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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00118
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung /
Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) heiratete am 31. Juli 1992 den im Kanton Zürich
niedergelassenen Landsmann C. Nachdem im August 1994 der gemeinsame Sohn D
geboren worden war, reiste die Beschwerdeführerin am 9. August 1996 mit
diesem in die Schweiz ein, wo ihr am 23. August 1996 zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 2. August
2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nach ihrer Einreise kamen die
Kinder E, F und G (geboren 1997, 1999 und 2002) auf die Welt, wobei das jüngste
Kind im Jahr 2013 verstarb.
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 31. August
2010 geschieden. Die Kinder wurden in der Folge fremdplatziert.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten von Januar
2009 bis Oktober 2014 mit total Fr. 900'269.50 von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Am 3. September 2014 ehelichte die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland den dort lebenden Landsmann H. Hernach hielt sie sich
wiederholt für längere Zeit in der Türkei auf, bezog aber parallel dazu
weiterhin und mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe für sich und ihre Söhne.
Im November 2018 zog sie ohne formelle Abmeldung bei ihrer
Wohngemeinde erneut zu ihrem Ehemann in die Türkei. Sie kehrte am 29. September
2020 in die Schweiz zurück und beantragte am 13. Oktober 2020 die
(Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auch nach ihrer
Wiedereinreise musste die Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand
unterstützt werden.
Hierauf stellte das Migrationsamt am 25. Oktober 2023
das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest, lehnte die Wiedererteilung
einer solchen bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies die
Beschwerdeführerin per 25. Januar 2024 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. Januar 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. April 2024 und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
III.
Mit Beschwerde vom 1. März 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das
Migrationsamt anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens keine
Vollzugshandlungen vorzunehmen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung und
unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Bestellung der bisherigen
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2024 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über kein
ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr verfüge, bis zum
Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aber alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai
2024 Lohnabrechnungen und Zwischenzeugnisse nachgereicht und um
Nachfristansetzung zur Einreichung eines aktualisierten Arbeitsvertrags und der
Lohnabrechnung Mai 2024 ersucht hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 klar, dass die Beschwerdeführerin
derzeit weder über ein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht noch über eine
Erwerbsberechtigung verfüge und das Absehen von Vollzugsmassnahmen ihren
derzeitigen Aufenthalt nicht regularisiert habe. Überdies erfülle sie die
Zulassungsvoraussetzungen nicht derart offensichtlich, als dass ihr ein
prozedurales Anwesenheitsrecht oder eine Erwerbstätigkeit ausnahmsweise zu
gestatten sei. Dementsprechend wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung der Lohnabrechnung Mai 2024 und
eines aktualisierten Arbeitsvertrags ab, wies aber zugleich darauf hin, dass
bis zur Entscheidfällung jederzeit weitere sachdienliche Unterlagen
nachgereicht werden könnten.
Mit Eingabe vom 13. August 2024 teilte das
Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis Ende Juli 2024
knapp Fr. 60'000.- Sozialhilfe bezogen hatte. Die Beschwerdeführerin liess
mit Eingabe vom 22. August 2024 hierzu Stellung nehmen und verwies auf
ihre fehlende Erwerbsberechtigung.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben der Beschwerdeführerin vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a
AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins
Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf
Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Überdies
kann die Niederlassungsbewilligung auch schon bei wiederholten kürzeren
Auslandaufenthalten erlöschen, wenn der Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins
Ausland verlegt und lediglich für vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder
Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]) oder zur
Unterbrechung des Fristenlaufs im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AIG
kurzzeitig in die Schweiz zurückgekehrt wurde (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr,
19. November 2020, 2C_602/2020, E. 4.2.2 und 4.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2
und 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich
typischerweise um Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige
Tage dauern, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird (BGr, 19. November
2020, 2C_602/2020, E. 4.3.1, mit Hinweisen). Bei solchen Verhältnissen
sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr der
Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November 2020,
2C_602/2020, E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00563, E. 2.2).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hielt sich nach ihrer Heirat im September 2014 überwiegend
in ihrer türkischen Heimat auf. Konkret hielt sie sich bis zur Stellung ihres
Gesuchs um (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von 13. Oktober
2020 gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen
Erwägungen wie folgt in der Türkei bzw. im Ausland auf:
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16.03.2015
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bis
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22.03.2015
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(6 Tage)
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01.05.2015
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bis
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11.09.2015
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(133 Tage)
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06.12.2015
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bis
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06.01.2017
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(396 Tage)
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07.08.2017
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bis
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11.09.2017
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(35 Tage)
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27.09.2017
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bis
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10.11.2017
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(44 Tage)
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02.01.2018
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bis
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30.03.2018
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(87 Tage)
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Nov 2018
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bis
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29.09.2020
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(rund 680 Tage)
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Tatsächlich dürfte sie sich noch
wesentlich öfter in der Türkei aufgehalten haben:
- Gemäss
einem in den Akten liegenden Flugticket buchte die Beschwerdeführerin auf den
14. Januar 2017 einen Flug in die Türkei.
- Gemäss
eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin danach ab dem 28. November
2017 aufgrund des Todes ihres Onkels erneut in der Türkei auf (vgl.
Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die hiervon teilweise abweichende
Auflistung in der Beilage vom 22. Juni 2018). Wann sie von dieser Reise
zurückkehrte, erschliesst sich nicht aus ihren Angaben, da ihr angebliches
Rückkehrdatum ("10.11.2017") vor dem Ausreisedatum liegt (vgl. dazu
auch die Aktennotiz der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde vom 24. Januar
2018 und die Abmeldebestätigung vom 30. April 2018).
- Die
nur teilweise entzifferbaren Ein- und Ausreisestempel in ihrem türkischen Pass
lassen darauf schliessen, dass sie sich über die bereits aufgelisteten
Auslandaufenthalte hinaus auch im März 2017, im April 2017 und im August 2018
für eine unbestimmte Zeit in der Türkei aufgehalten hatte.
2.3 Die
Beschwerdeführerin verbrachte damit ihr Leben nach der (zweiten) Heirat ganz
überwiegend in der Türkei, wo auch ihr Ehemann lebt. Überdies gab sie in ihrer
Abmeldeerklärung vom 3. Dezember 2015 bekannt, definitiv in die Türkei
wegzuziehen und ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben zu wollen. Auch wenn
sich aus ihrem gleichentags eingereichten Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung erschliesst, dass sie zunächst lediglich probeweise
in die Türkei auswandern wollte, kehrte sie in der Folge nur vorübergehend in
die Schweiz zurück. Einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ging sie in
dieser Zeit nicht oder höchstens kurzzeitig nach.
Es ist
damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen
Lebensmittelpunkt schon seit Längerem weitgehend zurück in die Türkei verlegt
hatte und sie lediglich vorübergehend zur Aufrechterhaltung ihrer
Niederlassungsbewilligung, zur Pflege sozialer Beziehungen, zum Bezug von
Sozialhilfeleistungen und zur Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe in die
Schweiz zurückkehrte.
2.4 Unabhängig
davon hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2018 und
29. September 2020 während fast zwei Jahren unbestrittenermassen in der
Türkei auf. Um eine Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung hatte sie
sich im Gegensatz zu einem früheren Heimataufenthalt nicht bemüht.
Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung jedenfalls infolge
mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit spätestens im Frühjahr 2019
erloschen.
3.
3.1 Ist die
Niederlassungsbewilligung einmal aufgrund des Auslandaufenthalts erloschen, ist
weder eine direkte Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in
Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2;
VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher
Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige
Erteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62
VZAE möglich, da im einen wie im anderen Fall ein vorbestehendes und
fortbestehendes Anwesenheitsrecht vorausgesetzt wird (VGr, 23. August
2023, VB.2023.00412, E. 1.1).
3.2 Die
Beschwerdeführerin ersuchte ursprünglich mit Gesuch vom 13. Oktober 2020
um die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, was aber nach
dargelegter Rechtslage nicht möglich ist. Dementsprechend wird vor
Verwaltungsgericht zu Recht nur noch um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines persönlichen Härtefalls ersucht.
4.
4.1 Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist
eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer
oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf
Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige
Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin reiste im November 2018 in ihr Heimatland und kehrte Ende
September 2020 in die Schweiz zurück, womit sie die zeitlichen Voraussetzungen
für eine erleichterte Wiederzulassung unter Ausblendung ihrer früheren
Türkeiaufenthalte grundsätzlich erfüllt wären. Jedoch ist im bereits
dargelegten Sinn davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon zuvor
ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hatte. Eine erleichterte
Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit
Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt unter diesen Umständen ausser Betracht und
wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch gar nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG kann sodann von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1
VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung
im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für
die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1
VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen.
Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person
muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern
in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen
Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihm
nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu
leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1;
VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).
Liegt die
Anwesenheit in der Schweiz schon eine gewisse Zeit zurück, so sind auch die Umstände
wesentlich, die zur Abreise aus der Schweiz führten. Eine Härte kann dabei
darin liegen, dass die ausländische Person damals nicht einfach aus dem Grund
abreiste, weil sich der Zweck des Arbeitserwerbs in der Schweiz erledigt hatte
oder dahingefallen war, sondern weil sie ausserordentliche Gründe dazu bewogen,
auf ihre in der Schweiz erworbenen Rechte zu verzichten (VGr, 3. März
2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Wie
bereits dargelegt wurde, hielt sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Hochzeit
ganz überwiegend in der Türkei auf, während sie lediglich vorübergehend und
kurzzeitig – insbesondere während medizinischer Behandlungen – in die Schweiz
zurückkehrte. Auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor jahrzehntelang in der
Schweiz lebte, hat sie ihren Lebensmittelpunkt im dargelegten Sinn nach ihrer
Heirat wieder in die Türkei zurückverlegt.
5.3 Wohl auch
wegen der Rückverlegung ihres Lebensmittelpunkts in die Türkei kümmerte sich
die Beschwerdeführerin hierzulande kaum mehr um ihre wirtschaftliche
Integration. Vielmehr musste sie während ihrer kurzen Aufenthalte in der
Schweiz weitgehend von der öffentlichen Hand unterstützt werden und ging sie –
soweit aus den Akten ersichtlich – hier höchstens sporadisch einer
Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist sie verschuldet (siehe dazu auch E. 6
nachfolgend).
5.4 Soweit die
Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme für ihre mangelhafte
wirtschaftliche Integration verantwortlich macht, ist ihr entgegenzuhalten,
dass schon allein ihre ständigen Auslandabwesenheiten ihre Vermittelbarkeit auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt erheblich einschränkten. Aus den eingereichten
medizinischen Unterlagen ergeben sich zwar Hinweise auf gesundheitliche und
psychische Probleme, gleichwohl kann die Beschwerdeführerin für den grössten
Teil ihres Aufenthalts nach der Hochzeit keine massgebliche Einschränkung ihrer
Arbeitsfähigkeit belegen und zeigen auch ihre sporadischen Arbeitsversuche,
dass sie grundsätzlich und überwiegend erwerbsfähig war und auch heute wieder
ist. Ein früheres IV-Gesuch wurde 2014 abgewiesen und obwohl sie am 26. Januar
2023 vorbrachte, dass ein IV-Verfahren "aktuell im Gange" sei, wurde
die Einleitung eines solchen bislang nicht belegt. Im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen ist damit nicht von einer relevanten Einschränkung ihrer
Arbeitsfähigkeit auszugehen, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Zeitraum
vor dem Verlust des Anwesenheitsrechts und die aktuelle Situation.
Die wirtschaftliche und berufliche Integration der
Beschwerdeführerin ist damit klar mangelhaft.
5.5 In
sprachlicher Hinsicht erscheint die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht stärker
integriert, als dass dies aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der
Schweiz ohnehin zu erwarten ist. In einer Stellungnahme vom 26. Januar
2023 liess sie dem Migrationsamt mitteilen, dass ihre Sprachkenntnisse genügend
seien, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen, sie aber aufgrund
kognitiver Einschränkungen kein Deutschzertifikat vorlegen könne.
5.6 Auch wenn
aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz vertieftere soziale Beziehungen
zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind, vermag die Beschwerdeführerin diese
nicht weiter zu substanziieren und wird in der Beschwerdeschrift primär auf die
Beziehung zu ihren hier lebenden (erwachsenen) Kindern verwiesen.
5.7 Nachdem
sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit nur vorübergehend in
der Schweiz aufgehalten hatte, ist ihr sodann ohne Weiteres zuzumuten, ihre
sozialen und familiären Bezüge in der Schweiz weiterhin über die Distanz und
durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Wenig glaubhaft erscheint
hingegen, wenn die Beschwerdeführerin einen sozialen Empfangsraum in der Türkei
bestreitet: Sie hat sich in den letzten Jahren ganz überwiegend in der Türkei
aufgehalten und wollte sich dort der Beschwerdeschrift zufolge "in
vertrauter Umgebung […] erholen". Auch nach der nicht weiter belegten
Trennung von ihrem zweiten Ehemann kehrte sie wiederholt in die Türkei zurück.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie in der Türkei über intakte
Beziehungen verfügt und ihr die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut sind.
5.8 Nicht
entscheiderheblich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin während ihrer zweiten
Ehe Opfer ehelicher Gewalt wurde, da diese ausschliesslich in der Türkei gelebt
wurde und sich ihr Aufenthalt in der Schweiz auch nicht auf diese
Ehegemeinschaft stützte. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die
Beschwerdeführerin schon in ihrer ersten Ehe Opfer ehelicher Gewalt wurde.
Anzumerken ist überdies, dass die Beschwerdeführerin die ehelichen
Gewaltvorfälle und die tatsächliche Trennung von ihrem (zweiten) Ehemann in der
Türkei ohnehin weder belegt noch weiter substanziiert.
5.9 Soweit die
Beschwerdeführerin weiterhin auf medizinische bzw. psychiatrische oder
psychologische Behandlungen angewiesen sein sollte, sind diese auch in der
Türkei erhältlich: Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich
westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische
und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Überdies ist die medizinische
Grundversorgung kostenlos und auch faktisch zugänglich (BVGr, 4. April
2024, E-158/2024, E. 9.4.2).
5.10 Die
Beschwerdeführerin ist damit nicht (mehr) derart in der Schweiz verwurzelt und
ihrem Herkunftsland entfremdet, als dass ihr die Rückkehr in die Türkei nicht
mehr zuzumuten wäre. Vielmehr hat sie bereits vor dem Erlöschen ihrer
Niederlassungsbewilligung ihren Lebensmittelpunkt weitgehend in die Türkei
zurückverlegt und sich in der Schweiz nur noch vorübergehend aufgehalten.
Zusammenfassend ist die Integration der Beschwerdeführerin
gerade auch mit Blick auf den jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz weit
hinter den üblichen Erwartungen zurückgeblieben und gebieten weder die
Familienverhältnisse noch ihr Gesundheitszustand einen weiteren Verbleib im
Land. Sodann sind die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
bloss intakt, sondern ist darüber hinaus von einer bereits weitgehend
vollzogenen Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei auszugehen.
Die Erteilung einer Härtefallbewilligung fällt unter diesen
Umständen bereits unabhängig von allfälligen Widerrufsgründen und
Integrationsdefiziten ausser Betracht.
6.
Lediglich ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch die von der
Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgründe und ihre mangelhafte Integration
entgegenstünden:
6.1 Wie
bereits dargelegt wurde, ist bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung auch
der Integrationsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 33
Abs. 4 AIG). Dazu gehört unter anderem die Teilnahme am Wirtschaftsleben
durch Erzielung existenzsichernder Einkünfte (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE) und die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 58a Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Ziff. a VZAE).
Sodann kann eine Bewilligung widerrufen und damit erst recht
gar nicht erst erteilt werden, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
AIG vorliegen, namentlich bei Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG) oder mutwilliger Schuldenwirtschaft (Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Die
Bewilligungsverweigerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene ausländische
Personen geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen
dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1), muss aber verhältnismässig erscheinen, wobei
vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im
Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], abrufbar auf
www.sem.admin.ch, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen
Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden
Wegweisung erfolgt sind (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 2.2;
BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).
Allfällige Kosten für Kindesschutzmassnahmen (z. B. Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der
Abwägung des persönlichen Verschuldens und der Ursachen für die
Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten, ohne dass diese zur Summe der
eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5).
6.2 Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten von Januar 2009 bis Oktober 2014 mit
über Fr. 900'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei die hohen
Kosten jedoch auch auf die Fremdplatzierung der Kinder zurückzuführen sind und
der Beschwerdeführerin damit nicht im vollen Umfang angelastet werden können.
Allerdings blieb die Beschwerdeführerin auch danach weiterhin von der
öffentlichen Hand abhängig: Vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2017
bezog sie (mit Unterbrüchen und zeitweise zusammen mit ihren zwei Söhnen) Fr. 80'014.75
wirtschaftliche Hilfe. Danach musste sie vom 1. Juni 2018 bis 29. Juli
2024 mit weiteren Fr. 59'384.00 von der öffentlichen Hand unterstützt
werden. Der Bezug von Sozialhilfe bzw. Nothilfe dauert seither weiter an.
Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs würden
sogar den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und stehen
damit erst recht der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen. Selbst wenn
die Beschwerdeführerin sich in letzter Zeit verstärkt um Arbeit bemüht hat und
sie derzeit mangels Regularisierung ihres Anwesenheitsrechts gar nicht
erwerbsberechtigt ist, ist aufgrund ihrer jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit
nicht mit einer nachhaltigen Ablösung von derselben zu rechnen und sind ihre
jüngsten Arbeitsbemühungen auch vor dem hängigen Bewilligungsprozess zu sehen
und entsprechend zu relativieren.
6.3 Hinzu kommen
die Schulden der Beschwerdeführerin: Beim Betreibungsamt I wurden mit
Betreibungsregisterauszug vom 6. November 2015 neben weiteren
betreibungsrechtlichen Ereignissen zahlreiche offene Verlustscheinforderungen
im Gesamtbetrag von fast Fr. 20'000.- registriert. Beim Betreibungsamt J
wurde gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. Januar 2021 im Jahr 2017 eine
weitere Betreibung eingeleitet und es liegen dort zwei nicht getilgte
Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'083.65 gegen die
Beschwerdeführerin vor. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K
vom 4. Juli 2022 wurden im Jahr 2018 weitere Betreibungen im Gesamtbetrag
von über Fr. 3'000.- gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und ist
überdies am 13. Februar 2020 Konkurs über diese eröffnet worden. Eine relevante
Rückzahlung dieser Schulden ist nicht dokumentiert und mangels namhaften
Erwerbseinkommens auch nicht zu erwarten. Da der Beschwerdeführerin ihre
desolate wirtschaftliche Lage aufgrund fehlender Arbeits- und Suchbemühungen
sowie ihrer zahlreichen Auslandaufenthalte und der dadurch eingeschränkten
Vermittelbarkeit ohne Weiteres vorzuwerfen ist, muss überdies auch von einer
mutwilligen Schuldenwirtschaft ausgegangen werden, zumal der Existenzbedarf der
Beschwerdeführerin in der Schweiz eigentlich schon durch die empfangenen
Sozialhilfeleistungen gedeckt sein sollte.
6.4 Die
Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft würden damit zumindest in
ihrer Kombination ohne Weiteres auch einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen
und stellen zumindest erhebliche Integrationsdefizite nach Art. 58a Abs. 1
lit. a und d AIG dar, welche sich höchstens in untergeordneter Weise durch
gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin erklären lassen.
Dementsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch aus diesen
Gründen eine Härtefallbewilligung zu verweigern.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
hingegen irrelevant, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Integrationsdefizite weder verwarnt noch ihre frühere Niederlassungsbewilligung
deshalb zurückgestuft wurde: Selbst wenn das Migrationsamt während der
Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung von ausländerrechtlichen Massnahmen
abgesehen hatte, steht dies einer Überprüfung des Integrationserfolgs bei der
Neuerteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht entgegen, zumal
diesfalls auch nicht mehr in ein bestehendes Anwesenheitsrecht eingegriffen
wird.
7.
Abschliessend sind auch konventions- und verfassungsmässig
geschützte Beziehungen in der Schweiz zu verneinen:
7.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Nicht vom
Recht auf Privatleben erfasst ist hingegen die Wiedererteilung einer bereits
erloschenen Bewilligung (BGE 149 I 66 E. 4.6; BGr, 13. April 2021,
2C_141/2021, E. 2.4).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben,
wobei eine rein finanzielle Abhängigkeit nicht ausreicht (BGE 115 Ib 1 E. 2;
BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BGr, 19. Juni 2012,
2C_582/2012, E. 2.3).
7.2 Die
Beschwerdeführerin lebt eigenen Angaben zufolge getrennt von ihrem in der
Türkei lebenden Ehegatten und hat nur erwachsene Kinder in der Schweiz, von
denen sie höchstens in finanzieller Hinsicht abhängig ist. Somit verfügt sie in
der Schweiz über keine durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben
geschützten verwandtschaftlichen Beziehungen.
Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf
Privatleben vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten:
Zwar hielt sie sich bei ihrer (zweiten) Heirat am 3. September 2014
bereits seit rund zwei Jahrzehnten ordentlich und ununterbrochen in der Schweiz
auf, weshalb praxisgemäss verfestigte soziale Beziehungen zu vermuten sind.
Seither hat sie ihren Lebensmittelpunkt jedoch weitgehend in die Türkei
zurückverlagert und ihre Niederlassungsbewilligung aufgrund eines längeren Heimataufenthalts
verloren. Nach dargelegter Praxis kann sich aber nicht mehr auf das Recht auf
Privatleben berufen, wer die Schweiz mehrere Jahre verlassen und infolgedessen
seine Bewilligung verloren hat.
8.
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG werden weder
geltend gemacht noch sind solche aufgrund der zahlreichen Reisen in die Türkei
zu vermuten. Sodann erscheint die Sache spruchreif, weshalb auch von der
eventualiter beantragten Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabkärung
abzusehen ist.
Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im
Eventualbegehren abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
10.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
10.2 Aufgrund
der weitgehenden Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Türkei und der
mindestens teilweise vorwerfbaren Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin
waren die Begehren der Beschwerdeführerin von Beginn weg aussichtslos, weshalb
ihr die unentgeltliche Rechtspflege zumindest für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu verweigern ist. Hingegen besteht aufgrund des Verböserungsverbots
von § 63 Abs. 2 VRG kein Anlass, die vorinstanzliche Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren.
11.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).