{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00134_2024-10-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224417&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f85593390c1c14d6ade66e66fd1a1d5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers zufolge Versp\u00e4tung erloschen ist und ob ihm eine Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.] Dem Beschwerdef\u00fchrer mussten die negativen Konsequenzen einer versp\u00e4teten Gesuchseinreichung aufgrund des langj\u00e4hrigen Aufenthalts und der im Jahr 2014 erfolgten Strafanzeige wegen versp\u00e4teter Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung auch ohne Aufforderung bewusst gewesen sein (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich f\u00fcr seinen weiteren Aufenthalt aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens nicht auf die Garantie des Familienlebens berufen (E. 3.2.1). Angesichts seiner langj\u00e4hrigen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, seiner Verschuldung und seines nicht tadellosen Verhaltens kann von einer besonders ausgepr\u00e4gten Integration keine Rede sein, weshalb ihm auch der Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft (E. 3.2.2). Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit des Beschwerdef\u00fchrers, der Schulden und der Straff\u00e4lligkeit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdef\u00fchrer nicht im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessen wiederzuzulassen, auch nicht als rechtsverletzend (E. 4).  Auch erweist sich der Entscheid, dem Beschwerdef\u00fchrer keine H\u00e4rtefallbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:02", "Checksum": "2a9aa95ac1d031cd4de88b5820ef5bbb"}