{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00094_2025-03-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224763&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "082088768863b4450ece47a6cd073543"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.03.2025  VB.2024.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.03.2025  VB.2024.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.03.2025  VB.2024.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkanlage; Abnahmemessungen bei un\u00fcberbauten Grundst\u00fccken.  Aussteckung (E. 3). Augenscheinprotokoll (E. 4). Die Mobilfunkantenne ist kein Geb\u00e4ude und hat daher auch keinen Grenzabstand einzuhalten. F\u00fcr die beschwerdef\u00fchrerische Auffassung, wonach der Gesetzgeber \u00fcbersehen hat, die Abstandspflicht von Mobilfunkanlagen zu regeln, bestehen keine Anhaltspunkte. Dem Technikschrank kommt Geb\u00e4udequalit\u00e4t zu, er h\u00e4lt den massgebenden Grenzabstand ein (E. 6). Unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips sind die Anforderungen an die Baugesuchsunterlagen insgesamt und damit auch in Bezug auf deren Vermassung nur so weit zu stellen, als diese f\u00fcr die Beurteilung des Bauvorhabens tats\u00e4chlich erforderlich sind (E. 7). Nach der Konzeption der NISV gen\u00fcgt es bei un\u00fcberbauten Grundst\u00fccken nicht, die vorsorgliche Begrenzung der Mobilfunkstrahlung auf den Zeitpunkt der \u00dcberbauung der Parzellen zu verschieben; vielmehr m\u00fcssen schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten werden, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen \u00dcberbauung der Parzellen gelten w\u00fcrden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden \u00dcberbauung der benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht (E. 8.2). Un\u00fcberbaute Grundst\u00fccke sind somit gleich zu behandeln wie \u00fcberbaute Grundst\u00fccke; dies gilt auch bez\u00fcglich Abnahmemessungen und des Zeitpunkts der Durchf\u00fchrung der Messung (E. 8.4). Einordnung (E. 10). Teilweise Gutheissung und Erg\u00e4nzung der Baubewilligung mit einer Auflage."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:31", "Checksum": "d75b93042878cdde01005abc3c31260a"}