{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00091_2024-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224470&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6042ab2aac25291f9f685f865b788744"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00091"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00091"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein 48-j\u00e4hriger Kosovare, der seit 25 Jahren in der Schweiz lebt. Im Jahr 2022 wurde er wegen seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft rechtskr\u00e4ftig von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung zur\u00fcckgestuft (VB.2021.00362). Die Verl\u00e4ngerung der hierauf erteilten Aufenthaltsbewilligung wurde ihm nun wegen erneuter mutwilliger Schuldenwirtschaft verweigert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.] Bei der Beurteilung der Frage, ob bei dieser Ausgangslage eine Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer mutwilligen Verschuldung angezeigt ist, ist entscheidend, ob der Beschwerdef\u00fchrer auch nach der R\u00fcckstufung weiterhin mutwillig Schulden angeh\u00e4uft hat (E. 4.1). Aufgrund seines leichtfertigen Umgangs bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in mehreren ihm geh\u00f6renden Kapitalgesellschaften, welche alle mittlerweile in Konkurs gegangen sind, k\u00f6nnen ihm ausnahmsweise auch die Schulden einer ihm geh\u00f6renden Gesellschaft pers\u00f6nlich zugerechnet werden (E. 4.2). Die abz\u00fcglich einzelner Schuldenr\u00fcckzahlungen neu hinzugekommene Verschuldung des Beschwerdef\u00fchrers in den etwas mehr als eineinhalb Jahren seit seiner R\u00fcckstufung betr\u00e4gt rund Fr. 54'000.- und ist als erheblich zu qualifizieren (E. 4.3). Die Verschuldung ist auch mutwillig, weil der Beschwerdef\u00fchrer zu lange an der unrentablen selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit festhielt (E. 5.1-5.2). Trotz der famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse \u00fcberwiegt im vorliegenden Fall das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Verbleib in der Schweiz (E. 6.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:42", "Checksum": "013a6f059877f6093da53826fb22e5c8"}