{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00079_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224733&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ac23d056fe74d5e9e570e335ce1d2e6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | Einer K\u00fcndigung wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hat eine Bew\u00e4hrungsfrist voranzugehen, wobei diese nur der Behebung bestehender M\u00e4ngel und nicht der Durchsetzung neuer Vorgaben dienen kann (E. 4.1). Vorliegend stellte die Bew\u00e4hrungsfrist aufgrund von teilweise unzul\u00e4ssigen und teilweise auf Vorannahmen beruhenden Bew\u00e4hrungszielen keine faire Chance zur Verbesserung mit Blick auf eine weitere Zusammenarbeit dar (E. 4.2-4.4). Die Verk\u00fcrzung der Bew\u00e4hrungsfrist war sodann nicht zul\u00e4ssig, da keine Uneinsichtigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin ausgewiesen ist und die Frist ohnehin nur noch rund zehn Tage gedauert h\u00e4tte (E. 5.2). Der unangebrachte Tonfall des Schreibens, mit welchem der Beschwerdef\u00fchrerin das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hrt wurde, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, die Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung sei nur pro forma erfolgt. Der Entscheid \u00fcber die K\u00fcndigung lag beim Gemeinderat als Gesamtgremium, w\u00e4hrend das Schreiben vom Gemeindepr\u00e4sidenten und von der Gemeindeschreiberin unterzeichnet wurde; ein ergebnisoffener Entscheid des Gemeinderats war weiterhin m\u00f6glich (E. 5.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin kann keine mangelnde Zielerreichung vorgeworfen werden, womit die K\u00fcndigunsgr\u00fcnde nicht belegt sind. Der K\u00fcndigung fehlt es an einem sachlichen Grund (E. 6). Die Umst\u00e4nde der K\u00fcndigung sind bei der Bemessung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die sachlich nicht gerechtfertigte Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mitzuber\u00fccksichtigen (E. 7). Der Beschwerdef\u00fchrerin steht eine Entsch\u00e4digung von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen und eine Abfindung von f\u00fcnf Monatsl\u00f6hnen zu (E. 8-9). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:14", "Checksum": "6bbb5521196f6a00b412f58a40049126"}