{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00072_2025-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224806&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10050548a10ff636f4336019dbf3c7fc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2024.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2024.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2025  VB.2024.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung. Auf das Augenscheinprotokoll des Vorg\u00e4ngerprojekts durfte abgestellt werden (E. 3). Die Verpflichtungen aus der aus dem Grundbuch gel\u00f6schten Personaldienstbarkeit k\u00f6nnen dem strittigen Bauprojekt nicht mehr entgegengehalten werden (E. 4). Durch die Inventaraufnahme des Objekts wird dessen Schutzw\u00fcrdigkeit vermutet und war die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Die Auseinandersetzung erfolgt entweder in einem sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid im Baubewilligungsverfahren (materieller Schutzentscheid) oder separat in einem formellen Schutzentscheid (E. 5.4). Die Baubewilligung hat sich mit dem Schutzzweck auseinandergesetzt. Das Bauprojekt l\u00e4sst sich mit dem Schutzzweck des Naturschutzobjekts vereinbaren, auf einen formellen Schutzentscheid durfte verzichtet werden (E. 5.5). Da kein Fliessgew\u00e4sser nachgewiesen ist, durfte auf eine Gew\u00e4sserschutzabkl\u00e4rung verzichtet werden (E. 6). Bei Bauten, die direkt oder ganz nahe an die Grenze zu einer anderen Zone gestellt werden sollen als jener, in der sie liegen, erfordert die Pr\u00fcfung der Zonenkonformit\u00e4t stets auch den Einbezug ihrer Auswirkungen auf die Umgebung. Sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Zone zu erwarten, gen\u00fcgt es, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt (E. 7.2). Die Einordnung ist nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:00", "Checksum": "29734d95c5892d3ede00c732e474dafd"}