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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2024.00072
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D,
vertreten durch RA E,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur D die Baubewilligung für die Erstellung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am F-Weg 02 in
Winterthur.
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 23. Juni
2023 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die
Aufhebung der Baubewilligung. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Dezember
2023 ab.
III.
Hierauf erhoben A und B am 1. Februar 2024 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, es sei der
angefochtene Entscheid mitsamt der Baubewilligung aufzuheben; eventualiter sei
die Sache unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz an diese zur Ergänzung
des Rekursverfahrens zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie, dieses
Beschwerdeverfahren zusammen mit dem sistierten Beschwerdeverfahren
VB.2023.00335 zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 23. Februar 2024
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 1. März 2024 beantragte D die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur beantragte
gleichentags, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A und B replizierten am 12. April
2024. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur verzichtete am 19. April 2024
auf eine Duplik. Mit Eingabe vom 29. April 2024 verzichtete D ebenfalls
auf eine Duplik. Am 27. Mai 2024 reichten A und B eine weitere
Stellungnahme ein. Hierzu äusserte sich der Bauausschuss der Stadt Winterthur
mit Eingabe vom 6. Juni 2024. Eine weitere Stellungnahme reichten A und B
am 26. Juni 2024 ein. Schliesslich verzichtete der Bauausschuss der Stadt
Winterthur am 1. Juli 2024 auf eine freigestellte Vernehmlassung.
Am 27. Januar 2025 reichten A und B eine erneute
Stellungnahme ein. D äusserte sich dazu am 6. Februar 2025. Der
Bauausschuss der Stadt Winterthur liess sich am 7. Februar 2025 dazu
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Es liegt
sodann auch keine abgeurteilte Sache vor, wie dies der Beschwerdegegner 2
darlegt, da es sich vorliegend um ein neues Bauprojekt gestützt auf eine neue
Baubewilligung handelt, auch wenn das vorliegende Bauprojekt in vielen
strittigen Punkten mit dem Bauprojekt aus der Baubewilligung vom 1. Februar
2022 übereinstimmt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück
Kat.-Nr. 01 ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur
(BZO) der Wohnzone W2/1.2 zugeteilt und lag teilweise im Perimeter des
kommunalen Landschaftsschutzobjekts G, mittlerweile jedoch im Perimeter des
kommunalen Naturschutzobjekts G. Auf dem Baugrundstück ist die Erstellung eines
Einfamilienhauses geplant. Mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. März
2023 wurde eine bereits am 1. Februar 2022 erteilte Baubewilligung zur
Überbauung des Grundstücks wegen nicht nebenbestimmungsweise heilbarer Mängel
aufgehoben.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführer beantragen einen Augenschein und rügen, die Vorinstanz hätte
ebenfalls einen Augenschein vornehmen müssen und hätte sich nicht auf den
Augenschein des Vorgängerprojekts stützen dürfen. Dadurch hätte sie auch ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Ein
Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer
Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine
Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der
massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den
übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr,
26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
3.3 Am Augenschein des Vorgängerprojekts vom 6. September
2022 nahmen der Präsident der 4. Abteilung des Baurekursgerichts Reto
Philipp, Baurichter Urs Hany, Ersatzrichter Florian Poppele sowie die
Gerichtsschreiberin Patrizia Schubert teil. Im hier strittigen Verfahren tagte
die gleiche Gerichtsbesetzung, mit Ausnahme des abgetretenen Urs Hany, welcher
durch Roland Keller ersetzt wurde. Der Besetzung des Baurekursgerichts waren
somit die wesentlichen Umstände vor Ort bereits aus dem Augenschein zum
Vorgängerprojekt bekannt. Baurichter Roland Keller sowie auch dem
Verwaltungsgericht war bzw. ist es jedoch auch gestützt auf die Fotos des
Augenscheinprotokolls sowie mithilfe der Orthofotos des GIS-Browsers möglich,
sich ein genügendes Bild der Sachverhaltsumstände vor Ort zu machen (vgl. auch
VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00294, E. 4; 27. Juni 2019,
VB.2018.00797, E. 4.3.3; 28. Februar 2019, VB.2018.00077,
E. 3.5.1). Dass auf den Fotos des Augenscheins noch das Vorgängerprojekt
ausgesteckt abgebildet ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Masse, Lage und
Ausgestaltung des vorliegend strittigen Projekts sind aus den bei den Akten
liegenden Plänen ohne Weiteres ersichtlich. Hinsichtlich der Umgebung und der
damit zusammenhängenden Frage der Einordnung hat sich seit dem Augenschein
nichts verändert. Demgemäss kann bzw. konnte auf das Augenscheinprotokoll vom 6. September
2022 – das falsche Datum 6. September 2021 schadet vorliegend nicht, ist
doch der effektive Zeitpunkt der Begehung unbestritten – abgestellt werden und
genügt dies, zusammen mit den weiteren Akten sowie den Visualisierungen im
GIS-Browser, um die hier strittigen Fragen beurteilen zu können. Der wesentliche Sachverhalt für die
Beurteilung der erhobenen Rügen ergibt sich damit mit ausreichender
Deutlichkeit aus den vorliegenden Akten. Auf einen weiteren Augenschein kann
deshalb verzichtet werden und auch die Vorinstanz durfte darauf verzichten. Die
Vorinstanz hat durch den Verzicht auf einen erneuten Augenschein daher das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Sodann hat die Vorinstanz
auch begründet, weshalb sie auf einen erneuten Augenschein verzichtet und mit
dem Hinweis, dass das angepasste Bauvorhaben anhand der bei den Akten liegenden
Baupläne zu beurteilen sei, genügend dargelegt, dass das abgeänderte Projekt
keinen weiteren Augenschein bedingen würde. Dadurch hat sie sich rechtsgenügend
mit den Argumenten der Beschwerdeführer in Bezug auf den Augenschein
auseinandergesetzt.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführer rügen weiter, die Personaldienstbarkeit – gestützt auf den
Vertrag betreffend Erschliessung und Überbauung von Grundstücken "im G",
Winterthur, vom 9. September 2002 – zugunsten der Stadt Winterthur hätte
von dieser nicht gelöscht werden dürfen. Die Bestimmungen aus dem Vertrag seien
vorliegend anwendbar. Demgemäss sei das strittige Baugrundstück gar nicht
überbaubar und selbst wenn es überbaubar wäre, hätte sich das Bauprojekt an die
im Vertrag festgelegten Gestaltungsvorschriften zu halten, welche nicht erfüllt
seien.
4.2 Mit
Vertrag vom 9. September 2002 zwischen der Stadtgemeinde Winterthur sowie
Frau H und der I AG, begründeten die Parteien zugunsten der Stadt
Winterthur eine Personaldienstbarkeit. Diese Personaldienstbarkeit hatte unter
anderen zum Gegenstand, dass oberirdische Hauptgebäude und oberirdische Garagen
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 nur innerhalb der im Vertragsplan
"Baubereiche, Anhang 1", bezeichneten Baubereiche erstellt
werden. Im Plan im Anhang befand sich das vorliegend strittige Baugrundstück
nicht innerhalb eines Baubereichs. Des Weiteren wurden auch
Gestaltungsvorschriften für allfällige Bauten definiert. Diese
Baubeschränkungen wurden einzig zugunsten der Stadt Winterthur statuiert. Auf
eine Dienstbarkeit kann vom Begünstigten verzichtet werden (BGE 127 III
440 E. 2a). Indem die Stadt Winterthur als einzige Begünstigte für das
sich in ihrem Eigentum befindliche Grundstück auf die Personaldienstbarkeit
verzichtet hat bzw. sie die Personaldienstbarkeit im Grundbuch löschen liess,
sind die aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen für das streitige
Grundstück gegenüber der neuen Eigentümerin nicht mehr durchsetzbar. Die
Beschwerdeführer bringen keine öffentlich-rechtliche Bestimmung vor, welche
einem solchen Verzicht entgegenstehen könnte und es ist auch keine solche
ersichtlich. Mit dem Vertrag wurden insbesondere auch keine zwingenden
Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts umgangen. Sodann ist das strittige
Baugrundstück weder im Perimeter eines Gestaltungsplangebiets noch in einer
Arealüberbauung. Demgemäss können die Verpflichtungen aus der
Personaldienstbarkeit dem strittigen Bauprojekt nicht mehr entgegengehalten
werden. Zudem wären allfällige privatrechtliche Ansprüche auf dem Zivilweg
geltend zu machen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführer bringen vor, das Bauvorhaben sollte auf die Kante eines kommunalen
Landschaftsschutzobjekts (mittlerweile Naturschutzobjekts) gestellt werden,
weshalb eine Schutzabklärung hätte stattfinden müssen. Schutzmassnahmen hätten
sodann vom Gemeinderat erlassen werden müssen.
5.2 Das
kantonale Recht nennt in § 205 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) die Schutzmassnahmen und listet in § 203
Abs. 1 PBG die Schutzobjekte auf. Danach sind unter anderem im
Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende
Gewässer, samt Ufer und Bewachsung (lit. a), wertvolle Park- und
Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f)
Schutzobjekte. Zu den Naturschutzobjekten zählen zudem die für die Erhaltung
seltener oder vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen nötigen Lebensräume,
namentlich Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen,
wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze sowie Öd- und Waldflächen
(§ 203 Abs. 1 lit. g PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1
der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV];
vgl. zum Ganzen VGr, 5. Oktober 2023, VB.2023.00009, E. 3). Zudem können auch Flächen
ohne Biotop-Qualität als Naturschutzobjekte bezeichnet werden (vgl.
§ 13 Abs. 2 KNHV).
5.3 Mit
Stadtratsbeschluss vom 15. Mai 2024 wurden Bäche (BA) und Hecken (HE) in
Übereinstimmung mit der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) von
Landschaftsschutzobjekten in Naturschutzobjekte überführt. Das teilweise auf
dem streitbetroffenen Baugrundstück liegende Naturschutzobjekt wird als Bach
mit Ufergehölz in einem Einschnitt beschrieben. Dabei ist der Bach samt Ufer
und Bewachsung geschützt. Die Hauptbewachsung des Inventarobjekts befindet sich
weiter südlich auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05 und 06. Das geplante Bauprojekt
grenzt lediglich direkt an einzelne Sträucher. Diesbezüglich sieht die
Baubewilligung vor, dass das kommunale Natur- und Landschaftsschutzobjekt durch
die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt werden darf und zwei Wochen vor Baubeginn
die erforderlichen Schutzmassnahmen mit Stadtgrün Winterthur, Ökologie und
Freiraumplanung, abzusprechen seien.
5.4 Durch die Inventaraufnahme des Objekts
wird dessen Schutzwürdigkeit vermutet und war die zuständige Behörde
verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Die
Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid
im Baubewilligungsverfahren (materieller Schutzentscheid) oder separat in einem
formellen Schutzentscheid. Während der förmliche Schutzentscheid gesetzlich
geregelt ist (vgl. § 213 PBG), gründet der projektbezogene Schutzentscheid
auf der Rechtsprechung (vgl. VGr,
27 März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1 = BEZ 2013 Nr. 10).
Nach der Rechtsprechung kann der aus der Auseinandersetzung resultierende
Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit die durch
das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt
wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar und damit einem Verzicht auf
Unterschutzstellung bestehen (RB 1990 Nr. 13). Daraus folgt indessen
nicht, dass im Fall einer Unterschutzstellung zwingend ein förmlicher Schutzentscheid
zu fällen wäre, in dem sich die
Behörde in allgemeiner Weise über alle schutzwürdigen Teile des Objekts
ausspricht und dauernde Schutzmassnahmen anordnet. Sofern sich die zuständige
Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten
Eingriffe auseinandersetzt, kann, projektbezogen, ein materieller Schutzentscheid
in einer Bau- bzw.
Abbruchbewilligung mitenthalten sein (sog. Projektbezogener Schutzentscheid; zum Ganzen: VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00373, E. 3.1.1 = BEZ 2013 Nr. 10;
7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen;
VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3 = BEZ 2010 Nr. 27;
VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00691, E. 6.3; vgl. auch RB 1990
Nr. 13). Ist ein Objekt inventarisiert und möchte der Grundeigentümer
daran Änderungen vornehmen, gibt es nach dem Gesagten zwei Möglichkeiten: Die
Eigentümerschaft kann erstens bei der Gemeinde ohne konkretes Bauvorhaben nach
§ 213 PBG ein Provokationsbegehren stellen und erhält dafür einen förmlichen
Schutzentscheid über den
Schutzumfang des Objekts oder über die Entlassung aus dem Inventar. Zweitens
kann sie ein Baugesuch einreichen und die Baubewilligungsbehörde kann, wenn sie
auf einen umfassenden Schutzentscheid verzichtet, allfällige Schutzmassnahmen in der
Baubewilligung, in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid, erlassen. In einem solchen
projektbezogenen Schutzentscheid werden in der Baubewilligung auch die Schutzanliegen abgehandelt. Darin
können keine definitiven Schutzmassnahmen erlassen, jedoch die der zuständigen
Behörde aufgrund des Bauvorhabens notwendig erscheinenden denkmalschutz- bzw.
naturschutzrechtlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden
(vgl. zur ganzen Erwägung VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3 zum
Ganzen).
5.5 Die Baubewilligung
vom 17. Mai 2023 setzt sich mit dem Schutzzweck des Inventarobjekts,
welcher durch die Umteilung vom Landschaftsschutz- zum Naturschutzobjekt nicht
verändert wurde, auseinander. Sie hält fest, das Schutzobjekt zeichne sich
durch einen Bach mit Ufergehölz in einem Geländeeinschnitt aus. Die sich weiter
südlich befindliche schützenswerte Bestockung werde durch das Bauvorhaben nicht
tangiert. Die markante, angrenzende Geländetopografie dürfe durch das
Bauvorhaben nicht massgebend verändert werden. Demgemäss hat sich der
Beschwerdegegner 2 mit dem Inventareintrag auseinandergesetzt und keine
Beeinträchtigung der schützenswerten Natur erkannt bzw. eine mögliche
Beeinträchtigung mittels Nebenbestimmung ausgeschlossen. Wie sich sodann aus
dem Plan "Situation, Schnitt, Grundrisse" ergibt, wird im Bereich des
Naturschutzinventarobjekts das markante, massgebende Terrain nicht verändert.
Da sich das Bauprojekt somit mit dem Schutzzweck des Naturschutzobjekts
vereinbaren lässt, durfte der Beschwerdegegner 2 auf einen formellen
Schutzentscheid verzichten.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführer monieren weiter, dass im Baubewilligungsverfahren keine
gewässerschutzrechtliche Überprüfung erfolgt sei.
6.2 Gemäss
Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG) legen die Kantone den
Raumbedarf der oberirdischen Gewässer – den Gewässerraum – fest, der für die
Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor
Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Im Gewässerraum dürfen
grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen
erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1988 (GSchV). Die Breite des Gewässerraums bestimmt sich für Fliessgewässer
nach Art. 41a GSchV. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt worden ist,
gelten die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV
gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der
Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 auf einem beidseitigen Streifen,
dessen Breite sich nach der Breite der Gerinnsohle bestimmt. Nach § 7 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) werden die öffentlichen
Oberflächengewässer vom Staat bezeichnet und in einem Plan dargestellt.
6.3 Im
kommunalen Natur- und Landschaftsschutzinventar der Stadt Winterthur ist das
Naturschutzobjekt als Bach mit Ufer und Bewachsung eingetragen. Auf den Fotos
des Augenscheins des Vorgängerprojekts ist lediglich noch ein Einschnitt zu
erkennen, aber kein Fliessgewässer mehr. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
ist sodann weder in der historischen Gewässerkarte des Kantons Zürich noch in
der Übersichtkarte "Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum,
Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken" ein Gewässer verzeichnet.
Sodann ist auch in den weiteren Gewässer betreffenden Karten des GIS-Browsers
kein Bach auf dem strittigen Baugrundstück verzeichnet und auch auf den
Orthofotos lässt sich kein solcher erkennen. Da somit kein Fliessgewässer nachgewiesen
ist, durften auch Abklärungen zum Gewässerschutz unterbleiben.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das Bauprojekt sei nicht zonenkonform.
Das Bauvorhaben greife in das Naturschutzobjekt ein, welches sowohl in der
Wohnzone als auch der Landwirtschaftszone liege. Dadurch werde auch die
Landwirtschaftszone beeinträchtigt. Das geplante Bauvorhaben würde Auswirkungen
auf das Landwirtschaftsland zeitigen, jedoch die Bestimmungen der
Landwirtschaftszone nicht erfüllen.
7.2 Bei
Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt
werden sollen als jener, in der sie liegen, erfordert die Prüfung der
Zonenkonformität stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung.
Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende
Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, genügt es, wenn das Vorhaben
dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt. Sind dagegen von
einer Baute auf oder ganz nahe an der Grenze Auswirkungen auf eine Nachbarzone
wahrscheinlich, hat die Baubehörde die Konformität auch mit der benachbarten
Zone zu prüfen. Denn in diesem Fall beschränkt sich das Bauvorhaben nach der
gebotenen auswirkungsbezogenen Betrachtung nicht auf die Zone, in der das Gebäude
selber steht, sondern es liegt ein grenzüberschreitendes Vorhaben vor, das sich
ebenfalls auf die Nachbarzone erstreckt (BGE 145 I 156 E. 6.3).
7.3 Wie
vorstehend (E. 5) dargelegt liegt kein Eingriff in das Naturschutzobjekt
vor und ist dessen Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Demgemäss liegt auch keine
irgendwie geartete Auswirkung des Bauprojekts über das Naturschutzobjekt in die
Landwirtschaftszone vor. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, inwiefern die
landwirtschaftliche Nutzung des angrenzenden Landwirtschaftslandes durch das
Bauprojekt beeinträchtigt werden sollte. Das Bauprojekt hält einen genügenden
Abstand zur Landwirtschaftszone ein, sodass deren Nutzung und Bewirtschaftung
nicht beeinträchtigt wird. Die Zonenkonformität ist damit gewahrt.
8.
8.1 Die
Beschwerdeführer bemängeln sodann die Einordnung des geplanten Projekts. Sowohl
die Bestimmung von § 238 Abs. 1 PBG als auch Abs. 2, der
aufgrund des Schutzobjektes zur Anwendung gelangte, seien verletzt. Das
Bauprojekt müsse sich an die Überbauungsordnung "Im G" halten, welche
einfach ausgeformte Flachdachkuben vorsehe. Selbst wenn die Überbauungsordnung
nicht anwendbar wäre, sei doch die massgebende Umgebung gestützt auf diese
Überbauungsordnung gebaut worden. Die von der Beschwerdegegnerin 2 sowie
der Vorinstanz genannten abweichenden Bauten seien nicht Teil der massgebenden
Umgebung. Indem die Beschwerdegegnerin 2 nun anders geformte Bauten
zulasse, verletze sie die Rechtssicherheit, da sie die für die sonstige
Umgebung strenge Praxis bezüglich der Einordnung ohne Anlass geändert habe. Es
bestünde ein Vertrauensschutz in die Rechtsanwendung. Sodann sei das
Willkürverbot verletzt. Der geplante Baukörper sei eigenwillig und sonderbar
geformt und missbrauche das Schutzobjekt als Thron.
8.2 Nach § 238 PBG
sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben (Abs. 1). Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird, ist nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VGr, 2. Februar
2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die genügende Einordnung
fehlt dabei nicht bereits bei der Einführung einer neuen Formensprache in ein
einheitliches Bild einer älteren Überbauung. Eine Bauverweigerung setzt das
Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 19. Mai 2022,
VB.2021.00732/VB.2021.00733, E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Befinden sich
wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und
Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an
die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von
Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Gestützt auf
§ 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen
verlangen, welche über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf
auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung
beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober
2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Markus Lanter/Daniel Kunz in: Christoph
Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl.,
Wädenswil 2024, S. 1041 f. mit weiteren Hinweisen auf die
Rechtsprechung.)
Bei der
Anwendung von § 238 PBG
verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen
gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster
Linie ihr selbst obliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das
Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,
wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und
neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145
I 52, E. 3.6). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle
beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50
Abs. 2 VRG). Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben,
wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
8.3 Der
Beschwerdegegner 2 erwog im Rahmen der Baubewilligung sowie der
Rekursvernehmlassung, das Bauvorhaben passe volumetrisch und in Bezug auf die
Körnung und Setzung ins Terrain und ins vorgefundene heterogene Umfeld der
zweigeschossigen Wohnzone. Die Gestaltung und der architektonische Ausdruck
seien dem Charakter des Bauvorhabens angemessen. Die Hauserscheinung warte mit
überlegter Volumenaufteilung, Integration in die spezielle Lage an der
Hangkante, angemessenen kompositorischen Proportionen und volumetrischer
Zurückhaltung durch Verzicht auf ein Geschoss an der Grenze zur
Landwirtschaftszone auf. Die grundlegende Volumetrie basiere auf der schlichten
Einfachheit eines liegenden Kristallquaders mit leichten Abweichungen von der
absoluten Parallelität der Hauskanten. Die topografische Lage weise an diesem
Ort auch andere landschaftliche Merkmale als die Ausgangslage für die
Arealüberbauung auf. Das Haus wirke wie ein Findling einer Seitenmoräne und
markiere so fast poetisch den landschaftlichen Bezug und Übergang in die Ferne
der angrenzenden Landwirtschaftszone.
Das Baurekursgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz,
dass das Projekt hohe gestalterische Qualitäten aufweise. Den Erkenntnissen des
im Rahmen der vorgängigen Verfahren durchgeführten Augenscheins folgend, ordne
sich auch das leicht angepasste Bauvorhaben in der baulichen Umgebung gut ein;
trotz oder gerade wegen des Kontrasts zu den Bestandesbauten. Insgesamt erfülle
auch das angepasste Bauvorhaben nicht nur die Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG, sondern auch jene von § 238 Abs. 2 PBG.
8.4 Das
Naturschutzobjekt wird durch die Baute nicht beeinträchtigt, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt. Der Charakter des vorliegenden
Naturschutzobjekts ist durch den Bach, welcher jedoch auf dem Baugrundstück
nicht vorhanden ist, und die sich weiter westlich befindliche massgebliche
Bestockung geprägt. Beides wird durch das geplante Bauprojekt nicht tangiert
und gebietet diesem daher keine besonderen gestalterischen Sonderleistungen.
Aufgrund des Überbauungsplans "Im G" wurden die direkt an das
Baugrundstück angrenzenden Nachbarsgebäude mit einer gewissen Homogenität
erstellt. Eine genügende Einordnung ist wie vorstehend dargelegt aber nicht
bereits aus diesem Grund zu verneinen. Im Übrigen sind Satteldächer in der
weiteren Umgebung, so z. B.
im angrenzenden J-Weg, eher die Regel als die Ausnahme. Sodann durfte auch das
Gebäude in der Landwirtschaftszone, welches ebenfalls über ein Satteldach
verfügt, einbezogen werden, ist doch für die Prüfung der Einordnung nicht nur
die Umgebung in der gleichen Zone wie das strittige Grundstück massgeblich,
sondern auch diejenige in anderen Zonen. Das Gebäude stellt auch keinen
stossenden Widerspruch zur massgebenden Umgebung dar, auch wenn es eine andere
Formensprache als die direkt angrenzenden Gebäude aufweist. Der
Beschwerdegegner 2 hat die Einordnung ausführlich begründet und seine
Einschätzung liegt im Rahmen seines Ermessens. Sodann ist auch keine strengere
Praxis des Beschwerdegegners 2 nachgewiesen und erfolgt die Prüfung der
Einordnung stets einzelfallgebunden. Es ist dem Beschwerdegegner 2 sowie der
Vorinstanz zuzustimmen, dass das geplante Bauprojekt sich an der speziellen
Lage rechtsgenügend einzuordnen vermag und damit auch die Anforderungen von
§ 238 Abs. 2 PBG erfüllt.
9.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Stadtrat Winterthur
habe beschlossen, die von ihm neu vorgesehene und aufgelegene Grünflächenziffer
nach § 234 PBG auch auf die vorliegend betroffene Wohnzone voranzuwenden.
Der Stadtrat messe dieser Änderung eine hohe planungsrechtliche Bedeutung zu
und das Baugrundstück würde die geplante Grünflächenziffer von 65 % nicht
einhalten. Nachdem der Stadtrat dieses Vorhaben wieder aufgegeben hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss
werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen mangels
Obsiegens nicht zu. Demgegenüber sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, der
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Baubeginn zu
erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, ist
dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar (BGE 149 II 170 E. 1;
BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 4'405.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur
Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.