{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00073_2025-08-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225198&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "377267936449649d95df092808deb081"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.08.2025  VB.2024.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.08.2025  VB.2024.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.08.2025  VB.2024.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassensanierung | Strassensanierung: Zusicherungen / Vertrauensschutz. [Im Streit liegt die Sanierung und Instandsetzung der Fahrbahn und der bestehenden Strassenentw\u00e4sserung einer Staatsstrasse bez\u00fcglich Bord- und Wassersteine.] Nachdem sich das Baurekursgericht in einem ersten Rechtsgang als nicht zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hatte, wies es nach R\u00fcckweisung der Sache durch das Verwaltungsgericht (vgl. VB.2022.00190) den Rekurs ab. Im R\u00fcckweisungsentscheid erwog das Verwaltungsgericht, dass die Erkl\u00e4rungen im E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien h\u00f6chstens als Zusicherungen in Form eines Realakts und nicht als eigentlicher Vertrag zu qualifizieren seien. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind somit nicht zu h\u00f6ren, wenn sie erneut das Vorliegen eines (verwaltungsrechtlichen) Vertrags behaupten (E. 2.4). Aus der Erkl\u00e4rung des Tiefbauamts bez\u00fcglich der Bord- und Wassersteine kann keine Zusicherung abgeleitet werden, ebenso wenig k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus Vertrauensschutz geltend gemacht werden (E. 3.1-4). Ein Ersatz der Wassersteine entlang der ganzen Anstossl\u00e4nge wurde weder zugesichert noch abgelehnt, zumal in erkennbarer Weise ein Freiraum \u00fcber den Ersatz der Wassersteine nach Ermessen offengelassen wurde (E. 3.5.2). Keine Vertrauensgrundlage, keine Vertrauensbet\u00e4tigung, keine Verletzung des Verbots widerspr\u00fcchlichen Verhaltens (E. 3.5.2-4). Neue Begr\u00fcndungen d\u00fcrfen vor Verwaltungsgericht vorgebracht werden, und zwar auch im Verlauf des Schriftenwechsels (E. 4.4). Da nach den massgebenden Normalien beim betroffenen Grundst\u00fcck kein Erfordernis von Wassersteinen besteht, f\u00fchrt die geringe H\u00f6hendifferenz bez\u00fcglich Bordsteine nicht zur Rechtswidrigkeit der Strassensanierung (E. 4.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:57", "Checksum": "2cceaa45321bccdfe8f71a8f4581099e"}