{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00129_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224744&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a988a14ca0f46317bec53948d84f5111"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drittstaatsangeh\u00f6rigen Beschwerdef\u00fchrers 1 infolge eines auf einer Scheinehe beruhenden Anwesenheitsrechts. Widerruf der vom Vater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung seiner Kinder, der Beschwerdef\u00fchrenden 3 und 4, sowie Nichtverl\u00e4ngerung der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und Kindsmutter, der Beschwerdef\u00fchrerin 2.] Mit der strafgerichtlich rechtskr\u00e4ftig festgestellten Scheinehe des Beschwerdef\u00fchrers 1 und einer Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen liegt ein Widerrufsgrund vor (E. 2.1 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers 1 in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb er sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Das gilt nicht f\u00fcr die nachgezogene, erst seit rund neun Jahren hier weilende Beschwerdef\u00fchrerin 2 (E. 2.6 f.). Insgesamt \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrenden zufolge des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch f\u00fcr den neunj\u00e4hrigen, schulpflichtigen Sohn und die vierj\u00e4hrige Tochter ist die Ausreise mit der Familie zumutbar (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:20", "Checksum": "570d756c4e644a6e164a202f05caa8fe"}