{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00131_2024-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224343&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bfd51f834c04f96f07c241bf4ae92687"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2024  VB.2024.00131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | [Beschlagnahme und Euthanasie einer 30 Jahre alten Eselstute unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.] Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, weil sich vergleichbare Fragen jederzeit wieder stellen k\u00f6nnten und die Praxis des Veterin\u00e4ramts im Bereich der dringlich angeordneten Euthanasie einer gerichtlichen Pr\u00fcfung ansonsten entzogen bliebe (E. 2.1 f.). Das Veterin\u00e4ramt verletzte das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrenden nicht und handelte nicht treuwidrig, indem es gest\u00fctzt auf eine eigene tier\u00e4rztliche Untersuchung die Beschlagnahme und Euthanasie des betroffenen Tiers anordnete und diese unmittelbar vollzog, obwohl eine Frist zur Einreichung tier\u00e4rztlicher Unterlagen noch lief und man dem Beschwerdef\u00fchrer 1 das Recht zur Einholung einer Zweitmeinung zugebilligt hatte f\u00fcr den Fall, dass ein von ihm konsultierter Tierarzt die Euthanasie empfehlen sollte (E. 2.3.1 f.). Keine Geh\u00f6rsverletzung durch verz\u00f6gerte Aktenzustellung w\u00e4hrend laufender Rekursfrist (E. 2.3.3). Kognition der Rekurs- und Beschwerdeinstanz bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Massnahmen zur Wahrung bzw. Wiederherstellung des Tierwohls im Fall einer Vernachl\u00e4ssigung (E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente unbeachtet liess oder unrichtig feststellte (E. 3.5). Aufgrund der ungen\u00fcgenden medizinischen Versorgung trotz schwerer gesundheitlicher Beeintr\u00e4chtigungen, namentlich eines schlechten Ern\u00e4hrungs- und Zahnzustands, einer stark eingeschr\u00e4nkten Bewegungsf\u00e4higkeit und zahlreicher offener Hautgeschw\u00fcre, bewegte sich das Veterin\u00e4ramt mit seinem Entscheid, die Beschlagnahme und Euthanasie der betroffenen Eselin anzuordnen und letztere aufgrund fehlender Transportf\u00e4higkeit sofort zu vollziehen, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (E. 3.6 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:20", "Checksum": "2d66eae60b584219cd4d94b08656c4f1"}