{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00124_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224033&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb10766b96017e13ac14ad63228ab5ba"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2024.00124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2024.00124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2024.00124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | [Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch infolge mangelnder Mitwirkung bei Selbst\u00e4ndigerwerbenden] Vorliegend ist in der siebenmonatigen Verfahrensdauer des Bezirksrats keine Rechtsverz\u00f6gerung nach Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken. Es liegt aber eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots nach \u00a7 27c Abs. 1 VRG vor, was bei der Kostenverteilung zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 2). Auf die R\u00fcgen gegen den Umfang einer allf\u00e4lligen wirtschaftlichen Hilfe ist nicht weiter einzugehen. Dem Verwaltungsgericht kommt auch keine Aufsichtsfunktion zu und es liegt keine Geh\u00f6rsverletzung durch den Bezirksrat vor, wenn dieser in seinen Erw\u00e4gungen nicht auf jedes vorgebrachte Argument und Beweismittel eingeht (E. 3). Bei Selbst\u00e4ndigerwerbenden besteht eine qualifizierte Mitwirkungspflicht bei der Einreichung der Unterlagen f\u00fcr die Anmeldung zur Sozialhilfe. Verweigert eine gesuchstellende Person die n\u00f6tigen und eingeforderten Unterlagen trotz Zumutbarkeit, so f\u00fchrt dies zu einem Nichteintretensentscheid (E. 4). Die vorliegend eingereichten punktuellen Kontoausz\u00fcge und eine alte Steuererkl\u00e4rung reichen nicht aus, um die Bed\u00fcrftigkeit eines Selbst\u00e4ndigerwerbenden pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Insbesondere finden sich in der Steuererkl\u00e4rung Konten, welche nicht ausgewiesen wurden und zu welchen kein Bankauszug vorliegt. Es bedarf einer einfachen Buchf\u00fchrung, um die finanziellen Verh\u00e4ltnisse einer Einzelfirma abzusch\u00e4tzen. Der Beschwerdef\u00fchrer verletzte seine Mitwirkungspflicht und es wurde daher zu Recht nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten (E. 5). Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Bezirksrat auferlegt. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und um unentgeltlichen Rechtsbeistand sind gutzuheissen. Die Honorarnote wird auf die notwendigen Kosten reduziert (E. 7). Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:03", "Checksum": "7bf2f593c6f0a17b6db57c05e54bc5d9"}