{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00092_2024-04-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223971&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ecaccae3ecf767f046465b680093261d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2024.00092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2024.00092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.04.2024  VB.2024.00092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Best\u00e4tigung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers infolge nachtr\u00e4glicher Erh\u00e4rtung des Verdachts auf Scheinehe.] Hinsichtlich des F\u00fchrens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualit\u00e4t entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel gef\u00fchrten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (E. 2.5). Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, sind neue Tatsachen bekannt geworden, namentlich die Existenz von zwei weiteren Kindern, wovon der Beschwerdef\u00fchrer mindestens eines anerkannt hat. Die betreffenden Indizien erh\u00e4rteten den Verdacht auf eine Scheinehe stark (3.2.3). Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz von nunmehr rund 22 Jahren aufgrund der jahrzehntelang unterhaltenen Parallelbeziehung in seinem Heimatland erheblich zu relativieren. [\u2026] Das \u00f6ffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz \u00fcberwiegt gegen\u00fcber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich somit als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (3.3.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:40", "Checksum": "f467b103b56e61c8c3589ff9e7b14d04"}