumutbar gef\u00e4hrdet oder beeintr\u00e4chtigt wird. Dieses Recht ist m\u00f6glichst schonend und gegen volle Entsch\u00e4digung auszu\u00fcben und es ist eine Abw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Interessen vorzunehmen (E. 4.2). Vorliegend ist die Notwendigkeit, das Nachbargrundst\u00fcck zu benutzen, ausgewiesen und eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung des Eigentums derBeschwerdef\u00fchrerin ist zu verneinen (E. 4.3 f.).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:13", "Checksum": "9c4db35331b08408c5f7056b0b0c5c81"}