{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00116_2024-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224062&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d3541e3fff42a9189180923b487d655"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2024.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2024.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2024.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | [Abweisung des Gesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihres nicht tadellosen Leumunds sowie des erfolgten Bezugs von Sozialhilfe.] In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen. Gem\u00e4ss derselben wird im Kanton Z\u00fcrich bei Gesuchen von alleinstehenden erwachsenen Ausl\u00e4ndern vorausgesetzt, dass diese einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache m\u00fcndlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1 gem\u00e4ss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, w\u00e4hrend der letzten f\u00fcnf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sind und nie von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt wurden ([\u2026]) (E. 2.3). Vorliegend ber\u00fccksichtigte die Vorinstanz die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdef\u00fchrerin bei der Beurteilung ihrer Integration zu Recht, obschon diese inzwischen rund acht Jahre zur\u00fcckliegt (E. 3.3.1).  Der Beschwerdef\u00fchrerin ist hingegen dahingehend zuzustimmen, dass eine Gesamtw\u00fcrdigung ihrer Integration zu erfolgen hat und ihr strafrechtlicher Leumund nicht allein ausschlaggebend ist (E. 3.3.3). Die Vorinstanz ber\u00fccksichtigte im Rahmen ihrer Erw\u00e4gungen auch den fr\u00fcheren Sozialhilfebezug der Beschwerdef\u00fchrerin von mehr als Fr. 20'000.- w\u00e4hrend eines Jahres, ab dem 21. Januar 2019. Dieser Bezug ist nach Ansicht der Vorinstanz nicht als irrelevant zu bezeichnen (E. 3.4.1). Es sind keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche eine besonders erfolgreiche Integration der Beschwerdef\u00fchrerin zu begr\u00fcnden verm\u00f6chten (E. 3.7.1). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:16", "Checksum": "103bda86ebb932bc9557ae5a93306d9c"}