{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00111_2024-11-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224506&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e824c147b2e3498dbf187976dde713f8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Hammerschlagsrecht | Hammerschlagsrecht f\u00fcr Abschlussarbeiten am Dach. Zur Beanspruchung des Nachbargrundst\u00fccks im Rahmen des Hammerschlagsrechts sind die jeweiligen Grundeigent\u00fcmerinnen und Grundeigent\u00fcmer berechtigt (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 trat anf\u00e4nglich in eigenem Namen auf und wies auf kein Vertretungsverh\u00e4ltnis hin. Ob die Grundeigent\u00fcmer die Handlungen zur Inanspruchnahme des Hammerschlagsrechts nachtr\u00e4glich genehmigen konnten, durfte an dieser Stelle offen bleiben (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r beinhaltet die Pflicht der Beh\u00f6rde, ihren Entscheid dergestalt zu begr\u00fcnden, dass sich der Betroffene \u00fcber die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die h\u00f6here Instanz weiterziehen kann. Eine nicht besonders schwerwiegende Geh\u00f6rsverletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu \u00e4ussern, die \u00fcber die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verf\u00fcgt (E. 4.1). Der Entscheid der kommunalen Vorinstanz erf\u00fcllt die Anforderungen an die Begr\u00fcndungspflicht in keiner Weise. Mit dem Entscheid des Baurekursgerichts ist der Begr\u00fcndungsmangel indes geheilt worden (E. 4.3).  Das Hammerschlagsrecht wird dem Zivilrecht zugeordnet. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind zu ber\u00fccksichtigen (E. 5.2). Die beteiligten Parteien schlossen eine Vereinbarung \u00fcber die Baut\u00e4tigkeit im Grenzbereich der Liegenschaften. Diese Vereinbarung ist beim Entscheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Hammerschlagsrechts zu ber\u00fccksichtigen. Der Sinngehalt und die Tragweite der Vereinbarung ist durch die Vorinstanzen mittels Auslegung zu ermitteln (E. 5.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zum Neuentscheid an die kommunale Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:56", "Checksum": "37f1be299ddfec0e3ae89ba56eb884e8"}