|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2024.00131
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
1. A,
2. Stiftung B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich
ergeben:
I.
A. Die
Eheleute A und D betreiben gemeinsam mit der von ihnen geführten Stiftung B
die Einrichtung "E", eine Einrichtung zur Unterbringung und Pflege
von vernachlässigten oder kranken Eseln (vgl. …, bes. 4. September 2024).
Im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle vom 21. Mai 2021 durch das
Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) wurde festgestellt,
dass die rund 30 Jahre alte Eselstute "F" schwach und mager sei. An
der linken Hüfte wurden Dekubitusstellen festgestellt. Ferner wurde im
Kontrollbericht festgehalten, dass die Stute neurologisch reduziert wirke, den
Kopf hängen lasse und kaum auf Umweltreize reagiere. Die Eselin sei gut zu
beobachten und weiter intensiv zu pflegen.
B. Nach
Einholung eines tierärztlichen Berichts und einer Stellungnahme seitens A und
der Stiftung B stellte das Veterinäramt mit Verfügung vom 3. Februar
2022 fest, dass die Stiftung B die Betreiberin und A der verantwortliche
Tierhalter der Eselhaltung in der Einrichtung E seien (Dispositivziffern I–II).
A wurde unter Androhung der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 3 des
Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455)
verpflichtet, sämtlichen tierärztlichen Anweisungen im Zusammenhang mit kranken
oder verletzten Equiden umfassend Folge zu leisten, die Behandlung der Eselin F
gemäss tierärztlicher Anweisung zu befolgen und diese euthanasieren zu lassen,
wenn dies tierärztlich empfohlen werde (Dispositivziffern III–IV und XI).
C. Nach
Meldung einer Drittperson über "aus Tierschutzsicht mindestens
fragwürdig[e]" Zustände in der Einrichtung E forderte das Veterinäramt A
mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unter Androhung einer unangemeldeten
Kontrolle und weiterer Massnahmen auf, innert vier Tagen den zuständigen
Bestandestierarzt zu nennen sowie entweder einen Auszug aus der
Krankengeschichte der Eselin F über die letzten zwölf Monate einzureichen oder
den Bestandestierarzt schriftlich zu ermächtigen, dem Veterinäramt die
benötigten Informationen direkt herauszugeben.
D. Die
Tierärztin und Stiftungsrätin der Stiftung B, Dr. med. vet. G, meldete
sich am 16. Februar 2023 per E-Mail beim Veterinäramt und stellte in
Aussicht, den Gesundheitszustand der Eselin F in den nächsten Tagen abzuklären,
wofür sie infolge Auslastung mit anderen Arbeiten jedoch eine Fristverlängerung
von einigen Tagen benötige. Mit E-Mail vom selben Datum forderte das
Veterinäramt G auf, den verlangten Auszug aus der Krankengeschichte bis am 17. Februar
2023, 12.00 Uhr, zu übermitteln und den tierärztlichen Untersuchungsbericht
spätestens bis am Dienstag, 21. Februar 2023, 16.00 Uhr. Mit E-Mail vom 17. Februar
2023 stellte G dem Veterinäramt die Übermittlung der Krankengeschichte sowie
eines tierärztlichen Berichts bis am 21. Februar 2023 in Aussicht. Mit
E-Mail vom selben Tag ersuchte das Veterinäramt um Stellungnahme bis 12.00 Uhr,
weshalb die Krankengeschichte nicht vorab eingereicht werden könne, wann der
letzte tierärztliche Besuch auf dem Betrieb stattgefunden habe und wann die
Eselin F zum letzten Mal untersucht worden sei.
E. Noch am
17. Februar 2023 führte das Veterinäramt um ca. 16.50 Uhr unter
Beizug von Beamten der Kantonspolizei Zürich eine unangemeldete Kontrolle in
der Einrichtung E durch. Nach vorgängiger Untersuchung durch den anwesenden
stellvertretenden Kantonstierarzt ordnete es mit Verfügung vom selben Datum die
vorsorgliche Beschlagnahme, Euthanasie und forensisch-pathologische
Untersuchung der Eselstute F an. Dem Lauf der auf zehn Tage verkürzten
Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffer I der Verfügung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer III). Die Euthanasie
wurde noch vor Ort vollzogen und der Kadaver anschliessend zur pathologischen
Untersuchung in das Universitäre Tierspital Zürich verbracht. Die Kosten für
die Kontrolle vom 17. Februar 2023, für die Verfügung vom selben Datum und
für den Vollzug der darin enthaltenen Anordnungen wurden mit separater
Verfügung vom 6. Januar 2024 A auferlegt.
II.
A und die Stiftung B liessen am 27. Februar
2023 bei der Gesundheitsdirektion rekurrieren und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2023
beantragen, eventualiter die Feststellung, dass die genannte Verfügung und die
Euthanasie der Eselin F widerrechtlich gewesen seien. Mit Verfügung vom 5. Februar
2024 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
Den erhobenen aufsichtsrechtlichen Rügen leistete sie keine Folge. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie je zur Hälfte A und der Stiftung B.
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
A. A und
die Stiftung B liessen hiergegen am 8. März 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 5. Februar
2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügung des
Veterinäramts vom 17. Februar 2023 und die Euthanasie der Eselin F
widerrechtlich gewesen seien. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen
zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion, subeventualiter an das
Veterinäramt zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die
Gesundheitsdirektion den Anspruch von A und der Stiftung B auf rasche
Verfahrenserledigung verletzt habe und es seien diese hierfür angemessen, mit
mindestens Fr. 3'000.-, zu entschädigen.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 beantragte das Veterinäramt unter
Einreichung weiterer Verfahrensakten die Abweisung der Beschwerde. Auch die
Gesundheitsdirektion schloss mit Eingabe vom 8. April 2024 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
betreffend Anordnungen des Beschwerdegegners in Anwendung des TSchG sachlich
zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1
e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die
Gutheissung des Rechtsmittels muss der beschwerdeführenden Person auch im
Zeitpunkt der Beurteilung noch einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden können, den der angefochtene Entscheid zur Folge hätte (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 15 und 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt
(VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.4; vgl. BGE 147 I
478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49
N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 25). Die Überprüfung kann dabei
auf diejenigen Streitfragen beschränkt werden, die sich in Zukunft mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478
E. 2.2; 131 I 670 E. 1.2).
2.2 Wird eine
behördliche Anordnung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung wie im
vorliegenden Fall unmittelbar vollstreckt, bevor die betroffene Person
Gelegenheit hatte, die Rechtsmittelinstanz anzurufen, und sind die Folgen der
Vollstreckung irreversibel, so ist eine rechtzeitige Überprüfung niemals
möglich. Die hier im Raum stehende Frage nach der Rechtmässigkeit einer sofort
zu vollziehenden Euthanasie eines leidenden Tiers könnte sich im Rahmen der
amtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers alsdann jederzeit erneut stellen.
Angesichts des Gewichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, insbesondere
der Würde und des Wohlergehens des Tiers, und unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Praxis des Beschwerdegegners im Bereich von dringlich
angeordneter Euthanasie einer gerichtlichen Kontrolle ansonsten weitgehend entzogen
bliebe (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 1.2.2), kann
in diesem Umfang auf das Erfordernis eines aktuellen, individuellen
Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung
des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 5. Februar 2024 und damit
aufgrund des Devolutiveffekts sinngemäss auch die Aufhebung der zugrunde liegenden
Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 beantragen, ist auf
die Beschwerde somit einzutreten.
2.3 Vor
Verwaltungsgericht begründen die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügungen schwergewichtig mit verschiedenen behaupteten
Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner, welche die
Vorinstanz unberücksichtigt gelassen bzw. in deren Zusammenhang sie den
Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sich diese Rügen nicht auf die
Verfügung vom 17. Februar 2023 oder das betreffende Rekursverfahren
beziehen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und sind deshalb nicht zu
hören. Auch im Übrigen halten sie einer materiellen Prüfung nicht stand.
2.3.1
Die dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 3. Februar 2022
zugebilligte Möglichkeit zur Einholung einer tierärztlichen Zweitmeinung stand
im Zusammenhang mit der gleichzeitig angeordneten Verpflichtung, sämtlichen
tierärztlichen Anweisungen im Zusammenhang mit kranken oder verletzten Equiden
umfassend Folge zu leisten. Sie bezog sich auf die Situation, dass ein vom Beschwerdeführer 1
eigens konsultierter Tierarzt die Euthanasie eines von ihm gehaltenen Esels
empfohlen hätte (vgl. I.B vorstehend). Vorliegend gelangte der
Beschwerdegegner hingegen aufgrund eigener veterinärmedizinischer Expertise des
bei der Kontrolle vom 17. Februar 2023 anwesenden stellvertretenden
Kantonstierarztes zum Schluss, dass die streitbetroffene Eselin zur Wahrung des
Tierwohls unverzüglich zu euthanasieren sei. Unter diesen Umständen konnte der
Beschwerdeführer 1 aus dem genannten Zugeständnis nichts für sich
ableiten. Insbesondere verstiess der Beschwerdegegner nicht gegen das Gebot des
Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), indem er mit dem Vollzug der
Euthanasie nicht bis zum Vorliegen einer tierärztlichen Zweitmeinung zuwartete.
2.3.2
Auch der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 14. Februar
2023 angesetzte Frist zur Einreichung tierärztlicher Unterlagen im Zeitpunkt
der Anordnung der Euthanasie noch nicht abgelaufen war (vgl. I.C f.
vorstehend und die dortigen Hinweise), lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners
nicht als rechtsverletzend erscheinen. Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1
und dessen Tierärztin zwecks Abklärung des gesundheitlichen Zustands der Eselin
F zur Mitwirkung aufgefordert hatte, stand der ergänzenden Vornahme eigener
Sachverhaltsabklärungen mittels Durchführung einer persönlichen Kontrolle und
Untersuchung des betroffenen Tiers in keiner Weise entgegen. In seiner
Beschwerdeantwort legt der Beschwerdegegner nachvollziehbar dar, dass sein
Entscheid, noch vor Ablauf der angesetzten Frist eine Kontrolle vor Ort
durchzuführen, nebst den eingegangenen Tierschutzmeldungen massgeblich dadurch
veranlasst worden sei, dass sich die behandelnde Tierärztin offenbar
ausserstande sah, innert kurzer Frist einen Auszug aus der Krankengeschichte
der Eselin einzureichen sowie das Datum der letzten Untersuchung zu nennen.
Auch die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage hinreichend auseinandergesetzt.
Sodann machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass sich aus den
einverlangten tierärztlichen Unterlagen von Dr. med. vet. G wesentliche
Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Eselin ergeben hätten, welche im Rahmen
der Untersuchung und Beurteilung durch den Beschwerdegegner unberücksichtigt geblieben
seien.
2.4 Schliesslich
lässt sich auch der Vorwurf einer unrechtmässigen Verzögerung der Akteneinsicht
während laufender Rekursfrist nicht erhärten. Rechtsanwältin C ersuchte den
Beschwerdegegner mit E-Mail vom Mittwoch, 22. Februar 2023, mithin fünf
Tage vor Ablauf der zehntägigen Rekursfrist, um umgehende Zustellung der
Verfahrensakten. Mit E-Mail vom selben Tag wurde ihr seitens des
Beschwerdegegners eine Zustellung der Akten "bis Ende dieser Woche"
in Aussicht gestellt. Der eingeschriebene Postversand der Akten erfolgte am
darauffolgenden Tag, wobei die Sendung offenbar erst am Montag, 27. Februar
2023, dem letzten Tag der Rekursfrist, zugestellt werden konnte. Gleichwohl
hatte Rechtsanwältin C damit nachweislich Gelegenheit, die Akten vor Ablauf der
Rekursfrist einzusehen. Dass sie den Beschwerdegegner erst fünf Tage vor Ablauf
der Rekursfrist um Akteneinsicht ersucht hatte, ist nicht diesem anzulasten.
Sodann wäre es ihr angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch zumutbar
gewesen, die Akten eigens beim Beschwerdegegner einzusehen bzw. abzuholen oder hierfür
eine Hilfsperson, wie beispielsweise einen Kurierdienst, aufzubieten. In
Anbetracht des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels hatten die
Beschwerdeführenden sodann Gelegenheit, allfällige Erkenntnisse aus der erst
kurz vor Ablauf der Rekursfrist erfolgten Akteneinsicht auch noch nachträglich
in das Verfahren einzubringen (vgl. zur uneingeschränkten Zulässigkeit neuer
Tatsachenvorbringen im Verlauf des Rekursverfahrens: Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 18).
3.
3.1 Zur
Rechtmässigkeit der unverzüglich vollzogenen Euthanasie der Eselin F erwog die
Vorinstanz zusammengefasst Folgendes: Der Gesundheitszustand der Eselin F sei bereits
seit mehreren Jahren schlecht gewesen und bereits im Jahr 2021 habe aufgrund
chronischer Erkrankungen und degenerativer Veränderungen von einer vorsichtigen
bis schlechten Prognose ausgegangen werden müssen. Obwohl unter diesen
Umständen eine engmaschige tierärztliche Betreuung angezeigt gewesen wäre, zu
deren Veranlassung der Beschwerdeführer 1 aufgrund der Verfügung vom 3. Februar
2022 auch verpflichtet gewesen sei, stehe fest, dass er die Eselin in den
letzten Jahren überhaupt nicht mehr tierärztlich habe untersuchen lassen,
sondern deren Gesundheitszustand lediglich noch anhand von Fotos und Videos
habe beurteilen lassen, was die Vorinstanz als ungenügend erachtete. Die
Voraussetzungen zur Anordnung von Tierschutzmassnahmen seien damit erfüllt
gewesen.
Gemäss den übereinstimmenden
Wahrnehmungsberichten der anlässlich der Kontrolle vom 17. Februar 2023
anwesenden Mitarbeitenden des Beschwerdegegners habe sich die Eselin F in einem
derart schlechten Zustand gezeigt, dass ein Verbringen des Tiers an einen
anderen Ort nicht mehr möglich gewesen sei. Sie sei apathisch gewesen, habe
kaum Reaktionen gezeigt und wäre ohne die an allen vier Beinen angebrachten
Bandagen gar nicht in der Lage gewesen, zu stehen. Nach Angabe des
Beschwerdeführers 1 sei sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen,
sich selbständig zu erheben. Gemäss Wahrnehmungsbericht des stellvertretenden
Kantonstierarztes, Dr. med. vet. H, habe das Tier diverse kahle, nässende
Stellen am Kopfbereich aufgewiesen. Der Hüfthöcker links habe eine ca.
handtellergrosse, haarlose Dekubitusstelle mit einer Kruste aufgezeigt. Im
Bereich des rechten Hüfthöckers habe das Tier eine ca. faustgrosse, teilweise
haarlose Schwellung mit einer Kruste und nekrotisierendem Gewebe aufgewiesen.
Vom Tier sei ein süss-säuerlicher, für absterbendes Gewebe typischer Geruch
ausgegangen und es habe zufolge Abmagerung einen BCS
("Body-Condition-Score") von 1 auf einer Skala von 1 bis 9 gezeigt.
Der Zustand der Eselin sei derart schlecht gewesen, dass sie zur Euthanasie
nicht einmal mehr in den bereitstehenden Transporter habe verbracht werden
können, sondern diese an Ort und Stelle in ihrer Box habe durchgeführt werden
müssen. Die in den Wahrnehmungsberichten des Beschwerdegegners festgehaltenen
Beobachtungen zum Gesundheitszustand der Eselin im Zeitpunkt der Kontrolle vom
17. Februar 2023 würden durch die im Recht liegenden Fotografien
dokumentiert und objektiv bestätigt. Zusätzlich untermauert würden diese
Feststellungen durch den pathologischen Untersuchungsbericht vom April (recte
30. März) 2023: Darin seien der Eselin mitunter ein schlechter Pflege- und
Ernährungszustand, ein sehr schlechter Zahnstatus (Stufen- und Scherengebiss),
starke Hufveränderungen vereinbar mit Hufrehe sowie multifokale, chronische
Dekubitalstellen diagnostiziert worden.
Mit dem Beschwerdegegner sei in
einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass sich die Eselin in einem desolaten
Gesundheitszustand befunden habe. Aufgrund der schlechten Prognose habe keine
Hoffnung bestanden, dass sich der Zustand des Tiers wieder hätte verbessern
können. Aufgrund der unbestrittenermassen erfolgten Behandlung mit
Schmerzmitteln sei sodann erstellt, dass das Tier an Schmerzen gelitten habe. Der
Beschwerdegegner habe seinen aufgrund dieser Gesamtsituation getroffenen
Entscheid zur Euthanasie der Eselin F in der Rekursantwort ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt. Eine Unterbringung an einem anderen Ort sei als
mildere Massnahme nicht infrage gekommen, nachdem dies für das Tier angesichts
seines Gesundheitszustands weder zumutbar gewesen wäre noch seine
Lebensqualität verbessert hätte. Die Situation anlässlich der Kontrolle vom
17. Februar 2023 habe sich derart verschärft präsentiert, dass umgehendes
Handeln erforderlich gewesen sei und auch keine tierärztliche Zweitmeinung habe
abgewartet werden können. Die Anordnung und unverzügliche Vollstreckung der
Euthanasie durch den Beschwerdegegner erweise sich deshalb als rechtmässig.
3.2 Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz
der Würde und des Wohlergehens des Tiers (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren
umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und,
soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer
Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder
unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2
TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen
die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und
soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so
zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden
und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die
Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand
der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der
Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere
unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt
oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).
Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15
Abs. 1 TSchG). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten
ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (Art. 155 Abs. 1
TSchV).
3.3 Wird
festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten
Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich
ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin
oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die
Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in
Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die im Einzelfall gestützt
auf diese Bestimmung angeordneten Massnahmen haben verhältnismässig zu sein (Art. 5
Abs. 2 BV). Die Tötung eines Tiers zum Schutz seines Wohlbefindens stellt
dabei das letzte Mittel dar, welches nur zulässig ist, wenn dessen Schmerzen
oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit
vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können,
etwa durch Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder die Verbringung an
einen anderen Ort (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 2.2.1;
Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz,
Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 7).
3.4 Wie sich
aus der Formulierung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als
"Kann-Bestimmung" ergibt, verfügt die zuständige Behörde beim
Entscheid über die zur Wiederherstellung des Tierwohls anzuordnenden Massnahmen
über einen Ermessensspielraum. Auch wenn die Vorinstanz nach § 20 Abs. 1
lit. c VRG grundsätzlich befugt und verpflichtet ist, entsprechende
Anordnungen auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, ist es nicht zu
beanstanden, wenn sie sich dabei aufgrund der besonderen veterinärmedizinischen
Fachkenntnisse des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl.
BGE 139 II 185 E. 9.3; 130 II 449 E. 4.1, je mit zahlreichen
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 f.; vgl.
zur Sachkunde des Beschwerdegegners ferner VGr, 27. März 2008,
VB.2007.00156, E. 4.2). Dies gilt insbesondere für die schwierig zu
beantwortende Frage, wann eine krankheits- oder verletzungsbedingte
Beeinträchtigung des Tierwohls derart gross ist, dass nur noch die Tötung des
betreffenden Tiers wirksam Abhilfe schaffen kann. Das Verwaltungsgericht hat
sich bei der Überprüfung entsprechender Anordnungen mangels anderslautender
spezialgesetzlicher Regelung ohnehin auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle
zu beschränken (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.5 In
tatsächlicher Hinsicht beruht der vorinstanzliche Rekursentscheid auf einer
sorgfältigen, umfassenden Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente und
Aktenstücke. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche
Sachverhaltsaspekte hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Euthanasie unbeachtet
liess oder unrichtig feststellte. Zur Abnahme der angebotenen Personalbeweise
besteht kein Anlass, nachdem die unsubstanziierten Tatsachenvorbringen der
Beschwerdeführenden keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung zu wecken vermögen. Auf die bestehenden Differenzen
betreffend die Wahrung der vom Beschwerdegegner gegenüber Dr. med. vet. G
angesetzten Frist zur Stellungnahme ist mangels Erheblichkeit nicht weiter
einzugehen (vgl. E. 2.3.2 vorstehend).
3.6 In
rechtlicher Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine
Vernachlässigung des Tiers und damit einen Anlass zur Anordnung von
Tierschutzmassnahmen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 TSchG bejahte. Die
Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer 1 zwar zu, sich offensichtlich um
die Eselin bemüht zu haben, indem er ihre Ernährung angepasst, ihre Wunden
gepflegt sowie eine Therapie mit Schmerzmitteln und Entzündungshemmern
angewendet habe. Jedoch ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten, dass das betagte und gesundheitlich angeschlagene Tier
letztmals im Juni 2021 persönlich tierärztlich untersucht worden war. Dass die
Vorinstanz die seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich anhand von Bildern und
Videoaufnahmen erfolgte tierärztliche Betreuung als unzureichend erachtete, ist
unter Berücksichtigung der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar
2022 getroffenen Anordnungen sowie der massiven gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, welche am 17. Februar 2023 angetroffen und
dokumentiert wurden, nicht rechtsverletzend. Zu erwähnen sind insbesondere die
auf den vorhandenen Fotos gut ersichtlichen, zahlreichen Dekubitusstellen. Nach
der glaubhaft erscheinenden Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners
waren diese offenen, teils nekrotisierenden chronischen Hautgeschwüre für das
Tier zumindest mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden. Ferner befand sich
das Tier unbestrittenermassen in einem stark abgemagerten Zustand, was in
Verbindung mit dem hochgradig schlechten Zahnstatus und den daraus
erwartungsgemäss resultierenden Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme als
prekär zu würdigen ist. Äusserst schwer wiegt schliesslich die fehlende oder
nur noch eingeschränkt vorhandene Fähigkeit des Tiers, sich selbständig zu
erheben und zu bewegen. Unter diesen Umständen lässt sich ohne Weiteres
nachvollziehen, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Eselin in
Übereinstimmung mit den Feststellungen des Beschwerdegegners als desolat
bewertete.
3.7 Ebenso wenig
ist rechtsverletzend, dass die Vorinstanz die sofortige Anordnung von
Tierschutzmassnahmen durch den Beschwerdegegner ohne vorgängiges Abwarten eines
Rechtsmittelverfahrens oder einer tierärztlichen Zweitmeinung als rechtmässig
erachtete. Auch ohne tiermedizinische Fachkenntnisse ist offenkundig, dass die
erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die erschwerte
Nahrungsaufnahme und die Unfähigkeit, selbständig aufzustehen, für das Tier mit
einem massiven Verlust an Lebensqualität verbunden waren. Zwar ist den
Ausführungen des Beschwerdegegners keine detaillierte Begründung dafür zu
entnehmen, weshalb er das Tier als nicht mehr transportfähig einstufte und
weshalb er zum Beispiel eine Verbringung an einen anderen Ort in Verbindung mit
einer intensiveren tiermedizinischen Betreuung als ungeeignete Massnahme
erachtete. Auch ohne entsprechende Darlegungen bewegte sich der
Beschwerdegegner mit seinem Entschluss, das streitbetroffene Tier unverzüglich
zu euthanasieren, um es aus seiner offensichtlich leidvollen Situation zu
befreien, jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Dass eine andere,
weniger einschneidende Massnahme aus tiermedizinischer Sicht möglicherweise
ebenfalls vertretbar gewesen wäre, lässt das Vorgehen des Beschwerdegegners
unter den gegebenen Umständen noch nicht als rechtsverletzend erscheinen.
3.8 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar
2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Nachdem mit der vorstehenden Beurteilung des Antrags auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids zwangsläufig auch eine
Beurteilung der Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Verfügung des
Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 und der in Vollzug derselben
vorgenommenen Euthanasie einhergeht, ist ein darüber hinausgehendes,
spezifisches schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an einer
Feststellung der Widerrechtlichkeit letzterer nicht ersichtlich (vgl. VGr, 11. Juli
2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1). Auf ihr entsprechendes
Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
5.
5.1 Hinsichtlich
der ebenfalls beantragten Feststellung, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf
rasche Verfahrenserledigung verletzt habe, ist ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführenden an der Behandlung zu bejahen. Dieses ergibt sich einerseits
aus der Genugtuungswirkung, die mit einer solchen Feststellung verbunden ist,
sowie andererseits aus einer allenfalls gebotenen Berücksichtigung bei der
Kostenverteilung (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.;
vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3; BGr,
25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).
5.2 Nicht
einzutreten ist dagegen auf das Begehren, wonach den Beschwerdeführenden
aufgrund dieser behaupteten Verletzung ihrer Verfahrensrechte eine angemessene
Genugtuung von mindestens Fr. 3'000.- zuzusprechen sei. Sofern die
schädigende Handlung nicht durch Angestellte des Obergerichts erfolgt, liegt
die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Genugtuungsansprüchen
infolge widerrechtlicher amtlicher Verrichtungen kantonaler Angestellter bei
den Zivilgerichten (§ 11 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [HaftungsG; LS 170.1]; § 19
Abs. 1 lit. c HaftungsG e contrario). Zur Geltendmachung von
Ansprüchen gegen den Kanton ist sodann zunächst ein entsprechendes
schriftliches Begehren beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a
HaftungsG). Auf eine diesbezügliche Weiterleitung der Beschwerde an den
Regierungsrat gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG ist praxisgemäss zu
verzichten (VGr, 19. Juni 2020, VB.2020.00195, E. 4;
26. Juni 2018, VB.2017.00874, E. 2.3.3; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 48 und 54 ff.).
5.3 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. § 4a
VRG). Das kantonale Verfassungsrecht schreibt eine "rasche"
Behandlung vor (Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005, [KV; LS 101]), wobei die Praxis zur Auslegung
dieser Bestimmung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1
BV abstellt (VGr, 15. Mai 2022, VB.2021.00515, E. 3.3; 7. Dezember
2016, VB.2016.00571, E. 2 mit Hinweisen). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter
Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei
wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der
Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden
sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I
265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc.
2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A., Bern 2020, Rz. 135–140).
Gemäss § 27c Abs. 1
VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit
Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien
angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren
Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr
kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).
5.4 Zwischen
Rekurserhebung und Ausfällung des angefochtenen Rekursentscheids verstrichen
rund elfeinhalb Monate. Der Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte mit Duplik
des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2023, wobei den Beschwerdeführenden
anschliessend nochmals eine dreissigtägige Frist angesetzt wurde, sich dazu zu
äussern, ob das zuvor in Aussicht gestellte Gutachten der Tierschutzkommission
des Kantons Zürich noch eingereicht würde. Die Beschwerdeführenden verneinten
dies mit Schreiben vom 19. Juli 2023. Mit Eingaben vom 24. Juli, 11. August
und 15. August 2023 reichten die Parteien diverse Schreiben ins Recht, die
sich nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bezogen.
Zwischen der letzten Verfahrenshandlung und der Ausfällung des Rekursentscheids
verstrichen somit etwas weniger als sechs Monate. Eine Anzeige des Abschlusses
der Sachverhaltsermittlung an die Parteien erfolgte soweit ersichtlich nicht.
5.5 Obwohl die
angefochtene Verfügung auch eine "vorsorgliche" Beschlagnahme zum
Gegenstand hatte, weist das vorliegende Verfahren keinen dringlichen Charakter
auf, nachdem die Euthanasie noch gleichentags vollzogen wurde und es somit
lediglich darum ging, die Rechtmässigkeit der angeordneten und vollstreckten
Massnahmen nachträglich zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
zugrunde liegende Sachverhalt vergleichsweise umfangreich war und die zu
beantwortenden Rechtsfragen insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
gewisse Komplexität aufwiesen. Obwohl die gesetzliche Ordnungsfrist gemäss § 27c
Abs. 1 VRG überschritten wurde, machten die Beschwerdeführenden keinerlei
Anstalten, die Vorinstanz nach Vornahme der letzten Prozesshandlung zu einer
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. In Gesamtwürdigung dieser
Umstände erscheint eine Behandlungsdauer von rund sechs Monaten nach Abschluss
der Sachverhaltsermittlungen noch nicht als unangemessen lang. Eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots ist damit zu verneinen und das entsprechende
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis den
unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und
§ 14 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).